Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.230/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_230/2008

Urteil vom 9. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Eingabe des F.________ vom 22. März 2008 (Poststempel) gegen die
Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Februar 2008,
in Erwägung,
dass die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG entgegenzunehmende Eingabe vom 22. März 2008 zum vornherein unzulässig
ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Schadenersatz- und
Schmerzensgeldansprüche erhebt, weil für die Beurteilung solcher Ansprüche
nicht das Bundesgericht, sondern erstinstanzliche Rechtspflegeorgane zuständig
sind,
dass sodann für das Rechtsmittel der Beschwerde die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG vorgeschriebenen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sein müssen, wonach die
Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten haben, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die
Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich
ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird
(vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren
Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, des Art.
273 Abs. 1 BStP sowie des Art. 90 Abs. 1 und des Art. 108 Abs. 2 OG: Botschaft
vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S.
4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche
Rechtsverletzungen gegeben sind, d.h. nunmehr welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht - soweit diese sich
nicht schon aus den vorerwähnten zuständigkeitsrechtlichen Gründen zum
vornherein als unzulässig erweist - nicht in hinreichender Weise mit den
entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,
dass hieran auch die in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen bezüglich der
mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten der Vorinstanz geführten Gespräche und
die ihm gegenüber angegebenen Gründe für die Ablehnung der Rechtsvertreter
sowie der mit dem Fall befassten Verwaltungsrichterin und deren verweigerte
Akteneinsicht nichts ändern, weil diese Vorgänge die gesetzlichen Anforderungen
an eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht zu ersetzen vermögen,

dass schliesslich die Vorsprachen nach der eigenen Darstellung des
Beschwerdeführers mündlich erfolgt sind, obwohl das Verwaltungsgericht den
Beschwerdeführer vor seinem entsprechenden Schreiben vom 14. Februar 2008
ausdrücklich darüber informiert hatte, dass Gespäche nicht stattfinden könnten,
weil das Verfahren schriftlich durchgeführt würde (Schreiben vom 5. Februar
2008),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der
IV-Stelle Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Batz