Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.205/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_205/2008

Urteil vom 1. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36,
4702 Oensingen,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 6. Juni 2005 (B 2/04) hatte das Eidgenössische
Versicherungsgericht die zuständige BVG-Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dem
1955 geborenen, seit 1. April 2000 eine halbe und seit 1. April 2002 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung beziehenden H.________ Invalidenleistungen zu
erbringen. Dies geschah, basierend auf einer "Leistungsabrechnung berufliche
Vorsorge" vom 10. Januar 2006, u.a. mit der am 13. Januar 2006 erfolgten
Gutschrift einer die Zeit vom 13. Februar 2003 bis 31. März 2006 betreffenden
Nachzahlungssumme im Betrag von Fr. 63'247.-, welche H.________ Mitte März 2006
auf ein Vorsorgekonto der Raiffeisen Vorsorgestiftung überweisen liess. Am 6.
Februar 2006 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auf Grund einer
Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs die Rückforderung von im
Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2006 zu viel ausgerichteter
Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 44'815.-. Dieser Verwaltungsakt
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 stellte H.________ das Gesuch um Erlass der
Rückerstattungsverpflichtung, welchem die Ausgleichskasse mangels Vorliegens
der Erlassvoraussetzung der grossen Härte nicht stattgab (Verfügung vom 6.
April 2006). Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid
vom 4. Mai 2006).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn ab (Entscheid vom 29. Januar 2008).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des
Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 4. Mai 2006 sei seinem Gesuch um
Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr. 44'815.- vom 28. Februar 2006 zu
entsprechen; eventualiter sei die Streitsache zur Neuabklärung und zum erneuten
Entscheid an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Des Weitern sei der
Rechtsvorkehr die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während das kantonale Versicherungsgericht und die Ausgleichskasse auf
Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Mai 2008 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Diese kognitionsrechtliche Ordnung führt bei Streitigkeiten um den Erlass
der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen gegenüber der
bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden Rechtslage zu keinen
grundlegenden Neuerungen, war doch die Frage nach dem Erlass einer
Rückerstattungsschuld schon nach damaligem Recht nur mit eingeschränkter
Kognition überprüfbar (Art. 132 in Verbindung mit 104 lit. a und b sowie Art.
105 Abs. 2 OG; BGE 122 V 221 E. 2 S. 223; SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, E. 1, I 622
/05, und 2002 EL Nr. 9 S. 21, E. 3, P 77/01).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die rechtskräftig
festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 44'815.- erlassen werden kann.

2.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die diesbezüglich einschlägigen
Bestimmungen (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG
und Art. 4 f. ATSV) sowie die zu den inhaltsgleichen Vorgängernormen (Art. 27
Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 AHVV, jeweils in
den bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassungen) ergangene, weiterhin massgebende
Rechtsprechung (BGE 102 V 245 [zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens]; 122
V 221 [zur Erlassvoraussetzung der grossen Härte]; vgl. SVR 2007 EL Nr. 8 S.
19, E. 2.1, 8C_1/2007) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Anzufügen ist, dass die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren haben, mit welcher
u.a. auch eine Angleichung des Art. 5 ATSV einherging (Verordnung über
Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und
der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 7. November 2007 [AS 2007
5844 f.]). Insbesondere für die Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen
Härte ist indessen, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, grundsätzlich der
Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig
entschieden wurde (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Dies ist in casu mit unangefochten
gebliebener Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2006
geschehen, sodass auf die damaligen finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers abzustellen ist. Von der Möglichkeit, eine sich danach
allfällig veränderte finanzielle Lage miteinzubeziehen, hat das kantonale
Gericht keinen Gebrauch gemacht (BGE 116 V 290 E. 2c S. 293 f.; Kieser,
ATSG-Kommentar, N 25 in fine zu Art. 25). Die Beurteilung der Erlassfrage hat
somit nach der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage zu erfolgen
(nachstehend mit altArt. gekennzeichnet).

3.
Unbestrittenermassen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, zumal in
Bezug auf das Element des Vorliegens oder Fehlens des Unrechtsbewusstseins, da
den inneren Tatbestand und daher eine Tatfrage betreffend (BGE 122 V 221 E. 3
S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19, E. 2.2, 8C_1/2007; Urteil 8C_391/2008 vom 14.
Juli 2008, E. 4.2), letztinstanzlich nur innerhalb der in E. 1.1 hievor
beschriebenen Grenzen überprüfbar, zu bejahen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob das Kriterium der grossen Härte als erfüllt
anzusehen ist.

4.1 Dieses liegt gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit altArt. 5
Abs. 1 ATSV grundsätzlich vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben nebst
weiteren Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In BGE 122
V 221 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem
Ergänzungsleistungsstreit diesbezüglich die folgende, auch nach Inkrafttreten
des ATSG massgebende (vgl. E. 2.1 hievor) Präzisierung der bisherigen
Rechtsprechung vorgenommen (E. 5a-c S. 225 f. und E. 6b-c S. 226 ff.):

"5.- a) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG liegt gemäss der im
wesentlichen auf das Urteil N. vom 16. März 1972 (ZAK 1973 S. 198)
zurückgehenden und nach grundsätzlicher Überprüfung in BGE 107 V 79 (vgl.
ferner BGE 108 V 59 Erw. 2b) nur mehr hinsichtlich des prozentualen Zuschlags
modifizierten Rechtsprechung vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren
Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die nach Art. 42
Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 % erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen.
Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und des hinzuzurechnenden
Vermögensteils gelten die Regeln der Art. 56 ff. AHVV. Massgebend sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, da der
Rückerstattungspflichtige bezahlen sollte (zum Ganzen vgl. BGE 116 V 12 Erw. 2a
und 293 Erw. 2c, je mit Hinweisen; ferner SVR 1995 AHV Nr. 61 S. 182 f. Erw. 4
und SZS 1992 S. 117 Erw. 3b; Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
Zürich 1995, S. 178; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Meyer-Blaser, Die
Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995 S. 484 f. sowie
Fritz Widmer, Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in den
Sozialversicherungen, Basler Diss. 1984, S. 158 ff.).

b) In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht verschiedentlich erkannt, dass das Vorliegen einer grossen
Härte bei einem Versicherten, dessen Einkommen die massgebende Grenze
unterschreitet, nicht schon deshalb verneint werden könne, weil er über ein
gewisses Vermögen verfüge. Diese Aussage lässt sich bereits dem in ZAK 1973 S.
198 veröffentlichten Urteil N. vom 16. März 1972 entnehmen (a.a.O., S. 201
oben), wie namentlich in BGE 111 V 134 Erw. 4c unmissverständlich klargestellt
wurde ("... il résulte, en effet, clairement de cet arrêt que, lorsque le
revenu de l'assuré n'atteint pas la limite déterminante en l'occurence,
l'existence d'une situation difficile ne peut pas être niée du seul fait que
l'assuré jouit d'une certaine fortune"). In der Folge ist diese Rechtsprechung
nicht nur stillschweigend angewendet (unveröffentlichtes Urteil K. Vom 30.
Oktober 1989, P 29/89), sondern auch ausdrücklich (unveröffentlichtes Urteil R.
vom 18. Oktober 1990, I 414/88) bestätigt worden. Dabei führte das
Eidgenössische Versicherungsgericht zuletzt aus, dass das Vermögen eines
Versicherten für die Beurteilung seiner Rückzahlungsfähigkeit und des
Vorliegens eines Härtefalles nur in seiner "Einkommensrelevanz" massgeblich
sei, indem einerseits der Vermögensertrag und anderseits ein Fünfzehntel (vgl.
Art. 60 Abs. 2 AHVV) des nach Abzug der Rückerstattungsschuld und des in Art.
60 Abs. 1 AHVV aufgeführten "Notpfennigs" verbleibenden Nettobetrages als
Einkommen angerechnet werde; darüber hinaus könne das Vermögen nicht weiter
berücksichtigt werden.

c) Eine Einschränkung hat der Anwendungsbereich des Erlasses durch die
Rechtsprechung hingegen dort erfahren, wo der Verwaltung die Möglichkeit der
Verrechnung offensteht. Gerade im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 2 ELV, wonach
Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen aufgrund des
ELG sowie des AHVG und des IVG verrechnet werden können, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass bei dieser Verrechnung ein Erlass nur dann
in Betracht fällt, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden
Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten
bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel
geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen.
Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen;
das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu
einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen könne, weshalb die
Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist (ZAK 1977 S. 195 f. Erw. 3). - Wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht später entschieden hat, handelt es sich
dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets
angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend
gemachten Rückforderung zu prüfen ist (ARV 1987 Nr. 13 S. 120 Erw. 3b; vgl.
ferner BGE 116 V 297 Erw. 5b).

6.- a) ...

b) Tatsächlich verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass die gutgläubige
Beschwerdegegnerin nach bisheriger Rechtsprechung in den Genuss der
Rechtswohltat des Erlasses gelangen würde, weil die ihr nachträglich
zugeflossenen vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen von Fr. 16'791.- der
Annahme einer grossen Härte nicht entgegenstehen (vgl. Erw. 5b hievor sowie vor
allem das Beispiel in BGE 111 V 133 Erw. 4a). Denn wegen des nach der
Rechtsprechung anwendbaren Art. 60 AHVV und des darin verankerten Freibetrages
für alleinstehende Versicherte von Fr. 25'000.- bliebe das aus der Nachzahlung
der Rentenanstalt gebildete Vermögen als solches (d.h. vorbehältlich des
Ertrages) ohne jeden Einfluss auf die Beurteilung der grossen Härte, wie das
kantonale Gericht an sich richtig erkannt hat. Aufgrund des Umstandes endlich,
dass Art. 60 Abs. 2 AHVV lediglich die Anrechnung des fünfzehnten Teils des
über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens verlangt und nach der Praxis
überdies die Rückerstattungsschuld vom Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 116 V
293 Erw. 2c; Rz 1395 der Wegleitung über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar
1995; zu dieser in der Verwaltungspraxis seit 1984 verankerten Ordnung vgl.
auch Widmer, a.a.O., S. 169), müsste ein Härtefall selbst dann bejaht werden,
wenn der zugeflossene Kapitalbetrag um ein Vielfaches höher ausgefallen wäre.

c) Die mit der geschilderten Art der Vermögensanrechnung einhergehende Bejahung
der grossen Härte bewirkt, dass das mit der Rückerstattung verfolgte Ziel der
Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 477)
oftmals selbst dann unerreicht bleibt, wenn die rückerstattungspflichtige
Person über geäufnete Mittel verfügt. Insofern sind die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Bedenken begründet. Die bisherige
Praxis verkennt namentlich, dass sich die finanzielle Situation in der Regel
grundsätzlich anders gestaltet, wenn neben den laufenden Einkünften zusätzliche
Mittel vorhanden sind, welchem Umstand bei der nach den gesamten
wirtschaftlichen Verhältnissen des Rückerstattungspflichtigen vorzunehmenden
Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung Rechnung zu tragen ist (vgl.
BGE 107 V 80 Erw. 3b). Darüber hinaus führt sie im Ergebnis zu einer
unhaltbaren Bevorteilung jener Versicherter, die nach der Festsetzung ihres
Ergänzungsleistungsanspruchs in den Genuss rückwirkend ausgerichteter
zusätzlicher Leistungen gelangen. Würden nämlich diese Versicherungsleistungen
- statt aufs Mal - fortlaufend ausgerichtet, käme es zur entsprechenden
Anpassung der Ergänzungsleistungen (Art. 25 ELV) und damit nicht zu einer
eigentlichen Überentschädigung, während bei unterbliebener Meldung (Art. 24
ELV) ein Erlass mangels guten Glaubens in aller Regel ohnehin ausser Betracht
fallen dürfte. Abgesehen davon lässt sich der vorliegende Fall aufgrund seiner
Umstände in gewisser Hinsicht mit der zuvor geschilderten Verrechnungssituation
vergleichen, bei der nach einem allgemeinen Grundsatz des
Sozialversicherungsrechts (vgl. Erw. 5c) die Möglichkeit des Erlasses ausser
Frage steht, wenn die zur Verrechnung gestellten Leistungen bereits ausbezahlt
wurden. So beschlagen die von der Rentenanstalt rückwirkend ausbezahlten
Invalidenleistungen immerhin denselben Zeitraum wie die der verfügten
Rückerstattung unterliegenden Ergänzungsleistungen, deren Zweck an sich gerade
darin bestand, den durch den zeitlichen Aufschub der Invalidenleistungen
entstandenen Ausfall zu decken.

d) Nach dem Gesagten ist die bisherige Rechtsprechung dahin zu präzisieren,
dass die Rückerstattung im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen
insoweit keine grosse Härte darstellen kann, als die aus den entsprechenden
Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen
sollte (dazu BGE 116 V 12 Erw. 2a), noch vorhanden sind. Diese Präzisierung
bezieht sich indes nur auf jene Fälle, in denen dem Versicherten im nachhinein
zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer
zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken
und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen. In allen anderen Fällen
bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach allenfalls vorhandene
Vermögenswerte bei der Prüfung der grossen Härte gemäss Art. 60 AHVV zu
berücksichtigen sind."

4.2 Dem Beschwerdeführer wurden nachträglich für einen Zeitraum
berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen ausgerichtet, für den er
Ergänzungsleistungen bezogen hatte. Die Nachzahlung durch die
Vorsorgeeinrichtung für die Periode vom 13. Februar 2003 bis 31. März 2006
belief sich gemäss "Leistungsabrechnung berufliche Vorsorge" vom 10. Januar
2006 auf insgesamt Fr. 83'575.-, wobei dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2006
ein Betrag von Fr. 63'247.- auf sein Bankkonto gutgeschrieben wurde. Die in der
Zeitspanne vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2006 zu Unrecht ausgerichteten
Ergänzungsleistungen betrugen laut - unangefochten in Rechtskraft erwachsener -
Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2006 Fr.
44'815.-.
4.2.1
4.2.1.1 Gemäss der vorstehend zitierten (und mehrfach bestätigten [vgl. u.a.
Urteile P 33/06 vom 28. Mai 2007, E. 4.2, P 54/01 vom 18. Juni 2002, E. 4, C
425/00 vom 31. Mai 2001, E. 3, C 246/97 vom 30. Juli 1998, E. 4, C 117/95 vom
10. April 1997, E. 4b, und C 70/93 vom 21. Februar 1997, E. 4]) Rechtsprechung
ist mit Bezug auf den die EL-Ausrichtung ab 13. Februar 2003 betreffenden - die
Nachzahlung der Vorsorgeeinrichtung deutlich unterschreitenden -
Rückforderungsbetrag eine grosse Härte zu verneinen und fällt ein Erlass ausser
Betracht, soweit der Versicherte im Zeitpunkt, als ihm die
Rückerstattungsverfügung vom 6. Februar 2006 zugestellt wurde, noch über Mittel
aus der vorsorgerechtlichen Nachzahlung verfügte. Dies ist in casu zu bejahen,
liess der Beschwerdeführer den betreffenden Betrag doch Mitte März 2006 auf ein
auf seinen Namen lautendes Vorsorgekonto der Raiffeisen Vorsorgestiftung
transferieren. Es ist deshalb von ihm zu verlangen, dass er die entsprechenden,
ihm nachträglich zugeflossenen Leistungen für die Rückerstattung der zu Unrecht
bezogenen EL-Betreffnisse verwendet. Steht die Frage des Erlasses jedenfalls
für die sich auf die Zeitspanne vom 13. Februar 2003 bis 31. Januar 2006
beziehende Rückforderungssumme somit ausser Frage, bedarf es der in altArt. 5
ATSV statuierten Berechnung entgegen der Betrachtungsweise des
Beschwerdeführers nicht.
4.2.1.2 Die dagegen letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen vermögen,
soweit nicht bereits durch das kantonale Gericht entkräftet, zu keinem
abweichenden Ergebnis zu führen. Sofern der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit
der mit BGE 122 V 221 präzisierten Rechtsprechung zur Erlassfrage auf den
vorliegenden Fall mit dem Argument verneint, es habe sich dabei um rückwirkend
ausgerichtete Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung und nicht um
solche der beruflichen Vorsorge gehandelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem
zitierten Urteil ebenfalls nachträglich zugesprochene vorsorgerechtliche
Invalidenleistungen zugrunde lagen. Einem Heranziehen der betreffenden
Grundsätze steht somit nichts im Wege, zumal die damals für die Präzisierung
der Rechtsprechung wegleitenden, hievor detailliert wiedergegebenen
Überlegungen auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt vollumfänglich
gelten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht alsdann aus BGE 122
V 221 nicht hervor, dass die darin präzisierten Grundsätze zur Erlassfrage nur
bei Vorliegen einer "eindeutigen Verrechnungslage" zur Anwendung gelangten.
Vielmehr wird zunächst in E. 5c des Urteils (S. 226) die durch die
Rechtsprechung entwickelte Einschränkung des Anwendungsbereichs des Erlasses
(namentlich betreffend die Berücksichtigung der Vermögenslage) in einer
besonderen Verrechnungskonstellation dargelegt. In E. 6c (S. 227 f.) hat das
Gericht sodann - als weiteres Begründungselement für die Präzisierung der
Erlasspraxis - angeführt, dass sich der vorliegend zu beurteilende Fall auf
Grund seiner Umstände "in gewisser Weise mit der zuvor geschilderten
Verrechnungssituation vergleichen" lasse, indem die von der Vorsorgeeinrichtung
rückwirkend ausbezahlten Invalidenleistungen immerhin denselben Zeitraum wie
die der verfügten Rückerstattung unterliegenden Ergänzungsleistungen
beschlügen, deren Zweck an sich gerade darin bestanden habe, den durch den
zeitlichen Aufschub der Invalidenleistungen entstandenen Ausfall zu decken.
Dass die Anwendung der mit BGE 122 V 221 präzisierten Rechtsprechung
regelmässig die Prüfung der spezifischen Verrechnungsvoraussetzungen bedingte
(vgl. dazu BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1 S. 143 f. mit Hinweisen; RKUV 2006 Nr. KV
379 S. 325, E. 5.1.2 mit Hinweisen, K 72/05), ergibt sich daraus nicht und
wurde, soweit aus den in E. 4.2.1.1 hievor aufgeführten Urteilen erkennbar,
denn auch bis anhin nicht als erforderlich angesehen. Nähere Ausführungen
insbesondere zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten sachlichen Inkongruenz
betreffend die nachgezahlten BVG-Kinderinvalidenrentenbetreffnisse erübrigen
sich daher. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang einzig, dass die
Verrechnung von fälligen BVG-Leistungen grundsätzlich zulässig ist und sich
gerade in Fällen von Rückerstattungsansprüchen als bedeutsam erweist (BGE 132 V
127 E. 6.1.1 S. 136 in fine; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/
Basel/Genf 2005, Rz. 924). Selbst wenn im Übrigen die besagten
vorsorgerechtlichen Kinderrentenleistungen von total Fr. 6776.- (vgl.
"Leistungsabrechnung berufliche Vorsorge" vom 10. Januar 2006) von der gesamten
Nachzahlungssumme von Fr. 63'247.- abgezogen würden, verbliebe ein die
Rückerstattungsforderung (in Höhe von Fr. 44'815.-) deutlich übersteigender
Betrag. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer
ferner aus der Tatsache, dass er das Guthaben aus der Nachzahlung am 15. März
2006 auf ein Vorsorgekonto der Raiffeisen Vorsorgestiftung überweisen liess.
Entgegen der von ihm vertretenen Betrachtungsweise handelt es sich bei den
rückwirkend entrichteten Leistungen nicht um zweckgebundene "Pensionsgelder" im
Sinne einer Freizügigkeitsleistung, über welche nur in engen Schranken verfügt
werden könnte (vgl. Art. 5 FZG). Vielmehr erfolgte die Nachzahlung des
betreffenden Betrages durch die Vorsorgeeinrichtung auf Grund des Eintritts des
Vorsorgefalles Invalidität (nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 23 ff. BVG;
siehe auch Urteil B 2/04 vom 6. Juni 2005), über welchen der Leistungsempfänger
grundsätzlich frei disponieren kann. Dass die entsprechende Geldsumme nach
Aussage des Beschwerdeführers infolge einer vertraglichen Amortisationspflicht
für die Rückzahlung der sich auf seiner Liegenschaft befindenden zweiten
Hypothek eingesetzt wurde, ändert am vorstehenden Ergebnis nichts, weshalb sich
zusätzliche Abklärungen im Sinne der beantragten amtlichen Erkundigungen bei
der betroffenen Bank zum Charakter der vertraglichen Vereinbarung erübrigen und
auch vom kantonalen Gericht nicht vorgenommen werden mussten. Würde anders
entschieden, führte dies hinsichtlich der Erlassvoraussetzung der grossen Härte
zu einer unhaltbaren Bevorteilung derjenigen rückerstattungspflichtigen
Versicherten, welche - in Kenntnis der Rückforderung - die aus den
entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Rahmen vertraglicher
Verpflichtungen raschmöglichst anderweitig einzubinden trachten, um diese
sodann als im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, nicht mehr
vorhanden bzw. verfügbar zu deklarieren.
4.2.2 Demgegenüber deckt sich die Nachzahlung der vorsorgerechtlichen
Invalidenleistungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Bestimmung insoweit nicht mit
der EL-Rückforderung, als diese im Zeitraum vom 1. bis 12. Februar 2003
ausgerichtete Ergänzungsleistungen betrifft. Die beschriebene Erlasspraxis
gelangt auf den diesbezüglichen Anteil des Rückforderungsbetrags (Fr. 462.-
[Fr. 1078.- : 28 x 12; vgl. Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom
6. Februar 2006]) somit - mangels zeitlicher Kongruenz (BGE 122 V 221 E. 6d S.
228) - nicht zu Anwendung, weshalb eine Prüfung der grossen Härte nach Massgabe
der in altArt. 5 ATSV vorgesehenen Berechnungsmethodik angezeigt ist. Die Sache
wird zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Der Erlass der Rückforderung
zu Unrecht erbrachter Leistungen gilt nicht als Streitigkeit über
Sozialversicherungsleistungen nach Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG (Urteil 8C_391/
2008 vom 14. Juli 2008, E. 5 mit diversen Hinweisen auf Rechtsprechung und
Literatur). Deshalb gelangt der allgemeine, streitwertabhängige Tarif (Art. 65
Abs. 3 lit. b BGG; Tarif über die Gerichtsgebühren im Verfahren vor
Bundesgericht [SR 173.110.210.1], Ziff. 1) zur Anwendung. Mit Blick auf den
Streitwert sind die Gerichtskosten auf Fr. 3500.- festzusetzen. Da der
Beschwerdeführer nur in äusserst geringem Masse obsiegt (rund ein Hundertstel
des Streitwertes), rechtfertigt sich weder eine Reduktion der ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin noch die
Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2008 und der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2006,
soweit die Erlassfrage bezüglich des Rückforderungsbetrags in Höhe von Fr.
462.- betreffend, aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie über die Erlassfrage in diesem
Umfang neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl