Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.210/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_210/2008

Urteil vom 5. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse
3, 8008 Zürich,

gegen

Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard
Peter, Löwenstrasse 20, 8001 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), welche der 1967
geborenen Z.________ für eine am 1. Januar 1990 erlittene Verletzung am rechten
Handgelenk Taggelder ausrichtete und für die Heilbehandlung aufkam, stellte
diese Leistungen mit Verfügung vom 12. Februar 1998 auf den 1. Januar 1998 ein;
gleichzeitig sprach sie der Versicherten ab diesem Zeitpunkt bei einem
Invaliditätsgrad von 50 Prozent eine Invalidenrente zu und gewährte ihr eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20
Prozent. Nachdem Z.________ durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit dem
Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 66 2/3 Prozent und
einer Integritätsentschädigung von mindestens 30 Prozent dagegen hatte
Einsprache erheben lassen, sistierte die Zürich das Verfahren bis zum Vorliegen
des Ergebnisses der noch zu tätigenden Abklärungen und dem Abschluss der
beruflichen Eingliederung. Am 25. Mai 2004 teilte Rechtsvertreter K.________
der Zürich unter Beilage einer Vollmacht gleichen Datums mit, Z.________ habe
ihn mit der Interessenwahrung beauftragt, weshalb er um Zustellung der Akten
ersuche.

Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich Z.________ mit Verfügung vom 24.
November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent mit Wirkung ab 1. Juli
2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, beabsichtigte die Zürich,
das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen. Da sie ihren Vertreter K.________
telefonisch nicht hatte erreichen können, forderte sie ihn mit Schreiben vom
11. Dezember 2006 auf, eine Stellungnahme mit allfälligen gleichen oder neuen
Anträgen und einer entsprechenden Begründung einzureichen und sich insbesondere
zur Frage zu äussern, ob überhaupt ein Unfall vorliege. Falls er die
Versicherte nicht mehr vertrete, sei ihr dies ebenfalls mitzuteilen. Eine Kopie
dieses Schreibens stellte die Zürich am gleichen Tag unter Hinweis auf das
unklare Vertretungsverhältnis auch der Versicherten zu und ersuchte sie um
Mitteilung, falls sie nicht mehr von lic. iur. K.________ vertreten werde. Am
7. Februar 2007 bestätigte dieser gegenüber der Zürich auf telefonische Anfrage
hin, dass er weiterhin die Interessen von Z.________ wahrnehme und innert
verlängerter Frist eine neue Eingabe einreichen werde. Nachdem er diese Frist
unbenutzt hatte verstreichen lassen, teilte ihm die Zürich am 7. Juni 2007 mit,
sie gehe von einem Verzicht auf eine Stellungnahme aus. Mit Schreiben vom 4.
Juli 2007 gelangte sie erneut an den Rechtsvertreter und gab ihm Gelegenheit,
sich zur beabsichtigten Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro zu äussern;
zudem wies sie ihn darauf hin, dass er die Einsprache zurückziehen könne. Weil
keine Reaktion erfolgte, erliess sie am 22. August 2007 den
Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache abwies und die Verfügung
vom 12. Februar 1998 insoweit aufhob, als damit Rentenleistungen und eine
Integritätsentschädigung zugesprochen worden waren, verbunden mit der
Feststellung, dass der Versicherten aufgrund fehlenden Unfallereignisses keine
Leistungen aus der Unfallversicherung zustünden, die Rentenleistungen per 31.
August 2007 eingestellt würden, jedoch auf eine Rückforderung der bisher
ausbezahlten Renten und der Integritätsentschädigung von Fr. 16'320.-
verzichtet werde. Diesen Entscheid stellte sie dem Rechtsvertreter und mit
separatem Schreiben auch Z.________ zu.

B.
Die mittlerweile durch Rechtsanwalt Peter vertretene Z.________ liess dagegen
Beschwerde einreichen, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 31. Januar 2008 in dem Sinne guthiess, dass es den
angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2007 aufhob und die Sache an
die Zürich zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über
die Einsprache vom 17. Februar 1998 (mit Ergänzung vom 23. April 1998) neu
entscheide.

C.
Die Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; eventuell sei die Sache
an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses über die Frage des
Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung befinde.

Z.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege. Überdies reicht sie ein Schreiben vom Januar 2008
ein, aus welchem hervorgeht, dass Rechtsvertreter K.________ seinen
Verpflichtungen aus gesundheitlichen Gründen seit längerem nicht mehr
nachkommen könne.

Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:

1.
Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich in der Terminologie
des BGG um einen Zwischenentscheid. Er kann daher nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden (BGE 133 V 477 E. 4.2
S. 481 f.). Lit. a dieser Bestimmung lässt die selbstständige Anfechtung eines
Zwischenentscheids zu, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann. Nach der Rechtsprechung ist diese Voraussetzung seitens des
Versicherers erfüllt, wenn der Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts
verbindliche Vorgaben zu den Grundlagen der Anspruchsbeurteilung enthält.
Ebenso stellt es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, wenn eine
Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, entgegen ihrer
Auffassung eine neue Anordnung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.;
SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100 E. 1.2, I 126/07). Die Zürich macht geltend, mit dem
vorinstanzlichen Entscheid werde sie gezwungen, einen von ihr als rechtswidrig
erachteten Gerichtsentscheid umzusetzen und gestützt darauf über den 31. August
2007 hinaus nach ihrer Auffassung ungerechtfertige Leistungen zu erbringen. Da
in diesem Umstand ein nicht wieder gutzumachender Nachteil begründet liegt, ist
auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV (in Verbindung mit Art. 1 UVG) ist der
Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er
kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei
abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden
Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2
der genannten Verordnungsbestimmung). Diese erweiterte Hinweispflicht, wonach
der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die
drohende Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die
Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt vor
Inkrafttreten des ATSG und des ATSV am 1. Januar 2003 in den
Sozialversicherungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten,
rechtsprechungsgemäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie
des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
4 Abs. 1 aBV (BGE 131 V 414 E. 1 S. 416; RKUV 2004 Nr. U 520 S. 442 [U 202/03],
2000 Nr. U 371 S. 108 [U 299/98]).

3.2 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit
vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht
ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im
Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG
ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die
Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht
nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit
dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die
Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben,
sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden
Mitteilungen sein sollen (BGE 99 V 177 E. 3 S. 182; ZAK 1991 S. 376; RKUV 1997
Nr. U 288 S. 442, 1986 Nr. U 6 S. 329). Dies schliesst indessen die Zustellung
einer Kopie der Mitteilung an die vertretene Person nicht aus. Der Begriff der
Mitteilung ist weit zu fassen und umfasst insbesondere auch Aufforderungen zur
Mitwirkung und zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs oder Einladungen zu
Abklärungsmassnahmen (Urteil I 86/06 vom 3. Juli 2006; KIESER, ATSG-Kommentar,
N. 11 ff. zu Art. 37). Aus einer mangelnden oder fehlenden Eröffnung darf der
betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen (Urteil I 77/07 vom 4. Januar 2008).

3.3 Eine Partei, die eine Vertretung beauftragt hat, muss sich deren Vorkehren
und Versäumnisse grundsätzlich anrechnen lassen. Rechtsvertreter haben sich so
zu organisieren, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung trotzdem gewährt
bleiben. Ein entschuldbares Versäumnis liegt vor, wenn es der bevollmächtigten
Person verwehrt ist, eine Prozesshandlung selber vorzunehmen, damit eine
geeignete Substitutin oder einen Substituten zu beauftragen und die
Klientschaft auf die Notwendigkeit der Fristwahrung aufmerksam zu machen (vgl.
BGE 119 II 86). Wurden die vertretene Person oder ihre Vertretung durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten, innert Frist zu handeln, kann dies einen
Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG darstellen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, Rechtsvertreter K.________ sei seiner
Sorgfaltspflicht bei der Wahrung der Interessen der Versicherten im
Einspracheverfahren offenkundig nicht nachgekommen. Die Zürich hätte das Fehlen
einer gehörigen Rechtsvertretung erkennen müssen, nachdem dieser alle ihre
Mitteilungen unbeantwortet gelassen habe und auch telefonisch nicht habe
erreicht werden können. Aufgrund dieser Gegebenheiten hätte sie sich angesichts
der drohenden Verschlechterung der Stellung der Versicherten im
Einspracheverfahren zufolge Verneinung eines versicherten Ereignisses nach über
17-jähriger Leistungsausrichtung vor der Androhung der reformatio in peius
vergewissern müssen, ob die von einem erheblichen Rechtsverlust Betroffene ihre
Interessen weiterhin durch den trölerisch agierenden und seit einiger Zeit
nicht mehr erreichbaren Rechtsvertreter wahrnehmen lassen wolle. Dieses
Versäumnis sei einer Heilung im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich, zumal im
Falle der Verneinung der Leistungspflicht mangels eines versicherten
Ereignisses auch Vertrauensschutzüberlegungen in Betracht fallen würden.

4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beruhen diese Annahmen auf einer
falschen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Mit Schreiben an die
Versicherte vom 11. Dezember 2006 habe sie sich vergewissert, ob diese
weiterhin durch lic. iur. K.________ vertreten werde, was dieser am 7. Februar
2007 telefonisch bestätigt habe. Die Beschwerdegegnerin selber habe nichts
unternommen, obwohl sie von den Kommunikationsschwierigkeiten mit dem
Rechtsvertreter gewusst habe und ihr auch bekannt gewesen sei, dass das
Verfahren in eine heikle Phase getreten sei. Da aufgrund der nicht widerrufenen
Vollmacht vom 25. Mai 2004 eine gehörige Stellvertretung vorgelegen habe und
die Rechtswirkungen der Handlungen und Unterlassungen der bevollmächtigten
Person in der vertretenen Person eintreten würden, beruhe der vorinstanzliche
Entscheid zudem auf einer unrichtigen Rechtsanwendung.

5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin ihr im Schreiben vom 11. Dezember 2006 mitgeteilt
habe, sie habe sich nur zu melden, wenn sie nicht mehr durch lic. iur.
K.________ vertreten werde. Sie habe sich daraufhin bei diesem erkundigt, ob er
das Mandat weiterführen und sich der Sache annehmen werde, was dieser bejaht
habe. Gemäss Aktennotiz der Zürich über das Telefongespräch vom 7. Februar 2007
bestätigte der Vertreter, dass er mit der Versicherten übereingekommen sei,
sich um die Angelegenheit zu kümmern. Davon, dass die Beschwerdeführerin lic.
iur. K.________ in der Folge weder telefonisch noch schriftlich erreichen
konnte, hatte die Versicherte offensichtlich keine Kenntnis. Da sie keine
Anhaltspunkte dafür hatte, dass lic. iur. K.________ seine Berufspflichten
verletzen könnte, brauchte sie auch nicht zu befürchten, dass angesetzte
Fristen unbenutzt und nicht wieder herstellbar ablaufen würden. Es kann ihr
daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sich nicht selber um die Wahrung ihrer
Rechte gekümmert oder bereits früher einen anderen Vertreter beigezogen zu
haben.

5.2 Hingegen hatte die Beschwerdeführerin allen Grund zur Annahme, lic. iur.
K.________ könne seine Pflichten nicht wahrnehmen. Nachdem ihr bereits im
Dezember 2006 erste Zweifel gekommen waren, mussten sich diese angesichts der
sich mehrenden Anzeichen in der Folge erst recht erhärten, nachdem dieser auf
keines ihrer Schreiben reagierte, die angesetzten Fristen unbeachtet
verstreichen liess und auch telefonisch nicht mehr erreichbar war. Aufgrund
dieser Gegebenheiten hätte sie der Beschwerdegegnerin zumindest eine Kopie
ihrer Mitteilung an den Rechtsvertreter vom 4. Juli 2007 zukommen lassen
müssen, zumal sie in diesem Schreiben nicht nur ihre Absicht kundtat, den
geltend gemachten Vorfall vom 1. Januar 1990 weder als Unfall noch als
unfallähnliche Körperverletzung anzuerkennen und die bisher erbrachten
Leistungen ex nunc et pro futuro einzustellen, sondern überdies auch
Gelegenheit zum Einspracherückzug einräumte. Indem die Vorinstanz in der
alleinigen Zustellung an Rechtsvertreter K.________, ohne vorgängige erneute
Klärung des Vertretungsverhältnisses, eine schwer wiegende, der Heilung nicht
zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickte, hat sie weder den
Sachverhalt falsch festgestellt, noch Bundesrecht verletzt. In diesem
Zusammenhang nicht zu hören ist der beschwerdeführerische Einwand, die
Versicherte hätte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rückzug der
Einsprache im Sinne von Art. 41 ATSG stellen müssen. Da die Versicherte den
Grund für das Untätigbleiben von lic. iur. K.________ offensichtlich nicht
kannte, sondern erst durch das an seine Klientschaft gerichtete Rundschreiben
vom Januar 2008 erfahren hatte, dass dieser zufolge schwerer Erkrankung seit
längerem seine Mandate nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt betreuen konnte,
hätte sie bis dahin gar kein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch
einreichen können.

5.3 Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Januar 2007, mit
welchem die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, damit sie der
Versicherten bzw. ihrem neuen Rechtsvertreter ihre Absicht hinsichtlich der
Rentenaufhebung zu Kenntnis bringe, ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einräume
und sie ausdrücklich darauf hinweise, dass sie die Einsprache zurückziehen
kann. Zu präzisieren ist, dass es vorderhand bei der zugesprochenen Rente auf
der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent und einer
Integritätsentschädigung von 20 Prozent bleibt, wenn die Versicherte ihre
Einsprache zurückzieht. Der Beschwerdeführerin steht es indessen frei, im
Anschluss an einen Einspracherückzug nach Massgabe der in Art. 53 Abs. 1 und
Abs. 2 ATSG verankerten Rückkommenstitel auf die materiell richterlich
unbeurteilt gebliebene Verfügung zu Lasten der Versicherten zurückzukommen
(vgl. BGE 131 V 414 E. 2 S. 417; RKUV 2000 Nr. U 371 S. 108). Hält die
Versicherte hingegen an ihrer Einsprache fest, bildet - sollte es wiederum zum
Erlass eines leistungsaufhebenden Einspracheentscheids kommen - das
Leistungsverhältnis als ganzes Anfechtungsgegenstand in einem allfälligen
kantonalen Beschwerdeverfahren. Der Versicherten bleibt somit das Recht
gewahrt, eine höhere als die zugesprochene Rente und Integritätsentschädigung
geltend zu machen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zum materiellen
Leistungsanspruch ist daher im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden und anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin hat sie eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Widmer Hofer