Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.21/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_21/2008

Urteil vom 3. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 17. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene M.________ war seit 1. November 1969 als kaufmännischer
Angestellter für die Bootswerft X.________ tätig gewesen. Infolge der Gründung
der Y.________ AG (1991) und der Z.________ AG (1994) ist das Arbeitsverhältnis
auf diese zwei Gesellschaften übertragen worden, in welchen er seit 1. Oktober
2002 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift zum Einsatz kam. Die
Arbeitgeberinnen liessen ihm am 23. März 2007 mitteilen, dass das
Arbeitsverhältnis mit beiden Gesellschaften - unter sofortiger Freistellung des
Arbeitnehmers - auf den 30. Juni 2007 gekündigt werde. Am 25. Juni 2007 meldete
sich M.________ per 1. Juli 2007 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.
Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) stellte ihn mit
Verfügung vom 20. August 2007 ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen
während der Kündigungsfrist wegen für elf Tage ab 1. Juli 2007 in der
Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 24. September 2007).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Dezember 2007).

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowie die
Erstattung der ihm erwachsenen "Rechtsanwaltskosten".

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht zur
Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Qualität und Quantität der
Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 57 [in
BGE 130 V 385 nicht publizierte] E. 4.1 S. 59), die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen wegen (Art.
30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der
Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung, wonach die versicherte Person
sich bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben
muss (ARV 2005 Nr. 4 S. 56 E. 3.1 S. 58). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit
nachvollziehbarer Begründung erkannt, der Beschwerdeführer habe sich angesichts
der insgesamt sechs nachgewiesenen Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen
Kündigungsfrist, welche im Übrigen nicht alle die qualitativen Anforderungen zu
erfüllen vermochten, in ungenügendem Ausmass um eine neue Anstellung bemüht.
Die Dauer der Einstellung (von elf Tagen) entspreche einer Sanktion im oberen
Bereich des leichten Verschuldens und sei unter Berücksichtigung aller Umstände
des konkreten Falles nicht zu beanstanden.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht
in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind
nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung
ist bundesrechtskonform. Daran ändert auch der Einwand des Versicherten, sein
fortgeschrittenes Alter und die Tatsache, dass die "objektiven Chancen", auf
dem Arbeitsmarkt eine passende Stelle zu finden, äusserst gering seien, müssten
ebenfalls gebührend berücksichtigt werden, nichts. Grundsätzlich sanktioniert
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nämlich eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG
statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend
um Arbeit zu bemühen. Diese Ver-knüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche
anspornen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine
angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie
durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und
adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227). Kern der Pflicht,
alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu
verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person
selbst (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG],
Band I [Art. 1-58], Bern 1987, N. 12 zu Art. 17 AVIG), die in der Regel streng
beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die
Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine
versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als
auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund
(Gerhards, a.a.O., N. 14 zu Art. 17 AVIG). Gerade ältere Arbeitslose, welche
grössere Probleme haben, eine Stelle zu finden, sind gehalten, umso intensivere
Arbeitsbemühungen zu tätigen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, sein Versuch,
mit den bisherigen Arbeitgeberinnen eine andere Lösung zu finden (Outsourcing),
wiege "mindestens 10-12x so viel" wie eine "gewöhnliche" Arbeitsbemühung, kann
ebenfalls nicht gefolgt werden. Da er lange Jahre in einer Sparte gearbeitet
hat, welche nur wenig Arbeitsstellen aufweist, wäre er vielmehr von Beginn weg
gehalten gewesen, seine Bewerbungen, welche sich konkret auf je eine
persönliche Anfrage bei den bisherigen Arbeitgeberinnen und vier telefonische
Kontaktaufnahmen mit anderen Nautikunternehmen beschränkten, auf weitere
Branchen auszudehnen. Schliesslich lässt auch der in der Beschwerde angestellte
Vergleich mit zwei anderen Gerichtsfällen, in welchen bei jungen, "bewerbungs-
und computergewohnten Arbeitslosen", die sich angeblich kein einziges Mal um
eine neue Stelle bemüht hätten, zehn bzw. zwölf Einstelltage verfügt worden
seien, keinen anderen Schluss zu. Im Lichte der weder offensichtlich
unrichtigen noch unvollständigen Tatsachenfeststellung im angefochtenen
Entscheid durfte das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von elf Tagen bestätigen.

4.
Mit Blick auf den Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der unterliegende, im
letztinstanzlichen Verfahren nicht vertretene Versicherte hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Die Vorinstanz hat bei diesem
Ergebnis keinen Anlass, über eine Parteientschädigung für den kantonalen
Prozess, in welchem der Beschwerdeführer noch anwaltlich vertreten war, zu
befinden (vgl. Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz