Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.195/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_195/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, Ober-Emmenweid 46, 6020
Emmenbrücke,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 8. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1977 geborene K.________ war vom 1. Mai 2000 bis 31. Oktober 2002
teilzeitlich in der Firma G.________ AG angestellt; ihr letzter Arbeitstag war
der 22. Mai 2002. Am 13. Mai 2003 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zur Abklärung der Verhältnisse
holte die IV-Stelle Luzern diverse Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 15. Juli
2004 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente.
Auf Einsprache der Versicherten hin zog sie weitere Arztberichte bei und holte
ein Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 5. September 2006 sowie eine Stellungnahme des
Regionalärztlichen Dienstes vom 5. Oktober 2006 ein. Mit Entscheid vom 30.
Oktober 2006 wies sie die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ab (Entscheid vom 8. Februar 2008).

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides; die IV-Stelle habe ihr rückwirkend ab 23. Mai 2003 eine ganze
Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sie legt zwei
neue Arztberichte auf. Ferner verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 26. November 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der
Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab, worauf
sie fristgemäss den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.- bezahlte.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und
2.2 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35).
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG;
Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter
psychischer Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49, 130 V 398 und 352, 127 V 294)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232 , 125 V 351). Darauf wird verwiesen.

3.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung -
oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer
syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) - mit invalidisierender
Wirkung vorliegt, gilt Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt
überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine entsprechende
gesundheitliche Störung vorliegt, und bejahendenfalls sodann, ob eine
psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine
festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne
oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und
Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende
Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 131 V 49, 130 V 352; SVR 2008 IV Nr. 23
S. 71 E. 2.2, I 683/06).

4.
Letztinstanzlich legt die Versicherte neu Berichte der Dres. med. G.________,
Innere Medizin FMH Psychiatrie und Psychotherapie FMH Psychosomatik APPM, vom
26. Februar 2008, und B.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 6. März 2008 auf.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur
insoweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Demnach sind die Parteien grundsätzlich
gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen zu nennen. Gründe zur Abweichung von dieser Regel sind vorliegend
nicht erkennbar, zumal die Versicherte nicht darlegt, dass ihr die Beibringung
entsprechender Berichte prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (vgl.
Urteil 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008, E. 4 mit Hinweis).

5.
5.1 Das Spital X.________, Medizinische Klinik, stellte im Bericht vom 6. April
2005 betreffend Hospitalisation der Versicherten vom 28. bis 31. März 2005
folgende Diagnosen: 1. rezidivierendes postprandiales Erbrechen und
epigastrische Schmerzen mit Hyperventilation, DD: im Rahmen von Diagnose 2,
gastro-ösophageale Refluxerkrankung. 2. anamnestisch Depressionen mit Verdacht
auf somatoforme Funktionsstörung. 3. ausgeprägte Koprostase.

5.2 Der Psychiater Dr. med. S.________, Oberarzt, Externer Psychiatrischer
Dienst EPD, bei dem die Versicherte seit 3. Dezember 2002 bis 25. Mai 2005 in
Behandlung war, stellte im Bericht vom 8. Juli 2005 folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: bedrückter, deprimierter unsicherer,
ängstlicher Zustand mit anamnestisch chronischen Magenschmerzen,
intermittierendem Erbrechen, Schlafstörungen mit Albträumen sowie Gefühl der
Sinnlosigkeit des Lebens, in psychosozialer Überlastungssituation, am ehesten
im Rahmen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Magenneurose, ICD-10:
F45.3), DD: Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.4). Für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Büglerin sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Unter
geeigneten Bedingungen, z.B. im geschützten Rahmen, könnte sie leichtere
Arbeiten in einem reduzierten Pensum verrichten, dies durch langsamen Einstieg
stundenweise, z.B. zwei bis drei Stunden pro Tag (30 bis 40 %).

5.3 Der Psychiater Dr. med. A.________ diagnostizierte im Gutachten vom 5.
September 2006 eine chronifizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Subjektiv gebe die Versicherte an, sie
leide seit über fünf Jahren an starken krampfartigen Magenschmerzen. Diese
träten immer wieder auf und dauerten mehrere Stunden, wobei sie nicht richtig
durchatmen könne. Seit ca. zwei Jahren hätten die Schmerzen an Intensität
zugenommen. Täglich, praktisch nach jeder Mahlzeit müsse sie erbrechen; zum
Teil sei das Erbrochene blutig. Weiter legte Dr. med. A.________ dar, auf der
psychisch-geistigen Ebene bestünden keine ausgeprägten Einschränkungen, d.h.
weder in den kognitiven noch in den affektiven psychischen Funktionen. Auf der
körperlichen Ebene einschränkend seien offensichtlich die subjektiv erlebten
Schmerzen und die vermehrte und rasche Ermüdbarkeit. Im sozialen Bereich sei
das Schon- und Vermeidungsverhalten für die berufliche Wiedereingliederung
keinesfalls förderlich. Die Berufsausübung sei unter den bestehenden Umständen
bekanntlich nicht mehr möglich, insbesondere wegen den Schmerzen, der
vermehrten Ermüdbarkeit und des daraus entstandenen Schon- und
Vermeidungsverhaltens. Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht im
jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht zumutbar. Im Rahmen einer Therapie müsste
zumindest die Haushaltsführung wieder ermöglicht werden. Aus psychiatrischer
Sicht sei der Versicherten vor allem die Haushaltstätigkeit zumutbar. Die
Haushaltstätigkeit sei pro Tag zwei bis vier Stunden zumutbar, wobei zur Zeit
noch eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Versicherte sei
ihrem Arbeitsumfeld auf Grund ihrer psychischen Störung zumutbar.

6.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten stellte die Vorinstanz nicht
auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 5. September 2006 ab; vielmehr
ging sie von der Vermutung aus, dass eine chronifizierte Somatisierungsstörung
(wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; vgl. Urteile I 937/06 vom 30.
November 2007, E. 4.3, und I 18/06 vom 1. Februar 2007, E. 4.3.2) oder ihre
Folgen bei zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind und nur besondere
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, eine
abweichende Schlussfolgerung zu rechtfertigen vermögen. Die Vorinstanz gelangte
dabei zum Schluss, dass die bei der Prüfung eines Ausnahmefalles zu
berücksichtigenden Kriterien (hiezu vgl. E. 7 hienach; BGE 131 V 49 E. 1.2 S.
50 f., 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) nicht hinreichend erfüllt seien, weshalb
der Versicherten die angestammte Tätigkeit und andere Hilfsarbeiten zumutbar
seien und eine Invalidität im Rechtssinne nicht vorliege.
Die Versicherte wendet ein, indem die Vorinstanz von der Einschätzung des
Gutachtens abgewichen sei, ohne die eigene Einschätzung auf fachärztliche
Gutachten stützen zu können, habe sie ihr Ermessen überschritten und
Bundesrecht verletzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass zu beurteilen ist, ob eine
allenfalls festgestellte psychische Komorbidität erheblich ist und einzelne
oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien (E. 7 hienach) in genügender
Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Die abschliessende
Beantwortung dieser Frage ist rechtlicher Natur und obliegt damit nicht den
Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteil 9C_636/
2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1 mit Hinweis).

7.
7.1 Dr. med. A.________ diagnostizierte im Gutachten vom 5. September 2006
einzig eine chronifizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0). Weiter führte
er aus, für eine somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen
Gastrointestinaltraktes (Magenneurose, ICD-10: F45.31) sei das Beschwerdebild
zu wenig begrenzt. Die Unterscheidung habe seines Erachtens allerdings kaum
therapeutische Relevanz und sei somit eher akademischer Natur. Ähnliches könne
zu einer möglichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gesagt werden
(ICD-10: F45.4). Die Vorinstanz hat gestützt hierauf und damit weder
offensichtlich unrichtig noch in rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung
festgestellt, dass keine psychische Komorbidität vorliegt.
Selbst wenn - der Versicherten folgend - mit Dr. med. S.________ von einer
Magenneurose (ICD-10: F45.3) und differentialdiagnostisch von einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) ausgegangen würde (E. 5.2 hievor),
könnte eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere,
Dauer und Intensität nicht bejaht werden. Die Versicherte wendet weiter ein,
die Vorinstanz habe zu Unrecht die familiäre Konfliktsituation als Ursache der
psychischen Problematik taxiert; dem Gutachten des Dr. med. A.________ lasse
sich entnehmen, dass diese Problematik eine von mehreren möglichen Auslösern
der psychischen Beschwerden sein könne. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn
die Vorinstanz ging gestützt auf das Gutachten des Dr. med. A.________ im
Rahmen der chronifizierten Somatisierungsstörung ausdrücklich von einer
selbstständigten psychischen Störung mit Krankheitswert aus und nicht von einem
lediglich psychosozial oder sozio-kulturell bedingten,
invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Beschwerdebild (vgl. BGE 127 V
294 E. 5a S. 299). Soweit sich die Versicherte unter dem Titel psychische
Komorbidität zusätzlich auf ihre somatischen Beschwerden beruft, ist dies nicht
stichhaltig.

7.2 Die Versicherte wurde im Rahmen von Spitalaufenthalten wegen ihren
Magenbeschwerden mehrmals apparativ/bildgebend untersucht. Die Vorinstanz hat
gestützt auf die entsprechenden Arztberichte (vgl. nebst anderen zuletzt die
Berichte des Gesundheitszentums Y.________ vom 22. August 2005 und des Spitals
X.________, Medizinische Klinik, vom 6. April 2005) richtig erkannt, dass für
die gesundheitlichen Beschwerden keine objektivierbare organische Ursache
gefunden wurde. Auf Grund der Akten ist die Magen-Schmerzproblematik der
Versicherten mithin in erster Linie durch die Somatisierungsstörung geprägt,
weshalb von (gehäuften und ausgeprägten) chronischen körperlichen
Begleiterkrankungen nicht ausgegangen werden kann (vgl. Urteile 8C_307/2008 vom
30. Oktober 2008, E. 3.2, und 9C_820/2007 vom 2. September 2008, E. 4.2.1).

7.3 Es liegt zwar ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit
weitgehend unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde
Rückbildung vor; dieser Verlauf ist jedoch für Somatisierungsstörungen
diagnosespezifisch (ICD-10: F45.0) und daher nicht ausschlaggebend (vgl.
erwähntes Urteil I 937/06, E. 4.3).

7.4 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei kein primärer Krankheitsgewinn, der
therapeutisch nicht mehr angehbar sei, ausgewiesen. Die Versicherte wendet ein,
gemäss Dr. med. A.________ sei ein nicht unerheblicher Krankheitsgewinn
entstanden. Dr. med. A.________ äusserte sich im Gutachten nicht ausdrücklich
zur Frage, ob von einem primären oder einem invalidenversicherungsrechtlich
grundsätzlich unbeachtlichen sekundären Krankheitsgewinn (z.B. vermehrte
Zuwendung, Unterstützung, Entlastung von alltäglichen Verrichtungen etc.; vgl.
BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 359) auszugehen sei. Seine Formulierung, dass sich
die Umgebung durch den Appellcharakter der Symptomatik nach wie vor alarmieren
lasse und sich über die Jahre ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten
der Versicherten habe entwickeln können, spricht eher für das Vorliegen eines
sekundären Krankheitsgewinns. Aber selbst bei Annahme eines primären
Krankheitsgewinns besteht bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, es liege
kein ausgeprägter, therapeutisch nicht mehr angehbarer Krankheitsgewinn vor,
keine Veranlassung, von der Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG
abzurücken (vgl. auch E. 7.5 hienach; erwähntes Urteil 9C_820/2007, E. 4.2.1).

7.5 Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Versicherten sei noch nicht jegliches
Potential an zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft, weshalb noch nicht gesagt
werden könne, dass unbefriedigende Behandlungsergebnisse vorlägen.
Die Versicherte wendet ein, gemäss dem Gutachten des Dr. med. A.________ sei
ihr Leiden trotz stationärer und psychotherapeutischer Behandlung und
langjähriger hausärztlicher Behandlung therapieresistent. Soweit sie sich auf
die bisherige psychotherapeutische Behandlung beruft, ist Dr. med. A.________
beizupflichten, dass die ambulante Psychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz
von fünf bis sechs Wochen bis zum massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (30. Oktober 2006) nicht intensiv war. Auf Grund der
Akten erfolgten stationäre Behandlungen in der Höhenklinik Z.________ vom 23.
Mai bis 7. Juni 2002 und in der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ vom
28. bis 31. März 2005. Daneben wurde die Versicherte hausärztlich betreut und
mehrmals im Rahmen ambulanter Spitalaufenthalte abgeklärt und behandelt.
Insgesamt kann auf Grund der Akten und Ausführungen des Dr. med. A.________
davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der Versicherten bisher nicht
konsequent war und die psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten noch
nicht ausgeschöpft waren (vgl. auch Urteil 9C_89/2007 vom 18. Oktober 2007, E.
5.2). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die vorinstanzliche
Verneinung des Kriteriums im Ergebnis qualifiziert unrichtig, ja geradezu
willkürlich ist. Eine diesbezüglich offensichtliche Aktenwidrigkeit oder klare
Fehlinterpretation der ärztlichen Aussagen ist nicht ersichtlich (vgl. auch
erwähntes Urteil 9C_820/2007, E. 4.2.1).

7.6 Nach dem Gesagten ist entscheidwesentlich eine relevante psychische
Komorbidität zu verneinen. Sodann sind die weiteren Kriterien insgesamt nicht
in einem Masse erfüllt, welches die Annahme einer Unzumutbarkeit des
Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess rechtfertigt, zumal die Versicherte
gemäss der Auffassung des Gutachters Dr. med. A.________ ihrem Arbeitsumfeld
zumutbar ist (E. 5.3 hievor). Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht
eine Invalidität im Rechtssinne verneint und in antizipierter Beweiswürdigung
auf weitere Beweismassnahmen verzichtet (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; SVR
2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07). Dem Antrag der Versicherten, die Sache zur
Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, ist somit
nicht stattzugeben.

8.
Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar