Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.220/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_220/2008

Urteil vom 27. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Sattler, Schulstrasse 3,
DE-78532 Tuttlingen, Deutschland,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
5. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) J.________, geboren
1961, für einen im Frühjahr 1990 erlittenen Unfall mit Verletzung des linken
Auges mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 18. Januar
2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie
eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17 %
zugesprochen hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 abgewiesen hat,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm
eine Invalidenrente von 29 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens
25 % zuzusprechen,
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat
(Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass bezüglich des Antrags auf eine höhere Invalidenrente geltend gemacht wird,
es hätte beim Invalideneinkommen auf Tabelle TA12 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden müssen,
dass die Vorinstanz die von der SUVA vorgenommene Bemessung des hypothetischen
Valideneinkommens (Anfrage nach den Basislöhnen für Lastwagen-Chauffeure bei
verschiedenen Schweizer Transportunternehmen) mittels Beizugs eines
Tabellenlohns verifiziert und sich dabei auf Tabelle TA1 gestützt hat,
dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte, so auch der Grenzgängerstatus, im
Rahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei beiden
Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222),
dass daher wie beim Validen- auch beim Invalideneinkommen auf Tabelle TA1
abzustellen war,
dass bezüglich der Bestimmung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
eine freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinne der Angemessenheitskontrolle
seit Inkrafttreten des BGG ausgeschlossen ist (Urteil 8C_664/2007 vom 14. April
2008, E. 8.1 mit Hinweisen),
dass vorliegend einzig die leidensbedingte Einschränkung zu berücksichtigen
war, andere lohnmindernde Faktoren indessen nicht in Betracht fallen,
dass mit der gewährten Reduktion von 5 % eine Ermessensüberschreitung oder ein
Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (Art. 95
lit. a BGG) nicht ersichtlich und der angefochtene Entscheid diesbezüglich
daher nicht zu beanstanden ist,
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf eine höhere
Integritätsentschädigung auf BGE 98 V 174 beruft, welcher Fall indessen den
Rentenanspruch aus Militärversicherung und eine Gesetzesbestimmung (Art. 26a
MVG), die gar nicht mehr in Kraft steht, betraf, weshalb der Versicherte daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer
auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und kein Anspruch auf
Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo