Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.22/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_22/2008

Urteil vom 5. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea
Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Chur, Grabenstrasse 5, 7002 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 15. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene G.________ meldete sich am 20. Januar 2007 bei der
Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Februar
2007 stellte sie die Unia Arbeitslosenkasse ab 1. Februar 2007 für die Dauer
von 35 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der
Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit
Entscheid vom 14. Mai 2007 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 15. November 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides,
eventuell die Rückweisung zu neuer Beurteilung und subeventuell die Festlegung
der Einstellungsdauer nach leichtem bzw. mittlerem Verschulden beantragen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde gelte gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG)
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, Bbl 2001 S. 4338).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die - im Rahmen des allgemeinen
Gebots der Schadenminderung (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99) - bestehende Pflicht
der versicherten Person zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGE 124
V 234 E. 3b S. 236; ARV 1998 Nr. 9 41 E. 2b S. 44; 1993/94 Nr. 26 181 E. 2a S.
183; Urteil C 14/03 vom 27. August 2003 E. 1.2) sowie die vom Verschuldensgrad
abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art.
45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 In Anwendung der bundesgerichtlichen Kognition (E. 1), ist aufgrund der
Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen
Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einen allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht ebenso
zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen
zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch
besteht Bindung an die Parteianträge (BGE 8C_31/2007 vom 25. September 2007, E.
2.2).

3.
3.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Als
Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist
hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 95 Rz. 9). Diese basiert auf einer
grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich ist die Höhe
der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE
8C_31/2007, E. 3.1).

3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen).
Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten
lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger
Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die
Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende
Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre,
nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder
teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310; BGE 8C_179/2007
vom 25. September 2007, E. 2.2).

4.
4.1 Die Vorinstanz ist insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des ehemaligen
Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, R.________, welche als konstant und
überzeugend qualifiziert wird, zur Erkenntnis gelangt, die Versicherte sei
neben einer einmaligen schriftlichen Verwarnung wiederholt mündlich
hinsichtlich ihres Verhaltens verwarnt worden. Der Zeuge habe die gegen die
Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe bestätigt und die im Arbeitszeugnis
gemachten Ausführungen relativiert. Dieser sei es nicht gelungen, die gegen sie
erhobenen Vorwürfe (häufige Rauchpausen, privates Surfen im Internet etc.)
betreffend ihrer Verfehlungen am Arbeitsplatz zu entkräften. Das kantonale
Gericht hat gestützt hierauf zutreffend erkannt, dass die Versicherte damit die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses und ihre Arbeitslosigkeit durch ihr
Verhalten selbst verschuldet hat, weshalb sie zu Recht gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

Die im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV)
auf 35 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist nicht zu
beanstanden, da nicht gesagt werden kann, die Vorinstanz habe ihr Ermessen
missbraucht, unter- oder überschritten. Es liegt ein schweres Verschulden vor,
da die Versicherte aufgrund ihres Verhaltens mit einer Kündigung rechnen musste
(E. 4.2).

4.2 Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis
nichts zu ändern.

Zu Recht bringt sie vor, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung dürfe
nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten
in beweismässiger Hinsicht klar feststehe. Das kantonale Gericht hat den
Vorgesetzten als Zeugen unter Wahrheitspflicht und Strafandrohung bei falscher
Zeugenaussage einvernommen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten,
selber Fragen zu stellen. Dadurch, dass der Vorgesetzte vor Gericht als Zeuge
befragt wurde, hat seine Darstellung nicht mehr bloss das Gewicht einer
"Behauptung des Arbeitgebers". Die Vorinstanz durfte in der Folge die dabei
gemachten Aussagen als klar beweiskräftig verwerten und ihrer
Sachverhaltsfeststellung zu Grunde legen. Dies auch angesichts des Umstandes,
dass die Beschwerdeführerin weder der Verwaltung, noch der Vorinstanz eigene
Zeugen oder weitere Beweise für ihre eigene Sachverhaltsdarstellung anbot.
Nachdem aufgrund der Zeugenaussage klar erwiesen ist, dass die
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Verhaltens mehrmals mündlich verwarnt
worden war, ist ein weiteres Widerhandeln als vorsätzlich zu qualifizieren. Sie
musste wissen, dass ihr bei weiteren Disputen die Kündigung drohte, was sie
offenbar in Kauf genommen hat, womit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet
ist.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid erledigt. Das Verfahren ist
kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin
als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer