Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.211/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_211/2008

Urteil vom 31. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Frau H.________,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2008, worin der
angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 der kantonalen
Arbeitslosenkasse aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass
V.________ die Beitragszeit erfüllt habe, an die Verwaltung zurückgewiesen
wird, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe,
in Erwägung,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen
a) Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), oder
b) Teilentscheide (Art. 91 BGG) oder
c) Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG) oder
d) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 94 BGG),
wobei gegen Vor- und Zwischenentscheide nur, wenn sie die Zuständigkeit oder
Austandsbegehren betreffen (Art. 91 BGG) oder a) wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 92 BGG),
dass der Rückweisungsentscheid vom 31. Januar 2008 ein Zwischenentscheid ist
(vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten
werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt
darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG
erfüllt sind,

dass sich die Beschwerdeschrift dazu vollständig ausschweigt, weshalb darauf
nicht einzutreten ist,
dass abgesehen davon in der Rückweisung für die Beschwerdeführerin weder ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken wäre ihr noch ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart würde, geht es doch vorliegend darum, die bisher von
keiner Seite geprüften weiteren Anspruchsvoraussetzungen für
Arbeitslosenentschädigung durch die Verwaltung erstmals abzuklären,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel