Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.218/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_218/2008

Urteil vom 20. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
P.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1958 geborene P.________ war seit 1. Februar 2001 bei der Firma
L.________ AG im Bereich der manuellen Bestückung von Maschinen, entgraten von
Hand (leichte Handarbeit) vollzeitlich angestellt. Am 31. Januar 2004 wurde sie
Opfer einer Auffahrkollision, als ein nachfolgender Personenwagen ins Heck des
Autos fuhr, in dem sie als Beifahrerin sass. Das Spital R.________, wo sie
gleichentags ambulant behandelt wurde, diagnostizierte ein Distorsionstrauma
der Halswirbelsäule (HWS). Vom 8. Juni bis 13. Juli 2004 war die Versicherte in
der Rehaklinik X.________ hospitalisiert. Am 22. Oktober 2004 fuhr in einer
Einstellhalle ein rückwärts fahrendes Fahrzeug in das Auto, in dem die
Versicherte als Beifahrerin sass. Dieser Unfall verstärkte ihre Kopfschmerzen.
Am 2. September 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Bern
diverse Arztberichte sowie ein Gutachten des Instituts Y.________ vom 10.
November 2006 ein und zog die Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007
verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten (Invaliditätsgrad 0
%).
A.b Mit Verfügung vom 19. August 2005 stellte die SUVA die
Versicherungsleistungen bezüglich der Unfälle der Versicherten vom 31. Januar
und 22. Oktober 2004 auf den 31. August 2005 ein. Die hiegegen von der
Versicherten erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 10. Mai 2007 ab.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 6. Februar 2008 ab. Diese Sache ist Gegenstand des beim
Bundesgericht hängigen Verfahrens 8C_217/2008.

B.
Die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 2007 eingereichte
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf
eintrat. Das Nichtentreten bezog sich auf das Begehren der Versicherten, für
das Vorbescheidverfahren sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren
(Entscheid vom 6. Februar 2008).

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1.
Januar 2005. Im Rahmen der Beschwerdebegründung verlangt sie, die Sache sei an
die Vorinstanz bzw. die IV-Selle zurückzuweisen, damit sie die erforderliche
medizinische Begutachtung durchführe und hernach neu befinde.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E.
1.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S.
35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte seit 1. Januar 2005 Anspruch auf
mindestens eine halbe Invalidenrente hat.

2.1 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 13.
Februar 2007 datiert (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Weiter hat die Vorinstanz
die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 7 in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), den invaliditätsbegründenden Charakter
psychischer Gesundheitsschäden und der zu diesen gehörenden somatoformen
Schmerzstörungen (BGE 131 V 49, 130 V 352, 396) sowie der Fibromyalgie (BGE 132
V 65, übersetzt in Praxis 2007 Nr. 38 S. 232), die Aufgabe des Arztes im Rahmen
der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und den Beweiswert von
Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 ff.) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Fibromyalgien und anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich keine Invalidität im Rechtssinne
(Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) begründen, ist zu
präzisieren, dass Abweichendes nur gilt, wenn Umstände vorliegen, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht
über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob
ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
folgender Kriterien: Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (1). Massgebend sein
können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen
(2); ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung (3); ein sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens (4); das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person (5). Im Falle der Fibromyalgie muss bei einer
gleichzeitigen psychischen Erkrankung auch das Vorhandensein eines erstarrten
psychischen Zustandes berücksichtigt werden, der aus der beeinträchtigten
Konfliktlösungsmöglichkeit resultiert, jedoch aus psychischer Sicht eine
Erleichterung bringt (primärer Vorteil, der aus dem Kranksein gezogen wird:
Flucht in die Krankheit [6]). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je
ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind -
ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; Urteil 8C_468
/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise
geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend
(SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 4.2 [9C_830/2007]).

2.3 Eine interdisziplinäre Begutachtung, welche gleichzeitig die rheumatischen
und psychischen Aspekte berücksichtigt, erscheint als die geeignete
Untersuchungsmassnahme, um in objektiver Weise festzustellen, ob die
versicherte Person einen Schmerzzustand von einer solchen Schwere aufweist -
auch im Hinblick auf die ausschlaggebenden Kriterien (vgl. BGE 132 V 65 E.
4.2.2 S. 71) -, dass die Berufung auf eine Arbeitsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt überhaupt nicht oder lediglich noch teilweise verlangt werden
kann. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem der Rheumatologe durch schlüssige
medizinische Beobachtungen bereits vollumfänglich in der Lage ist,
festzustellen, dass die entscheidenden Kriterien nicht oder zumindest nicht in
genügendem Mass erfüllt sind, um auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (BGE
132 V 65 E. 4.3 S. 72).

3.
Tatsächlicher Natur und damit im dargestellten Rahmen grundsätzlich verbindlich
sind insbesondere die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, welche das
kantonale Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 398). Für die Beurteilung der Frage, ob eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung oder eine Fibromyalgie mit invalidisierender Wirkung
vorliegt, gilt folgende Abgrenzung: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt
überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine entsprechende
gesundheitliche Störung gegeben ist, und bejahendenfalls sodann, ob eine
psychische Komorbidität oder weitere Umstände vorliegen, welche die
Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine
festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne
oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und
Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit invalidisierende
Gesundheitsschädigung zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.2 [I 683/06];
Urteil 8C_195/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3). Die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1
bzw. Art. 61 lit. c ATSG sowie der bundesrechtlichen Anforderungen an den
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ist Rechtsfrage. Die konkrete
Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteile 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E.
1.3 und 8C_374/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3).

4.
4.1 Das Spital R.________ diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma als Folge
des Unfalls vom 31. Januar 2004. Der Röntgenbefund der HWS war unauffällig
(Bericht vom 2. Februar 2004).

4.2 Am 23. Februar 2004 führte Dr. med. H.________ eine
Magnetresonanztomografie (MRT) der HWS durch. Er gab folgende Beurteilung ab:
Streckhaltung der HWS mit minimaler Kyphosierung zwischen C4 und C7.
Minimalprotrusion in den Segmenten C4-C7 ohne Kompressionseffekt auf das
Myelon. Im Übrigen reguläre Verhältnisse in Höhe des kraniozervikalen
Übergangs. Kein Nachweis einer Pathologie der miterfassten Strukturen des
Hirnstamms und des zervikalen Rückenmarks (Bericht vom 24. Februar 2004).

4.3 Die Rehaklinik X.________ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 12. Juli
2004 eine HWS-Distorsion als Folge des Unfalls vom 31. Januar 2004, ein
zervikozephales Schmerzsyndrom und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Das
zervikozephale Schmerzsyndrom sei am ehesten im Sinne eines myotendinotischen
Syndroms zu interpretieren. Die vorgängigen externen radiologischen und
kernspintomografischen Befunde hätten eine HWS-Streckhaltung mit minimaler
Kyphosierung zwischen C4 und C7, Minimalprotrusionen in den Segmenten C4/C7
ohne Kompressionseffekt auf das Myelon bei ansonsten regulären Verhältnissen
gezeigt. Die geklagten Beschwerden liessen sich jedoch nicht vollumfänglich
durch die dokumentierbaren strukturellen Befunde erklären, sondern seien
vielmehr vor dem Hintergrund einer psychischen Problematik zu sehen. Die
Versicherte sei am angestammten, der Behinderung angepassten Arbeitsplatz
(sitzend mit Möglichkeit zu Positionswechseln, Gewichte max. 1 kg) ab 14. Juli
2004 zu 50 % arbeitsfähig.

4.4 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.________, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, beschrieb im Bericht vom 14. Juni 2005
bei der Versicherten eine Fibromyalgie, wobei alle Punkte sowohl cranial als
auch distal, rechts als auch links als dolent angegeben würden, so dass sich
nach seiner Einschätzung und nach Rücksprache mit Dr. med. N.________,
Allgemeine Medizin FMH eine Untersuchung bei einem Rheumatologen erübrige.

4.5 Der Hausarzt Dr. med. N.________ diagnostizierte im Bericht vom 19. Oktober
2005 eine HWS-Distorsion, ein posttraumatisches Fibromyalgie-Syndrom (im
Verlauf nach der Distorsion aufgetreten, einige Monate später), ein
zervikocephales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Er
bescheinigte folgende Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 1. Februar bis 11. Oktober
2004, 50 % vom 12. Oktober 2004 bis 16. Januar 2005, 45 % vom 17. Januar bis
28. März 2005, 100 % am 14. März 2005 und 40 % ab 29. März 2005.

4.6 Seit 24. August 2004 war die Versicherte bei der Psychiaterin Frau Dr. med.
A.________ in Behandlung, die im Bericht vom 26. Dezember 2005 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte: Status
post-distorsion cervicale suite à l'accident subi le 31.01.2004; Cephalées et
syndrome douloureux; Fibromyalgie. Sie bescheinigte folgende
Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 31. Januar bis 1. Mai 2004, 55 % vom 1. Januar
bis 15. März 2005 und 60 % ab 16. März 2005.

4.7 Im polydisziplinären (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen)
Gutachten des Instituts Y.________ vom 10. November 2006 wurden keine Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: 1. Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). 2. Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.0), dringender Verdacht auf
Analgetika-induzierten Kopfschmerz (ICD-10: G44.4) sowie ein Status nach
HWS-Distorsionstrauma (Unfall vom 31. Januar 2004; ICD-10: S13.4). 3.
Beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitestgehend ohne klinisches
Korrelat (ICD-10: R52.1). Das Bestehen einer Fibromyalgie wurde verneint, da
die Versicherte die gemäss den Kriterien des ACR (American College of
Rheumatology) festgelegten Tender points nur noch im Bereich der
Iliosakralgelenke als schmerzhaft angebe, wohingegen weder im Bereich des
Schultergürtels noch an den Extremitäten entsprechende Druckdolenzen provoziert
werden könnten. Seit mindestens August 2004 sei die Versicherte in der
angestammten oder in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

4.8 Der Neurologe Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 2. März 2007 aus,
die Versicherte habe am 31. Januar 2004 eine HWS-Distorsionsverletzung
erlitten. Aktuell finde sich ein relativ leichtgradiges Zervikalsyndrom. Sonst
sei der klassische neurologische Status normal, liefere insbesondere keine
Anhaltspunkte für zervikal-radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome oder eine
zervikale Myelopathie. Die Schmerzen an den Armen und Beinen seien nicht
neurogenen Ursprungs. Er nehme tendinös-muskuläre Pathologien an. Bei der
Untersuchung seien multiple Druckdolenzen tastbar, über den Nackenmuskeln auch
mehrere Trigger-Punkte. Zudem seien psychogene Anteile in der Unterhaltung der
Schmerzen von Bedeutung; er nehme eine depressive Entwicklung an. Die Prognose
dürfte ungünstig sein. Er sehe keine Indikation für zusätzliche Untersuchungen.
Die möglichen Therapien liefen schon.

4.9 Dr. med. M.________, MD FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. Mai 2007
ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom nach HWS-Schleudertrauma sowie
Adipositas. Er könne sich nicht einverstanden erklären mit der selbstständigen
Entwicklung einer Krankheit (Fibromyalgie) als Folge von inadäquater
Verarbeitung der Schmerzen und psychosozialen Faktoren. Die unmittelbaren
Beschwerden nach dem Unfall seien für ihn so typisch, dass er nicht verstehen
könne, wie man dies verneinen könne. Die jetzigen Beschwerden und vor allem der
objektive Gesamteindruck einer ausgesprochenen emotionellen Instabilität seien
für ihn typische Folge eines zerebralen Geschehens.

4.10 Das Spital Z.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/
Allergologie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Dezember (recte: Februar) 2007
gestützt auf eine gleichentags erfolgte Behandlung der Versicherten ein
Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10: M79.0), Dyspepsie sowie Hyperlipidämie. Die
derzeitige Schmerzausbreitung werde für eine Krankheitsfolge gehalten, wobei
die HWS-Distorsion einen Teilfaktor bei der Entstehung des Schmerzgeschehens
darstellen dürfte. Die Versicherte beklage, dass sie seit ca. einem Jahr unter
Kältegefühl, Schwitzen mit starkem Geruch, Kraftlosigkeit, stechenden Schmerzen
in der rechten Ferse, Taubheitsgefühl im Dig IV und V rechts und Steifigkeit
des ganzen Körpers vor allem morgens für ca. zehn Minuten leide. Es gebe Tage,
an denen sie relativ wenig Schmerzen verspüre und vier Stunden durcharbeiten
könne; jedoch kämen auch Tage vor, an denen sie die Arbeitstätigkeit
unterbrechen müsse. Die Schmerzen seien von Angstgefühlen begleitet. Sie
bemerke, dass ihr Freundeskreis kleiner werde, da sie häufig von ihren
Schmerzen spreche. Im Rahmen der Systemanamnese wurde Folgendes festgestellt:
Selten bestünden Schwankschwindel und Übelkeit. Rechts lägen nicht näher
definierbare Hörstörungen vor. Beidseits träte gelegentlich Nebelsehen auf;
trockene Augen mit Brennen, Stechen, Tränenbildung. Einmalig sei eine Angina
pectoris aufgetreten, wobei keine kardiale Erkrankung diagnostiziert worden
sei. Es träten gehäuft Dyspnoe-Attacken auf. Unter Omeprazol träten keine
dyspeptischen Beschwerden auf. Im Wechsel bestünden Diarrhoe und Obstipation
sowie krampfartige Schmerzen im Bauch. Gelegentlich leide die Versicherte
überall an Juckreiz. Weiter bestünden eine schwere Schlafstörung mit Einschlaf-
und Durchschlafstörungen sowie starke Müdigkeit. Die Temperatur betrage meist
37,2°. Die klinische Untersuchung ergab einen guten Allgemeinzustand der
Versicherten, reine Herztöne, keine Geräusche, einen normalen Gefässstatus,
keine pathologischen Lymphknotenstationen. Im Abdomen bestünden lebhafte
Darmgeräusche sowie eine Druckdolenz im Bereich der Leber; im Übrigen
unauffällig. Das Nervensystem zeige eine verstärkte Berührungsempfindlichkeit
auf der rechten Körperseite. Die Reflexe seien allseits gut auslösbar bis auf
einen fehlenden ASR rechts. Babinski-Zeichen seien negativ. Die Motorik sei
allseits eingeschränkt, M4 wegen Schmerzempfindung. Achtzehn Fibromyalgiepunkte
seien positiv, wobei bei Druck auf andere Körperpartien Schmerz ausgelöst
werde. Allseits bestehe normale Beweglichkeit in allen Gelenken. Es bestünden
keine Hinweise für Schwellungen der Gelenke und keine Muskelatrophie. Weiter
wurde ausgeführt, am Arbeitsplatz seien Anpassungen des Stuhles und der
Tätigkeit vorgenommen worden, so dass die Versicherte zu 50 % eine sitzende
leichte Tätigkeit ausüben könne, die ihr auf Grund des guten sozialen Netzes in
der Firma Befriedigung erfahren lasse. Die psychiatrische Betreuung bei Frau
Dr. med. A.________ werde für richtig gehalten und es werde vorgeschlagen,
keine zusätzliche Untersuchung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde
durchzuführen. Wegen zunehmender Vereinsamung könnte der Versicherten eine
Gruppentherapie für Fibromyalgiebetroffene bei der Rheumaliga in Biel
Interaktionsmöglichkeiten eröffnen.

5.
5.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.________ vom
10. November 2006 (E. 4.7 hievor) von 100%iger Arbeitsfähigkeit der
Versicherten in der angestammten oder in einer anderen körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeit ausgegangen.

5.2 Die Versicherte macht im Wesentlichen geltend, sie leide klarerweise an
Fibromyalgie, was mehrere Ärzte festgestellt hätten (vgl. E. 4.4-4.6 und 4.10
hievor). Die im Gutachten des Instituts Y.________ vom 10. November 2006
gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und erfolgte
Verneinung einer Fibromyalgie (E. 4.7 hievor) sei falsch. Im Rahmen der
Begutachtung des Instituts Y.________ sei es aus nicht nachvollziehbaren
Gründen unterlassen worden, die rechtsprechungsgemäss erforderliche
rheumatologische Begutachtung durchzuführen. Die Gutachter des Instituts
Y.________ seien zudem voreingenommen gewesen, da sie ihre Kopfschmerzen auf
die übermässige Einnahme von Analgetika zurückgeführt hätten, obwohl sie ihnen
angegeben habe, die Kopfschmerzen würden stets von einem Ziehen in der
Nackengegend ausgehen; ein Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und der
Medikamenteneinnahme sei nicht möglich. Der angefochtene Entscheid sei deshalb
aufzuheben. Daran vermöge nichts zu ändern, dass gewisse Analogien bei der
Beurteilung der invalidisierenden Wirkungen einer Fibromyalgie und einer
somatoformen Schmerzstörung bestünden. Denn vor der Prüfung der Überwindbarkeit
der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei eine fachärztlich korrekt gestellte
Diagnose erforderlich. Zudem seien die zu prüfenden Kriterien betreffend
Überwindbarkeit der Gesundheitsschädigung kaum ernsthaft beurteilt worden;
hiezu müsse vom Gutachter eine vertiefte Auseinandersetzung und Prüfung
verlangt werden, was nicht erfolgt sei. Es liege eine unvollständige und
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Die Sache sei daher an
die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein Obergutachten
einhole und neu befinde.

6.
Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ist einzig zu prüfen, ob bei der
Versicherten eine Fibromyalgie vorliegt, die bis zum massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 13. Februar 2007 zu einer Einschränkung ihrer
Arbeitsfähigkeit führte (siehe E. 1 und 2.1 hievor).

6.1 Die Einwendungen der Versicherten sind nicht stichhaltig. Im Spital
Z.________ wurde sie eingehend rheumatologisch untersucht. Selbst wenn die dort
gestellte Diagnose einer Fibromyalgie (E. 4.10 hievor) nach weiteren
Abklärungen bestätigt würde, änderte dies am vorinstanzlichen Ergebnis nichts.
Zu beurteilen ist nämlich, ob eine allenfalls festgestellte psychische
Komorbidität erheblich ist und einzelne oder mehrere der festgestellten
weiteren Kriterien (E.2.2 hievor) in genügender Intensität und Konstanz
vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare gesundheitliche Störung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Die abschliessende
Beantwortung dieser Frage ist rechtlicher Natur und obliegt damit nicht den
Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteil 8C_195/
2008 vom 16. Dezember 2008 E. 6 mit Hinweis).
6.2
6.2.1 In erster Linie ist auf Grund des Berichts der Psychiaterin Frau Dr. med.
A.________ vom 26. Dezember 2005 und der psychiatrischen Abklärung im Rahmen
des Gutachens des Instituts Y.________ vom 10. November 2006 - entgegen der
Auffassung der Versicherten - offenkundig, dass es an einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere mangelt (siehe E. 4.6 f. hievor). Selbst
wenn mit dem Spital Z.________ von einer Dyspepsie (siehe E. 4.10 hievor), die
eine Form der somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.31) - mithin
einer psychischen Erkrankung - darstellt und zeitweilig bei einem Drittel der
Bevölkerung auftritt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin
2007, S. 470), ausgegangen wird, kann eine eigenständige psychische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität nicht bejaht werden.
6.2.2 Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten des Instituts Y.________ vom 10.
November 2006 (E. 4.7 hievor) liegen im Rahmen der diagnostizierten
somatoformen Schmerzstörung weder unbewusste Konflikte noch ein primärer
Krankheitsgewinn vor.
6.2.3 Im Bericht vom 13. April 2005 führte Frau K.________, welche die
Versicherte als Case Managerin der SUVA betreute, aus, die Versicherte habe
Mühe beim Staubsaugen und Bügeln, was vom Ehemann und von der Kollegin
übernommen werde. Der Haushalt sei seit jeher von beiden Partnern erledigt
worden. Sie habe etwas mehr gemacht als der Ehemann. Wenn sie den Haushalt
nicht mehr machen möge, verschiebe sie es auf später. Die Versicherte gehe
jeden Tag spazieren. Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 14. Juni 2005
aus, die Versicherte gehe den ganzen Nachmittag spazieren, wenn es ihr gut gehe
(siehe E. 4.4 hievor). Die Psychiaterin Frau Dr. med. A.________ legte im
Bericht vom 26. Dezember 2005 (siehe E. 4.6 hievor) dar, die Versicherte gehe
spazieren; ansonsten entwickle sie neben ihrer Erwerbstätigkeit keine
ausserhäuslichen Aktivitäten. Sie erledige entsprechend ihren Möglichkeiten die
Haushaltsarbeiten. Sie fahre nicht mehr selber Auto; als Beifahrerin ihres
Mannes erschrecke sie oft. Die Versicherte sei im Milieu, in dem sie lebe,
sprachlich und sozial sehr gut integriert. Im Gutachten des Instituts
Y.________ vom 10. November 2006 (siehe E. 4.7 hievor) wurde auf Grund der
Angaben der Versicherten ausgeführt, den Haushalt erledige sie zusammen mit
Ehemann und Sohn. Sie stehe üblicherweise um 05.00 Uhr auf und gehe von 06.30
Uhr bis 10.40 Uhr arbeiten. Mit ihrem Ehemann esse sie zu Hause zu Mittag. Am
Nachmittag gingen sie bei schönem Wetter spazieren; zudem lese die Versicherte
Bücher, höre Musik, schaue TV. Gelegentlich treffe sie sich auch mit zwei
Kolleginnen, doch verbringe sie insgesamt viel Zeit zu Hause. An den
Wochenenden unternehme die Familie Ausflüge, verbringe jedoch ebenfalls viel
Zeit zu Hause. Die Versicherte fahre nicht mehr selber Auto, setze sich aber
wenn nötig auf den Beifahrersitz. Auf Grund der Unfallakten war die Versicherte
vom 14. Juli bis 1. August 2004 und ab Mitte Juli 2005 während vier Wochen in
Kroatien in den Ferien.

Unter diesen Umständen kann nicht von einem sozialen Rückzug der Versicherten
in allen Belangen des Lebens gesprochen werden (vgl. auch Urteil I 424/06 vom
27. August 2007 E. 3.3 in fine betreffend Kontaktpflege und Haushaltführung).
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Feststellung im Bericht des Inselspitals
Bern vom 2. Dezember (recte: Februar) 2007 (E. 4.10 hievor), die Versicherte
bemerke, dass ihr Freundeskreis kleiner werde.
6.2.4 Zudem ist bereits auf Grund der verfügbaren Akten offensichtlich, dass
die weiteren Beurteilungskriterien (siehe E. 2.2 hievor) nicht in einem Masse
erfüllt sind, welches die Annahme einer fibromyalgiebedingten
Arbeitsunfähigkeit und der Unzumutbarkeit des vollen Wiedereinstiegs der
Versicherten in den Arbeitsprozess ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Es liegt
mithin keine Invalidität im Rechtssinne vor, weshalb ein Rentenanspruch zu
verneinen ist (vgl. auch erwähnte Urteile 8C_195/2008 E. 7.6 und 8C_468/2007 E.
5.2.2).

6.3 Nach dem Gesagten ist eine zusätzliche medizinische Abklärung nicht
durchzuführen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94;
erwähntes Urteil 8C_195/2008 E. 7.6).

7.
Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber
(AKBA) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar