Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.217/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_217/2008

Urteil vom 20. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
P.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1958 geborene P.________ war seit 1. Februar 2001 bei der Firma
L.________ AG im Bereich der manuellen Bestückung von Maschinen, entgraten von
Hand (leichte Handarbeit) vollzeitlich angestellt und damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
unfallversichert. Am 31. Januar 2004 wurde sie Opfer einer Auffahrkollision,
als ein nachfolgender Personenwagen ins Heck des Autos fuhr, in dem sie als
Beifahrerin sass. Das Spital R.________, wo sie gleichentags ambulant behandelt
wurde, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Vom 8.
Juni bis 13. Juli 2004 war die Versicherte in der Rehaklinik X.________
hospitalisiert. Sie war weiterhin bei der SUVA obligatorisch unfallversichert,
als am 22. Oktober 2004 in einer Autoeinstellhalle ein rückwärts fahrendes
Fahrzeug in das Auto fuhr, in dem sie als Beifahrerin sass. Dieser Unfall
verstärkte ihre Kopfschmerzen. Die SUVA erbrachte für beide Unfälle die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zur weiteren Abklärung
der Verhältnisse holte sie diverse Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 19.
August 2005 stellte sie die Leistungen mangels adäquater Kausalität zwischen
den anhaltenden Beschwerden und den Unfällen auf den 31. August 2005 ein.
Dagegen erhoben die Versicherte und ihr Krankenversicherer, die Progrès
Versicherungen AG, Einsprache. Letztere zog sie am 21. September 2005 zurück.
Die SUVA zog weitere Arztberichte und ein zu Handen der Invalidenversicherung
(IV) erstelltes Gutachten des Instituts Y.________ vom 10. November 2006 bei.
Am 6. Februar 2007 gab sie eine neurologische Untersuchung der Versicherten in
Auftrag, die am 1. März 2001 durchgeführt wurde (Bericht des Dr. med.
E.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 2. März 2007). Mit Entscheid
vom 10. Mai 2007 wies die SUVA die Einsprache ab.
A.b Die IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2007 einen
Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Februar 2008 ab. Diese
Sache ist Gegenstand des beim Bundesgericht hängigen Verfahrens 8C_218/2008.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 10. Mai 2007 eingereichte
Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 6. Februar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen UVG-Leistungen auch nach dem
31. August 2005. Im Rahmen der Beschwerdebegründung verlangt sie, die Sache sei
an die Vorinstanz bzw. die SUVA zurückzuweisen, damit sie die erforderliche
medizinische Begutachtung durchführe und hernach neu befinde.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E.
1.1).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG), den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen
(Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG), den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f. mit Hinweisen) sowie
die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalls mit
HWS-Schleudertrauma (BGE 117 V 359) oder einer äquivalenten Verletzung (SVR
1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum invaliditätsbegründenden Charakter
psychischer Gesundheitsschäden und der zu diesen gehörenden somatoformen
Schmerzstörungen (BGE 131 V 49, 130 V 352, 396) sowie der Fibromyalgie (BGE 132
V 65, übersetzt in Praxis 2007 Nr. 38 S. 232) und zur Würdigung sowie zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 ff.).
Darauf wird verwiesen.

2.2 Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die Schleudertrauma-Praxis in
zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den
Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser
Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht.
Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise
modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze liess das Bundesgericht
hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Diese
Rechtsprechung, zu der die Parteien letztinstanzlich Stellung nahmen, gelangt
vorliegend zur Anwendung (Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 4 mit
Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA ihre Leistungen für die Folgen der
Unfälle vom 31. Januar und 22. Oktober 2004 zu Recht auf den 31. August 2005
eingestellt hat.

3.1 Das Spital R.________ diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma als Folge
des Unfalls vom 31. Januar 2004. Der Röntgenbefund der HWS war unauffällig
(Bericht vom 2. Februar 2004).

3.2 Am 23. Februar 2004 führte Dr. med. H.________, Klinik I.________, eine
Magnetresonanztomografie (MRT) der HWS durch. Er gab folgende Beurteilung ab:
Streckhaltung der HWS mit minimaler Kyphosierung zwischen C4 und C7.
Minimalprotrusion in den Segmenten C4-C7 ohne Kompressionseffekt auf das
Myelon. Im Übrigen reguläre Verhältnisse in Höhe des kraniozervikalen
Übergangs. Kein Nachweis einer Pathologie der miterfassten Strukturen des
Hirnstamms und des zervikalen Rückenmarks (Bericht vom 24. Februar 2004).

3.3 Die Rehaklinik X.________ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 12. Juli
2004 eine HWS-Distorsion als Folge des Unfalls vom 31. Januar 2004, ein
zervikozephales Schmerzsyndrom und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Das
zervikozephale Schmerzsyndrom sei am ehesten im Sinne eines myotendinotischen
Syndroms zu interpretieren. Die vorgängigen externen radiologischen und
kernspintomografischen Befunde hätten eine HWS-Streckhaltung mit minimaler
Kyphosierung zwischen C4 und C7, Minimalprotrusionen in den Segmenten C4/C7
ohne Kompressionseffekt auf das Myelon bei ansonsten regulären Verhältnissen
gezeigt. Die geklagten Beschwerden liessen sich jedoch nicht vollumfänglich
durch die dokumentierbaren strukturellen Befunde erklären, sondern seien vor
dem Hintergrund einer psychischen Problematik zu sehen. Die Versicherte sei am
angestammten, behinderungsangepassten Arbeitsplatz (sitzend mit Möglichkeit zu
Positionswechseln, Gewichte max. 1 kg) ab 14. Juli 2004 zu 50 % arbeitsfähig.

3.4 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.________, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, beschrieb im Bericht vom 14. Juni 2005
bei der Versicherten eine Fibromyalgie, wobei alle Punkte sowohl cranial als
auch distal, rechts als auch links als dolent angegeben würden, so dass sich
nach seiner Einschätzung und nach Rücksprache mit Dr. med. N.________,
Allgemeine Medizin FMH, eine Untersuchung bei einem Rheumatologen erübrige. Die
psychische Problematik verstärke das Beschwerdebild noch zusätzlich.

3.5 Der Hausarzt Dr. med. N.________ diagnostizierte im Bericht zu Handen der
IV vom 19. Oktober 2005 eine HWS-Distorsion, ein posttraumatisches
Fibromyalgie-Syndrom (im Verlauf nach der Distorsion aufgetreten, einige Monate
später), ein zervikocephales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung
(ICD-10: F43.2).

3.6 Seit 24. August 2004 war die Versicherte bei der Psychiaterin Frau Dr. med.
A.________ in Behandlung, die im Bericht zu Handen der IV vom 26. Dezember 2005
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte: Status
post-distorsion cervicale suite à l'accident subi le 31.01.2004; Cephalées et
syndrome douloureux; Fibromyalgie.

3.7 Im polydisziplinären (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen)
Gutachten des Instituts Y.________ vom 10. November 2006 wurden keine Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: 1. Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). 2. Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.0), dringender Verdacht auf
Analgetika-induzierten Kopfschmerz (ICD-10: G44.4) sowie ein Status nach
HWS-Distorsionstrauma (Unfall vom 31. Januar 2004; ICD-10: S13.4). 3.
Beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitestgehend ohne klinisches
Korrelat (ICD-10: R52.1). Seit mindestens August 2004 sei die Versicherte in
der angestammten oder in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

3.8 Der Neurologe Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 2. März 2007 aus,
die Versicherte habe am 31. Januar 2004 eine HWS-Distorsionsverletzung
erlitten. Aktuell finde sich ein relativ leichtgradiges Zervikalsyndrom. Sonst
sei der klassische neurologische Status normal, liefere insbesondere keine
Anhaltspunkte für zervikal-radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome oder eine
zervikale Myelopathie. Die Schmerzen an den Armen und Beinen seien nicht
neurogenen Ursprungs. Er nehme tendinös-muskuläre Pathologien an. Bei der
Untersuchung seien multiple Druckdolenzen tastbar, über den Nackenmuskeln auch
mehrere Trigger-Punkte. Zudem seien psychogene Anteile in der Unterhaltung der
Schmerzen von Bedeutung; er nehme eine depressive Entwicklung an. Er sehe keine
Indikation für zusätzliche Untersuchungen. Die möglichen Therapien liefen
schon.

3.9 Dr. med. M.________, MD FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. Mai 2007
ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom nach HWS-Schleudertrauma sowie
Adipositas. Er könne sich nicht einverstanden erklären mit der selbstständigen
Entwicklung einer Krankheit (Fibromyalgie) als Folge von inadäquater
Verarbeitung der Schmerzen und psychosozialen Faktoren. Die unmittelbaren
Beschwerden nach dem Unfall seien für ihn so typisch, dass er nicht verstehen
könne, wie man dies verneinen könne. Die jetzigen Beschwerden und vor allem der
objektive Gesamteindruck einer ausgesprochenen emotionellen Instabilität seien
für ihn typische Folge eines zerebralen Geschehens.

3.10 Das Spital Z.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/
Allergologie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Dezember (recte: Februar) 2007
gestützt auf eine gleichentags erfolgte Behandlung der Versicherten ein
Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10: M79.0), Dyspepsie sowie Hyperlipidämie. Die
initiale HWS-Distorsion dürfte einen Teilfaktor zur Entstehung des
Schmerzgeschens darstellen; die Schmerzausbreitung sei jedoch nicht eine
typische Unfallfolge, sondern ein Folge von weiteren traumatisierenden
Lebensereignissen und gestörten Schmerzverarbeitungsprozessen. Die derzeitige
Schmerzausbreitung werde daher für eine Krankheitsfolge gehalten. Am
Arbeitsplatz seien Anpassungen des Stuhles und der Tätigkeit vorgenommen
worden, so dass die Versicherte zu 50 % eine sitzende leichte Tätigkeit ausüben
könne.

4.
Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Versicherten stünden somatoforme
Beschwerden im Vordergrund. Die Versicherte sei in ihrer früheren und aktuellen
Tätigkeit mit Bezug auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen wieder voll
arbeitsfähig, was einen Leistungsanspruch gegenüber der SUVA ausschliesse. In
Anwendung der Schleudertrauma-Praxis sei die adäquate Kausalität zwischen den
Unfällen vom 31. Januar und 22. Oktober 2004 sowie den geklagten Beschwerden zu
verneinen. Die Leistungseinstellung auf den 31. August 2005 sei demnach zu
Recht erfolgt.

5.
Gestützt auf die medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass die
Versicherte beim Unfall vom 31. Januar 2004 eine HWS-Distorsion erlitten hat,
was unbestritten ist. Der Unfall vom 22. Oktober 2004 führte zu einer
Verstärkung ihrer Kopfschmerzen.

Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. August
2005 zusätzlich objektiv (hinreichend) nachweisbare organische Unfallfolgen
bestanden, bei denen sich die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend
decken (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

6.
6.1 Die Versicherte beruft sich auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 22.
Mai 2007 (E. 3.9 hievor) dar, worin dieser darlegte, die jetzigen Beschwerden
und vor allem der objektive Gesamteindruck einer ausgesprochenen emotionellen
Instabilität seien für ihn typische Folgen eines zerebralen Geschehens. Hieraus
kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn auf Grund der
Berichte des Spitals R.________ vom 2. und 20. Februar 2004 erfolgte beim
Unfall vom 31. Januar 2004 kein Kopfanprall; es wurde keine Kopf- bis
Schädelverletzung und auch keine Bewusstlosigkeit nach dem Unfall festgestellt
(E. 3.1 hievor; vgl. auch erwähntes Urteil 8C_744/2008 E. 8.2 mit Hinweisen).
Weiter stellte Dr. med. H.________ im Bericht vom 24. Februar 2004 keine
Pathologie der Hirnstamm-Strukturen und des zervikalen Rückenmarks fest (E. 3.2
hievor). Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Unfalls vom 22.
Oktober 2004. Von strukturellen hirnorganischen Veränderungen kann mithin nicht
ausgegangen werden. Zudem bestehen auf Grund der Akten keine Anhaltspunkte für
neurologische Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer
Schädigung des zentralen Nervensystems (vgl. E. 3.8 hievor: Bericht des Dr.
med. E.________ vom 2. März 2007). Eine neuropsychologische Begutachtung
braucht demnach nicht durchgeführt zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; vgl. auch Urteil 8C_364/2008 vom
7. November 2008 E. 7.1.2). Soweit die Versicherte im Erhebungsblatt für die
Abklärung von HWS-Fällen vom 20. April 2004 angab, sie habe den Kopf an der
Kopfstütze angeschlagen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.2 Die von Dr. med. H.________ festgestellte Streckhaltung der HWS mit
minimaler Kyphosierung (E. 3.2 hievor) und die von Dr. E.________ beschriebenen
multiplen Druckdolenzen und Triggerpunkte über der Nackenmuskulatur (E. 3.8
hievor) können nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der
Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Myogelosen
(Muskelhartspann), Verspannungen der Muskulatur, Einschränkungen der
HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen (vgl. SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3 E. 5.2
mit Hinweisen [U 328/06]; Urteile 8C_744/2008 vom 26. November 2008 E. 4 und U
484/06 vom 15. Mai 2008 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Soweit die Rehaklinik
X.________ ein myotendinotisches Syndrom (E. 3.3 hievor), Dr. med. N.________
im Bericht vom 19. Oktober 2005 schmerzhafte Punkte (Tender-Points; vgl. E. 3.5
hievor), und Dr. med. E.________ tendinös-muskuläre Pathologien beschrieben (E.
3.8 hievor), kann dies nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge
angesehen werden, da für Tendopathien verschiedene Ursachen - darunter
namentlich chronische Überlastungen sowie Stoffwechsel- oder
Durchblutungsstörungen - in Betracht fallen und Tendinosen grundsätzlich als
degenerative Veränderungen an Sehnenursprüngen und Sehnenansätzen beschrieben
werden (erwähntes Urteil 8C_744/2008 E. 4 mit Hinweisen).

6.3 Soweit das Zentrum B.________ im Bericht vom 5. Januar 2005 auf Grund einer
ambulanten Behandlung der Versicherten vom 3. Januar 2005 einen vom Rücken
ausgehenden rechtsseitigen posterioren muskulo-skelettalen Thoraxschmerz
diagnostizierte, wurde hiefür ebenfalls kein objektiv (hinreichend)
nachweisbares organisches unfallbedingtes Korrelat beschrieben.

6.4 Dass die vom Spital Z.________ am 12. Februar 2007 diagnostizierte
Dyspepsie (Reizmagen) und Hyperlipidämie (E. 3.10 hievor) im Zeitpunkt des
Fallabschlusses am 31. August 2005 bestanden hätten und unfallbedingt wären,
wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Hievon abgesehen ist
die Dyspepsie, die zeitweilig bei einem Drittel der Bevölkerung auftritt, eine
Form der somatoformen autonomen Funktionsstörung und somit ein psychischer
Gesundheitsschaden (ICD-10: F45.31; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261.
Aufl., Berlin 2007, S. 470).

6.5 Dr. med. H.________ stellte im Rahmen der MRT der HWS vom 23. Februar 2004
eine Minimalprotrusion in den Segmenten C4-C7 ohne Kompressionseffekt auf das
Myelon fest (E. 3.2 hievor). Die Rehaklinik X.________ führte im Bericht vom
12. Juli aus, die geklagten Beschwerden liessen sich nicht vollumfänglich durch
diese dokumentierbaren strukturellen Befunde erklären (E. 3.3 hievor). Im
Gutachten des Instituts Y.________ vom 10. November 2006 wurde unter anderem
mit Hinweis auf den Röntgenbefund des Spitals R.________ vom 31. Januar 2004
und den MRT-Befund des Dr. med. H.________ vom 23. Februar 2004 ausgeführt, die
vorliegenden Bilddokumente zeigten lediglich eine Streckhaltung der
Wirbelkörper, ohne dass jedoch wesentliche degenerative oder posttraumatische
Veränderungen zu finden wären. Dr. med. E.________ stellte im Bericht vom 2.
März 2007 abgesehen von einem leichtgradigen Zervikalsyndrom einen normalen
neurologischen Status fest; es bestünden keine Anhaltspunkte für
zervikal-radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome. Er sehe keine Indikation für
zusätzliche Abklärungen (E. 3.8 hievor). Gestützt auf die Aktenlage können die
Minimalprotrusion in den Segmenten C4-C7 nicht als klar ausgewiesene
Unfallfolge qualifiziert werden, zumal Protrusionen nach medizinischer
Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses bilden (vgl.
erwähntes Urteil U 484/06 E. 4.3.2; Alfred M. Debrunner, Orthopädie
Orthopädische Chirurgie, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2002, S. 879 oben).
Gegenteiliges macht die Versicherte diesbezüglich denn auch in keiner Weise
geltend.

6.6 Nach dem Gesagten sind für den Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. August
2005 keine objektiv (hinreichend) nachweisbaren organischen Unfallfolgen
erstellt, weshalb eine spezifische Adäquanzprüfung vorzunehmen ist.

7.
7.1 Bei der von diversen Ärzten diagnostizierten Fibromyalgie (vgl. E. 3.4-3.6
und 3.10 hievor) - auf die sich die Versicherte beruft - handelt es sich nicht
um einen organisch klar nachgewiesen Gesundheitsschaden (Urteil 8C_649/2007 vom
22. Februar 2008 E 4.3; vgl. auch BGE 132 V 65).

Die Rechtsprechung hat die Fibromyalgie nicht als Teil des typischen
Beschwerdebildes eines HWS-Traumas betrachtet, sondern ausgehend von Art und
Pathogenese der Störung sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten
unfallfremden Faktoren als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung
qualifiziert. Die Adäquanzprüfung (hiezu siehe nachfolgend E. 9 ff.) hat bei
solchen Schädigungen nicht nach den für ein Schleudertrauma oder eine
schleudertraumaähnliche Verletzung geltenden Kriterien (BGE 134 V 109 ff.) zu
erfolgen, sondern es ist grundsätzlich nach den in BGE 115 V 133 für Unfälle
mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Kriterien vorzugehen (vgl. RKUV 2001
Nr. U 412 S. 79 [U 96/00]; Urteil U 435/06 vom 19. Juni 2007 E. 5.1 mit
Hinweisen). Zu einer hievon abweichenden Beurteilung besteht keine
Veranlassung. Nach derzeitigem Wissensstand ist die Ätiologie einer
Fibromyalgie unklar und sind die Ursachen mit grosser Wahrscheinlichkeit
vielschichtig (vgl. erwähntes Urteil U 435/06 E. 5.2 mit Hinweisen), wie sich
auch aus dem Bericht des Inselspitals Bern vom 12. Februar 2007 ergibt (siehe
E. 3.10 hievor).

7.2 Die Versicherte macht geltend, die Unfallkausalität ihrer Beschwerden sei
gestützt auf die Schleudertrauma-Praxis zu bejahen. Die Vorinstanz hat die
Adäquanz gestützt auf diese Praxis verneint (E. 4 hievor).
7.3
7.3.1 Ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 31. August 2005 die
Fibromyalgieproblematik und/oder ein psychisches Leiden bestanden sowie
bejahendenfalls im Vergleich zu den Folgen der erlittenen HWS-Distorsion sehr
ausgeprägt waren, was die Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 betreffend
psychische Unfallfolgen nach sich zöge (vgl. E. 7.1 hievor; erwähntes Urteil U
435/06 E. 5.2; Urteil 8C_605/2007 vom 4. November 2008 E. 4.2 mit Hinweisen),
kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Denn auch bei
Anwendung der von der Versicherten angerufenen Schleudertrauma-Praxis (BGE 134
V 109 ff.) - mithin in Berücksichtigung der physischen und psychischen
Komponenten des Gesundheitsschadens - besteht keine adäquate Kausalität
zwischen den Unfällen vom 31. Januar und 22. Oktober 2004 sowie den nach dem
31. August 2005 anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden, wie die folgenden
Erwägungen zeigen (vgl. auch erwähnte Urteile 8C_57/2008 E. 7 und 8C_649/2007
E. 4.3 f.).
7.3.2 Unter diesen Umständen braucht nicht geklärt zu werden, ob die natürliche
Kausalität zwischen den Unfällen und den anhaltenden gesundheitlichen
Beschwerden der Versicherten gegeben war (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c;
erwähntes Urteil 8C_744/2008 E. 5).

8.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann nicht gesagt werden, dass im
Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 31. August 2005 von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte, ins
Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit der Versicherten erwartet werden konnte. Gegenteiliges bringt
diese letztinstanzlich denn auch nicht vor. Somit ist der Fallabschluss unter
Einstellung von Heilbehandlung und Taggeldleistungen sowie gleichzeitiger
Prüfung des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden, zumal aus den Akten nicht
hervorgeht und auch nicht geltend gemacht wird, dass damals
IV-Eingliederungsmassnahmen gelaufen oder geplant gewesen seien (BGE 134 V 109
E. 4. S. 113 f.; Urteil 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 5).

9.
9.1 Vorliegend rechtfertigt es sich, hinsichtlich der Unfälle vom 31. Januar
und 22. Oktober 2004 eine gesamthafte Adäquanzbeurteilung vorzunehmen, da der
zweite Unfall zu einer Verstärkung der Kopfschmerzen der Versicherten geführt
hat (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2 [U 39/04]; vgl. auch Urteil 8C_415/2007
vom 1. Juli 2008 E. 5 mit Hinweis).

9.2 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126;
SVR 2008 UV Nr. 8. S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) ist der Auffahrunfall auf der
Autobahn vom 31. Januar 2004 als mittelschwer einzustufen, was unbestritten
ist; von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Ereignis
ist nicht auszugehen. Der Unfall in der Autoeinstellhalle vom 22. Oktober 2004
war unbestrittenermassen leicht. Für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges ist demnach erforderlich, dass ein einzelnes der durch die
Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.2 f. S. 127 ff.)
besonders ausgeprägt vorliegt oder die Kriterien insgesamt in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sind (vgl. auch erwähntes Urteil 8C_364/2008 E. 9
mit Hinweis).

10.

10.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit eines Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund
des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 134 V
109 E. 10.2.1 S. 127; RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Dieses Kriterium
ist vorliegend hinsichtlich beider Unfälle unbestrittenermassen nicht erfüllt.

10.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion, die als Folge des Unfalls vom 31.
Januar 2004 gestellt wurde, genügt für sich allein nicht zur Bejahung des
Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf
hiezu einer besonderen Schwere der für diese Verletzung typischen Beschwerden
oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch
erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).

Auf Grund der Akten und im Vergleich mit anderen Fällen sind die
Voraussetzungen für die Bejahung dieses Kriteriums hier nicht erfüllt, selbst
wenn die beiden Unfälle vom 31. Januar und 22. Oktober 2004 als natürliche
Teilursache der diagnostizierten Fibromyalgie qualifiziert würden (vgl.
erwähntes Urteil U 435/06 E. 5.2). Aus dem blossen Einwand, es liege eine
Häufung der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor, kann die
Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten.

10.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob
nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende
ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss am 31. August 2005 notwendig war
(BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche
Kontrollen sind in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen (erwähntes Urteil
8C_57/2008 E. 9.3.3 mit Hinweis). Nach dem Unfall vom 31. Januar 2004 wurde die
Versicherte ambulant im Spital R.________ behandelt. Vom 8. Juni bis 13. Juli
2004 war sie in der Rehaklinik X.________ hospitalisiert, wo medikamentöse
Therapie, Physiotherapie und Applikation von Wärme durchgeführt wurden. Danach
weilte sie vom 14. Juli bis 1. August 2004 in den Ferien in Kroatien. Im
Weiteren bestand die Behandlung im Wesentlichen in ambulanter hausärztlicher
Behandlung mit angeordneter medikamentöser Therapie, Physio- und
Bewegungstherapie, Akupunkturbehandlung (ab 3. November 2004 während mehreren
Wochen) und Kraniosakraltherapie (einmal pro Woche vom 16. Februar bis Ende Mai
2005). Seit 24. August 2004 war die Versicherte zudem einmal wöchentlich bei
Frau Dr. med. A.________ in psychotherapeutischer Behandlung.

Insgesamt war das Kriterium der ärztlichen Behandlung bis zum Zeitpunkt des
Fallabschlusses auf den 31. August 2005 erfüllt, aber nicht besonders
ausgeprägt.

10.4 Die Erheblichkeit von ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden
gesundheitlichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und
nach der Beeinträchtigung, welche die Versicherte bis zum Fallabschluss (hier
31. August 2005) durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109
E. 10.2.4 S. 128). Auf dieses Kriterium beruft sich die Versicherte nicht. Es
sind auch keine Gründe für dessen Bejahung ersichtlich, zumal sie in der Lage
war, den Haushalt unter Mithilfe ihres Ehemannes und Sohnes zu erledigen und
nach der Arbeit am Nachmittag regelmässig spazieren zu gehen (Berichte der Case
Managerin Frau K.________ vom 13. April 2005 und der Dres. med. G.________ vom
14. Juni 2005 sowie A.________ vom 26. Dezember 2005). Gemäss dem
letztgenannten Bericht war die Versicherte im Milieu, in dem sie lebte,
sprachlich und sozial sehr gut integriert. Vom 14. Juli bis 1. August 2004 und
ab Mitte Juli 2005 während vier Wochen war sie in Kroatien in den Ferien (E.
10.3 hievor).

10.5 Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), ist
unbestrittenermassen nicht erfüllt.

10.6 Zu prüfen ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlauf und der
erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129). Diese beiden
Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369).
Die Versicherte macht geltend, der Heilungsverlauf sei schleppend, da sie an
Kopf- und Nackenschmerzen, schneller Ermüdbarkeit sowie Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen leide. Der Heilungsverlauf sei daher schwierig.

Aus der ärztlichen Behandlung, den anhaltenden Beschwerden sowie der
Arbeitsunfähigkeit - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu
berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/
oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV
Nr. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]). Solche Gründe liegen hier entgegen der
Auffassung der Versicherten nicht vor. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (erwähntes Urteil 8C_415/2007 E.
7.6 mit Hinweis).

10.7 Zu prüfen ist schliesslich das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (vgl. BGE 134 V 109 E.
10.2.7 S. 129 f.). Nach dem Unfall vom 31. Januar 2004 war die Versicherte
zunächst vollständig arbeitsunfähig. Die Rehaklinik X.________ attestierte im
Austrittsbericht vom 12. Juli 2004 ab 14. Juli 2004 eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei der Firma L.________ AG (E. 3.3
hievor). Dies bestreitet die Versicherte nicht. Im Umfang von 50 % arbeitete
sie denn auch in der Folge ab 2. August 2004. Ab 4. April 2005 und auch im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. August 2005) arbeitete sie
grundsätzlich zu 60 %, wobei nach vier Stunden Arbeit starke Kopf- und
Nackenschmerzen auftraten und sie sich für den Rest der Arbeitszeit
"durchbeissen" musste (Berichte der Dres. med. N.________ vom 30. April 2005
und G.________ vom 14. Juni 2005 sowie der Case Managerin Frau K.________ vom
13. April, 12. Mai und 17. August 2005). Demgegenüber wurde im Gutachten des
Instituts Y.________ vom 10. November 2006 davon ausgegangen, die Versicherte
sei in der angestammten Tätigkeit seit August 2004 wieder voll arbeitsfähig
gewesen (E. 3.7 hievor). Ob diese Beurteilung des Instituts Y.________
zutrifft, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht abschliessend beurteilt zu
werden. Denn selbst wenn ab 14. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses
am 31. August 2005 von der dargelegten Arbeitsfähigkeit bzw. effektiven
Arbeitstätigkeit der Versicherten von 50 % bzw. 60 % ausgegangen wird, ist das
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
nicht besonders ausgeprägt erfüllt (vgl. auch erwähntes Urteil 8C_415/2007 E.
7.7.2.2 f.; Urteil 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E. 8.7).

10.8 Nach dem Gesagten sind bis zum Fallabschluss am 31. August 2005 die zwei
Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung und
der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als
gegeben zu betrachten, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise (E. 10.3
und 10.7). Eine Gesamtwürdigung der Unfälle vom 31. Januar und 22. Oktober 2004
sowie der unfallbezogenen Kriterien ergibt, dass den Ereignissen für die über
den 31. August 2005 hinaus anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung keine
massgebende Bedeutung mehr zukommt, weshalb die adäquate Kausalität zu
verneinen ist (vgl. auch erwähntes Urteil 8C_364/2008 E. 10.4 mit Hinweis). Da
im Hinblick auf die Adäquanzfrage von weiteren medizinischen Abklärungen keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 6.1 hievor).

11.
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar