Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.222/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_222/2008

Urteil vom 13. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, Via Senz 2, 7500 St. Moritz, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Gian-Reto Caduff, Chesa Planta, 7524 Zuoz.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 12. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene F.________ war als Zimmermädchen bei der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als sie am 5. Februar 2002 auf der Treppe umfiel und sich einen
Bruch des rechten oberen Sprunggelenkes zuzog. Die Allianz anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und sprach der Versicherten
nach medizinischen Behandlungen und Abklärungen mit Verfügung vom 8. Juni 2007
und Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2007 eine Invalidenrente gestützt auf
einem Invaliditätsgrad von 37 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf
einer Integritätseinbusse von 20 % zu.

B.
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Februar 2008 gut, hob den
angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid an die Allianz
zurück.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Allianz, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2007 zu bestätigen.

Während F.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
vor Bundesgericht stellt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides
zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE
133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die
Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur
zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

2.
Es ist nicht erkennbar, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken würde. Insbesondere
wird - da der angefochtene Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben
enthält - die Versicherung durch ihn nicht gezwungen, einen ihres Erachtens
rechtswidrigen neuen Entscheid zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484
und Urteil 8C_362/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2). Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
ist somit nicht erfüllt.

3.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, würde eine Gutheissung ihrer
Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Anders als in dem von
ihr angeführten Präjudiz (Urteil 8C_380/2007 vom 14. November 2007), in welchem
die Abklärungen einen operativen Eingriff erforderten, ist indessen vorliegend
nicht ersichtlich, dass die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen
weitläufig und mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden
wären (vgl. Urteil 8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3). Da somit auch Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch
der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor dem
Bundesgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer