Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.196/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_196/2008

Urteil vom 5. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
27. Februar 2008.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 5. Januar 2007 auf das Gesuch der
1960 geborenen D.________ vom 18. Juli 2006 um Ausrichtung einer Invalidenrente
mit der Begründung nicht eintrat, es fehle an der hierfür geforderten
hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachenveränderungen seit der, eine vom 1.
August 2003 bis 31. Januar 2004 befristete halbe Invalidenrente zusprechenden
Verfügung vom 11. Mai 2006,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 27. Februar 2008 abwies,
dass D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit
dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des
vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf die
Neuanmeldung einzutreten,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen
Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht gemäss Art. 105 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zu
Grunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat, ausser dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG,

dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Behandlung von Neuanmeldungen
von Rentengesuchen richtig dargelegt hat (Art. 87 IVV; BGE 130 V 64 E. 5 S. 66
f., 71 E. 3.2.2 S. 75; 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteil I 734/05 vom 8. März 2006
E. 3.2),
dass die Vorinstanz in Gegenüberstellung der dem aktuell geltenden
Rentenentscheid zu Grunde liegenden und der bis zum Verfügungszeitpunkt vom 5.
Januar 2007 von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztberichte zum
Schluss gelangte, die Verwaltung sei wegen fehlender Anhaltspunkte für die
behauptete Veränderung des Gesundheitszustands seit der befristeten
Rentenzusprechung zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, zumal
lediglich die unterschiedliche Einschätzung der Auswirkungen gleich gebliebener
Tatsachen nicht ausreiche,
dass die Vorinstanz dabei inbesondere zutreffend die erst im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte, darunter auch jene von Frau
Dr. med. W.________ vom 4. sowie 12. Oktober und vom 10. September 2007, für
die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die
Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen
nicht eingetreten ist, für unbeachtlich erklärt hat (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5
S. 68 f.; Urteil I 734/05 vom 8. März 2006 E. 3.2),
dass die Behauptung, der IV-Stelle habe bereits vor Erlass der Verfügung vom 5.
Januar 2007 ein Bericht von Frau Dr. med. W.________ vorgelegen, der sich zum
veränderten Gesundheitszustand äussern würde, in den Akten keine Stütze findet,
dass im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, da
sonst letztinstanzlich nichts vorgebracht wird, das - soweit sachbezogen und
rechtlicher Natur (Art. 95 f. BGG) - nicht bereits durch die Vorinstanz
widerlegt worden wäre,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist, indessen in Anwendung von Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel