Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.201/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_201/2008

Urteil vom 5. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonales Sozialamt, Zwinglistrasse 6, 8754 Netstal,
2. Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus, Zwinglistrasse
6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 30. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. Januar 2008 und das sinngemässe
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass mit andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass insbesondere bei der Anfechtung von Entscheiden, die sich - wie vorliegend
- auf kantonales Recht stützen bzw. in denen allenfalls eine Verletzung von
Grundrechten in Frage steht, die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift
vorzubringen und zu begründen sind (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG), dass mit
andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche kantonalen und
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; vgl. auch BGE 133 IV 286 E. 1.4
S. 287 f.),

dass die Beschwerde vom 10. März 2008 den vorgenannten Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, indem in keiner Weise nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
aufgezeigt wird, inwiefern das Urteil der Vorinstanz kantonale bzw.
verfassungsmässige Rechte verletzen sollte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als
gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz