Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.227/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_227/2008

Urteil vom 9. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Gossau, vertreten durch die Sozialbehörde, 8625 Gossau ZH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
29. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2008 und das sinngemässe
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an F.________ vom 20. März 2008, wonach
ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von F.________ dem Bundesgericht am 28. März 2008 zugesandte
Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten
in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen
kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen
jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend
substantiierten Rügen - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung
vom 20. März 2008 u.a. über die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche
Verbesserung des Rechtsmittels - offensichtlich nicht genügen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem
Bezirksrat Hinwil, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der
Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Batz