Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.19/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_19/2008

Urteil vom 3. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel
Gsponer-Zemp, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
27. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene C.________ zog sich am 25. Februar 2006 anlässlich einer
Auseinandersetzung mit zwei Hörbehinderten auf dem Bahnhof X.________ eine
Verletzung der Wirbelsäule zu, welche zu einer Paraplegie führte. Im Zeitpunkt
des Geschehnisses war er bei der Firma Y.________ sowie bei der Firma
P.________ GmbH angestellt gewesen und durch beide Arbeitsverhältnisse bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Entscheid des
Amtsstatthalteramtes D._______ vom 26. Juni 2006, visiert durch die
Staatsanwaltschaft E.________ am 4. Juli 2006, wurde die gegen die
Mitbeteiligten erhobene Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung
eingestellt. Am 12. Juli 2006 verfügte die SUVA die Kürzung der C._______
zustehenden Geldleistungen (Taggeld, Renten-, Integritäts- und
Hilflosenentschädigung) infolge aktiver Beteiligung an einer Rauferei/
Schlägerei um 50 %, woran sie mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006
festhielt.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, nachdem es die Strafakten ediert hatte, ab (Entscheid vom 27. November
2007).

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des
Einspracheentscheids der SUVA vom 3. Oktober 2006 sei die SUVA zu verpflichten,
die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf den Unfall vom 25. Februar 2006
vollumfänglich und ungekürzt zu erbringen und namentlich von einer Kürzung der
Taggelder abzusehen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an den
Unfallversicherer zurückzuweisen. Der Eingabe liegt eine unterschriftlich
bestätigte Aussage des Mitbeteiligten S.________ vom 31. Dezember 2007 bei.

Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Kürzung von Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung (Art. 39 UVG), insbesondere die mindestens
hälftige Herabsetzung der Geldleistungen bei Beteiligung an Raufereien und
Schlägereien (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV), sowie die dazu ergangene
Rechtsprechung (in BGE 132 V 27 nicht publizierte E. 1.1-1.3 [mit Hinweisen]
des Urteils U 325/05 vom 5. Januar 2006) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Richtig ist namentlich, dass sich die Beteiligung an Raufereien oder
Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht mit dem Tatbestand
der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB deckt (RKUV 1991 Nr. U
120 S. 85, E. 3c). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die
Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den
tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im
Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu
überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht
gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 111 V 172 E.
5a S. 177 mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85, E. 3c).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer im Sinne der hievor
dargelegten Rechtsprechung an einer Rauferei oder Schlägerei gemäss Art. 49
Abs. 2 lit. a UVV beteiligt hat und dementsprechend die durch die
Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2006 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 3.
Oktober 2006 bestätigte hälftige Kürzung der Geldleistungen hinnehmen muss.

4.
4.1 Das kantonale Gericht ist von folgendem, auf den am 4. Juli 2006
staatsanwaltlich visierten Einstellungsentscheid des Amtstatthalteramtes
D._______ vom 26. Juni 2006 abstellenden Sachverhalt ausgegangen: "S.________,
W.________ und B.________ trafen sich am 25. Februar 2006 in der gemeinsamen
Wohnung von C.________ und F.________ in Z.________. Nach reichlichem
Alkoholgenuss in dieser Wohnung und später im Restaurant E.________ in
Z.________ beschlossen die Genannten, gemeinsam nach U.________ an die Fasnacht
zu fahren. Sie bestiegen in Z.________ den Zug. Im Zug trafen diese Personen
auf die gehörlosen A.________ und R.________, die in X.________ an einem
Maskenball für Gehörlose teilnehmen wollten. Die beiden waren ebenfalls
alkoholisiert. In der Folge kam es auf der Fahrt im Zug zu gegenseitigen
Provokationen. Nachdem der Zug in X.________ angehalten hatte, beabsichtigten
A.________ und R.________ auszusteigen. Als sich die beiden Parteien näherten,
soll jemand bespuckt worden sein. Auf Grund der diametralen Aussagen konnte
nicht eruiert werden, wer wen bespuckt haben soll. Beim Vorbeigehen soll
A.________ zudem S.________ einen leichten Schlag gegen dessen Schulter
versetzt haben. A.________ und R.________ sollen dann aus dem Zug gerannt sein,
C.________ soll diesen nachgerannt sein. Nach dem Verlassen des Zuges soll die
Gruppe auf dem Zwischenperron dem Zug entlang rund zwanzig Meter in Richtung
Z.________ gerannt sein. Dort sei es zu einer kurzen aber heftigen Rangelei
gekommen, bei welcher sich die Gehörlosen lediglich zur Wehr gesetzt haben
sollen. C.________ soll auf dem schneebedeckten Boden ausgerutscht und gegen
die Metall-Einstiegshilfe geprallt sein. Die Gehörlosen sollen diese Situation
genutzt haben, um zu fliehen. Sie sollen vom Zwischenperron aus über das
stillgelegte Geleise auf das Hauptperron gerannt sein, wo sie von S.________
und C.________ wiederum eingeholt worden sein sollen. Es soll erneut zu einer
Rangelei gekommen sein. Dabei soll C.________ kopfvoran gegen den Bauch von
A.________ gerannt sein. A.________ soll sich nicht zur Wehr gesetzt haben,
sondern einfach stehen geblieben sein. Durch die Wucht des Anpralls soll
C.________ rücklings zu Boden geschleudert worden sein, wo er regungslos liegen
geblieben sein soll. A.________ und R.________ sollen diese Möglichkeit zur
erneuten Flucht genutzt haben und in Richtung X.________ weggerannt sein."

Nach Auffassung der Vorinstanz stellen die Ereignisse inner- und ausserhalb des
Zuges ein zusammenhängendes, unter den Tatbestand "bei Beteiligung an
Raufereien oder Schlägereien" im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu
subsumierendes Geschehen dar.

4.2 Letztinstanzlich wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, der
rechtserhebliche Sachverhalt habe sich nicht überwiegend wahrscheinlich so
zugetragen, wie das kantonale Gericht annehme. Gestützt auf die nachträglich
eingeholte Bestätigung des S.________ (vom 31. Dezember 2007) sei vielmehr
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht, S.________ von
weiteren Streitigkeiten abzuhalten, diesem, als er, in X.________ den Zug
verlassend, den beiden Gehörlosen nachsetzte, gefolgt, auf dem vereisten Boden
ausgerutscht und verletzt liegen geblieben sei, ohne zu einem Zeitpunkt in die
sich auf dem Bahnhofgelände abspielenden Tätlichkeiten zwischen S.________ und
A.________ sowie R.________ verwickelt worden zu sein. Selbst wenn die
vorinstanzlich vertretene Sachverhaltsdarstellung als erstellt angesehen würde,
habe der Beschwerdeführer sich die Rückenverletzung im Wesentlichen beim Sturz
gegen die Einstiegshilfe und nicht erst anlässlich des Manövers gegen
A.________ (Sturz auf Gesäss) zugezogen. Dieser (erste) Sturz stehe aber in
keinem Zusammenhang zu einem Vorkommnis im Sinne von Art. 49 UVV und sei nicht
durch ein solches ausgelöst worden.

5.
5.1 Als auf Grund der polizeilichen Aktenlage erstellt angesehen werden kann
der Handlungsablauf, wie er sich bis zum Anhalten des Zuges am Bahnhof in
X.________ abgespielt hat. Die diesbezüglichen, im Einstellungsentscheid des
Amtstatthalteramtes D._______ vom 26. Juni 2006 wiedergegebenen Geschehnisse
werden denn auch in grundsätzlicher Hinsicht nicht bestritten. Im Lichte der
Aussagen des S.________ (anlässlich der Befragung durch die Polizei vom 2. März
2006 und gemäss dessen Ausführungen vom 31. Dezember 2007) sowie von F.________
(vom 26. und 28. Februar 2006) ist sodann davon auszugehen, dass, nachdem
A.________ und R.________ den Zug verlassen hatten, zuerst S.________ und
anschliessend der Beschwerdeführer diesen folgte. Widersprüchlich sind die
vorhandenen Unterlagen indessen bezüglich des nachfolgenden Tathergangs.
Während das kantonale Gericht - gestützt auf die Angaben im
Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes D._______ vom 26. Juni 2006 -
annimmt, dass der Beschwerdeführer bei der Verfolgung der beiden Gehörlosen auf
dem schneebedeckten Boden ausgeglitten und gegen die Einstiegshilfe geprallt,
sogleich aber wieder aufgestanden und im Anschluss daran zusammen mit
S.________ in die Tätlichkeiten mit A.________ und R.________ verwickelt worden
ist, namentlich seinen Kopf in den Bauch von A.________ gerammt hat, rückwärts
auf den Boden gefallen ist und sich dadurch schwere Verletzungen am Rücken
zugezogen hat, macht der Beschwerdeführer, basierend auf der am 31. Dezember
2007 unterschriftlich bestätigte Beschreibung des S.________, vor dem
Bundesgericht erstmals geltend, er sei nach S.________ aus dem Zug gestiegen,
auf dem vereisten Bahnhofsgelände ausgeglitten und schwer verletzt liegen
geblieben; zu einem Zusammenstoss mit den beiden Gehörlosen sei es seinerseits
nie gekommen.

5.2 Den polizeilichen Befragungsprotokollen können diesbezüglich die folgenden
Hinweise entnommen werden:
5.2.1 Der Zeuge I.________ sagte am 27. Februar 2006 aus, gesehen zu haben, wie
ungefähr drei bis vier Personen aus dem Zug gerannt seien. Dann habe auf dem
Zwischenperron eine kurze, aber sehr heftige Schlägerei stattgefunden. Diese
Schlägerei sei von einer kleineren Gruppe mitverfolgt worden, welche kurz nach
den vier Personen aus dem Zug gestiegen sei bzw. beim Ausstieg gewartet habe.
Während der Schlägerei sei eine Person auf einmal heftig gegen eine dortige
Einstiegshilfe aus Metall geprallt und danach liegen geblieben. Der Rest der
Gruppe sei flüchtend an ihm vorbeigerannt.
5.2.2 Auf Befragung gab G.________, der Lokomotivführer am 2. März 2006 an, er
habe eine sehr heftige Schlägerei beobachtet, bei der mit Fäusten und Füssen
geschlagen und getreten worden sei. Auf einmal sei einer der Beteiligten auf
die dortige Einstiegshilfe aus Metall gestürzt, was allein schon vom Zusehen
wehgetan habe. Zu seinem Erstaunen sei der Mann aber sofort wieder aufgestanden
und die ganze Gruppe anschliessend weggerannt.
5.2.3 Anlässlich der Befragung vom 2. März 2006 gab S.________ in Änderung
seiner bisherigen Aussagen zu Protokoll, A.________ und R.________ aus dem Zug
nachgesprungen zu sein und die beiden zurückgehalten zu haben. Unmittelbar nach
ihm sei der Beschwerdeführer dazu gekommen, sodass sie nun zu viert auf dem
Zwischenperron gestanden hätten. Er und der Beschwerdeführer hätten daraufhin
mit den Fäusten auf die Oberkörper der Gehörlosen eingeschlagen, welche sich
ihrerseits nicht gewehrt hätten. Während der Auseinandersetzung sei der
Beschwerdeführer plötzlich auf dem nassen Boden ausgeglitten. In dem Moment
seien A.________ und R.________ davongerannt und er ihnen hinterher.
5.2.4 R.________ führte am 7. März 2006 aus, dass, nachdem er und sein Kollege
den Zug verlassen hatten, ihnen die beiden Männer gefolgt seien. Sie seien
zuerst weggerannt, anschliessend aber stehen geblieben, woraufhin einer der
Männer kopfvoran gegen den Bauch seines Kollegen A.________ gestürzt und durch
diesen Aufprall rücklings zu Boden gefallen sei. Sie hätten sich in der Folge
vom Ort des Geschehens entfernt, wobei ihnen der zweite Mann aber wiederum
gefolgt sei.
5.2.5 A.________ schilderte am 30. März 2006 gegenüber der Polizei, als er und
sein Kollege den Zug am besagten Abend verlassen hätten, seien ihnen die beiden
Männer auf dem Zwischenperron hinterhergerannt. In der Folge habe der eine Mann
mit den Fäusten auf den Rücken seines Kollegen R.________ geschlagen. Bei
diesem Handgemenge sei der eine Mann gegen die dortige Einstiegshilfe gestürzt.
Diese Chance hätten sie genutzt, um sich davon zu machen. Der Mann sei aber
gleich wieder aufgestanden und ihnen gefolgt. Auf dem Hauptperron seien sie
erneut eingeholt worden. Der eine Mann sei dann kopfvoran gegen seinen Bauch
gerannt. Er habe sich nicht gewehrt und sei einfach stehen geblieben. Von der
Wucht des Anpralls sei der Mann rücklings auf den Boden geschleudert worden.
Sein Kollege R.________ und er hätten sich sodann schnell vom Bahnhofareal
entfernt, um weiteren Ärger zu vermeiden. Einer der beiden Männer sei ihnen
jedoch nachgegangen.

5.3 In Anbetracht dieser Aussagen kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen
werden, dass in die tätliche Auseinandersetzung insgesamt vier Personen,
nämlich der Beschwerdeführer, S.________, A.________ und R.________, verwickelt
waren.
5.3.1 Für die nachträglich behauptete Sachverhaltsvariante des S.________ (vom
31. Dezember 2007), wonach der Beschwerdeführer kurze Zeit nach dem Verlassen
des Zugs gestürzt und verletzt lieben geblieben sei, ohne mit den beiden
Gehörlosen in Kontakt gekommen zu sein, bestehen keine genügenden Indizien,
zumal er im Rahmen der Befragung vom 2. März 2006 angegeben hatte, es handle
sich erst bei dieser - dritten - Darstellung nunmehr um den wahrheitsgetreuen
Ablauf der Geschehnisse vom Abend des 25. Februar 2006. Anzeichen dafür, dass
die Ausführungen vom 2. März 2006, wie letztinstanzlich vom Beschwerdeführer
geltend gemacht, Resultat von polizeilichen Einschüchterungsmassnahmen gewesen
sein sollen, sind sodann nicht erkennbar. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus
welchem Grund die Polizei S.________ hätte zu einem Geständnis bringen sollen,
er habe den Beschwerdeführer geschlagen; vielmehr sind anhand der Akten
Anhaltspunkte vorhanden, dass die Freundin des Beschwerdeführers, F.________,
die Mitbeteiligten angehalten hat, gegenüber der Polizei einen den
Beschwerdeführer möglichst entlastenden Hergang der Ereignisse zu schildern
(vgl. Befragungsprotokolle des S.________ vom 2. März 2006, S. 6, und der
F.________ vom 3. März 2006, S. 3 ff.). Diese Version wird überdies dadurch
erhärtet, dass F.________ anlässlich der Befragung vom 3. März 2006 angab, sich
kaum noch an die Vorfälle des 25. Februar 2006 erinnern zu können, und die am
besagten Abend ebenfalls anwesende B.________ einzig auszuführen in der Lage
war, zwei Männer hätten vor dem Verlassen des Zuges auf S.________
eingeschlagen, woraufhin dieser den Männern gefolgt sei.
5.3.2 Gegen die eventualiter vorgebrachte Behauptung, dass sich der
Beschwerdeführer seine Rückenverletzungen bereits im Rahmen des - nicht als
Folge eines Vorkommnisses im Sinne des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu wertenden -
Sturzes auf die Einstiegshilfe zugezogen haben soll und nicht erst, nachdem er
nach dem Kopfanprall auf den Bauch des A.________ rücklings zu Boden fiel,
spricht alsdann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage war,
sich wieder zu erheben und erneut in die Tätlichkeiten einzugreifen. Dies wäre
wohl, worauf das kantonale Gericht zu Recht hinweist, trotz des nicht
unerheblichen Alkoholkonsums und Adrenalinausstosses kaum möglich gewesen mit
einem gebrochenen fünften Brustwirbel. Die beteiligten Ärzte gaben denn auch zu
Protokoll, dass vor allem der Bruch dieses fünften Brustwirbels dazu geführt
habe, dass der Beschwerdeführer seine Beine nicht mehr habe bewegen können.
Dass er sich die Verletzung des Rückenmarks erst bei einer späteren Bewegung
zugezogen haben soll, stellt somit eine nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen)
nachgewiesene Hypothese dar. Vielmehr erachteten die Ärzte die Möglichkeit
eines durch den Sturz auf das Gesäss verursachten axialen Stauchungstraumas,
welches die Rückenverletzung auslöste, für durchaus realistisch.
5.3.3 Der Umstand schliesslich, dass sich A._______ und R._______ beim
entsprechenden Vorgang nicht gewehrt haben, schliesst entgegen der
Betrachtungsweise des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Geschehnisses
gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht aus. Unter Raufereien und Schlägereien
in diesem Sinne verstehen Rechtsprechung und Lehre gewaltsame
Auseinandersetzungen, bei welchen sich die Beteiligten raufen oder bei welchen
Schläge ausgeteilt werden. Dabei beteiligt sich jedoch nicht nur, wer aktiv an
den Tätlichkeiten teilnimmt, sondern jeder, der in eine Rauferei oder
Schlägerei verwickelt (und verletzt) wird (BGE 107 V 234 E. 2a S. 235 mit
Hinweisen; Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss
Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 263). Wollte man bereits aus der
Tatsache, dass sich ein Beteiligter nicht wehrt, die Anwendbarkeit des Art. 49
Abs. 2 lit. a UVV mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Tathandlung
verneinen, hiesse dies, diejenige Person, die sich - wie im vorliegenden Fall -
aktiv beteiligt (und dabei verletzt), ungerechtfertigterweise zu privilegieren.
5.3.4 Des Weitern ist betreffend des Sturzes auf das Gesäss (samt der dabei
erlittenen Rückenverletzung) sowohl der natürliche wie auch adäquate
Kausalzusammenhang zur Tätlichkeit zu bejahen. Insbesondere in Anbetracht der
äusseren Verhältnisse (schneebedeckter, vereister Boden; alkoholisierter
Zustand) barg eine solche Handlungsweise die Gefahr eines Sturzes in sich und
war daher geeignet, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen.
Dies hat auch für die dabei zugezogene Rückenverletzung zu gelten, hat sich
doch in dieser die gesetzte Gefahr ebenfalls konkret ausgewirkt (SVR 1995 UV
Nr. 29 S. 85, E. 6a mit diversen Hinweisen u.a. auf Rumo-Jungo, a.a.O., S. 279
ff.).

5.4 Im Lichte dieser Umstände kann als erstellt angesehen werden, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich der Begebenheiten des Abends vom 25. Februar 2006,
welche zu seiner Rückenverletzung führten, in einer Weise verhielt, die nach
der Rechtsprechung (E. 2 hievor) eine Kürzung der Geldleistungen gemäss Art. 49
Abs. 2 lit. a UVV zur Folge haben muss. Es kann mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass die im Eventualantrag geforderten ergänzenden
Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse liefern könnten, welche dieses Ergebnis in
Frage zu stellen vermöchten. Deshalb kann von weiteren Beweismassnahmen
abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V
157 E. 1d S. 122, je mit Hinweisen; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1, E. 2.3 mit
Hinweisen, M 1/02) und stellt der vorinstanzliche Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl