Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.192/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_192/2008

Urteil vom 8. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Eric Clivaz.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
8. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Entscheid des a.o. Gerichtspräsidenten II des Richteramtes I/II Bern
vom 27. Januar 1995 im Eheschutzverfahren zwischen B.________ und ihrem Ehemann
K.________ wurde letzterer verpflichtet, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1.
November 1994 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag für sie und den
gemeinsamen Sohn von insgesamt Fr. 2500.- zu leisten. Die Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) wurde gerichtlich angewiesen,
von den dem Ehemann zustehenden UVG-Rentenleistungen bis auf weiteres einen
Betrag von Fr. 2500.- pro Monat direkt an B.________ zu überweisen.
A.b Im April 2003 stellte die Zürich ihre Zahlungen ein, da keine
Rentenbetreffnisse an K.________ mehr ausgerichtet würden. Das Ersuchen von
B.________ um Einsicht in die ihren Ehemann betreffenden Unfallakten beschied
der Versicherer abschlägig. Auf die dagegen erhobene
Rechtsverweigerungsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zwar
mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, verpflichtete die Zürich jedoch,
eine Verfügung nach Massgabe der datenschutzrechtlichen Verfahrensordnung zu
erlassen (Entscheid vom 16. Februar 2004). Mit Schreiben vom 21. Juni 2004
lehnte der Unfallversicherer das entsprechende Begehren erneut ab, woraufhin
B.________ bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) vorstellig
wurde. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 2006 teilweise
gut und forderte die Zürich auf, über das Akteneinsichtsrecht im Sinne der
Erwägungen zu verfügen. In der Folge verweigerte der Unfallversicherer die
Einsichtnahme abermals (Verfügung vom 24. Juli 2006).

B.
Die hiegegen bei der EDSK bzw. - seit 1. Juli 2006 - der Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (EDÖK) erhobene Beschwerde wurde im
Dezember 2006 an das ab 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht
überwiesen. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. August 2007 gut,
hob die Verfügung der Zürich vom 24. Juli 2006 auf und wies den
Unfallversicherer an, B.________ die ihren Ehemann betreffenden Unfallakten
herauszugeben.

C.
Die Zürich führt - adressiert an das Bundesgericht in Lausanne - Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids; eventualiter sei die Angelegenheit an den
Unfallversicherer zurückweisen, damit darüber befunden werden könne, welche der
ihren Ehemann betreffenden Akten B.________ bekannt zu geben seien. Ferner sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) ersuchen.

D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 hat das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E.
Am 5. März 2008 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das bisher von
der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geführte Verfahren
auf Grund eines (nach Art. 36 des Reglements für das Bundesgericht erfolgten)
Meinungsaustauschs zur weiteren Behandlung an die I. sozialrechtliche Abteilung
überwiesen werde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2
1.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 Bst. a OG,
in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]) ist dem Gericht verwehrt;
es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,
mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399).
1.2.2 Die ausnahmsweise uneingeschränkte bundesgerichtliche
Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 BGG)
gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Rechtsstreitigkeit ist zwar
grundsätzlich, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, gestützt auf die
Normen des UVG zu beurteilen, erfasst aber nicht die - für einen Beizug der
Ausnahmeregelung erforderliche - "Zusprechung oder Verweigerung" von
Geldleistungen (vgl. Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2008, N. 28 ff. zu Art. 97; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2007, N. 27 ff. zu Art. 97).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin Anspruch auf Bekanntgabe der ihren Ehemann K.________
betreffenden UV-Akten hat.

3.
Vorliegend geht es um Daten, die von einem Versicherungsunternehmen im Sinne
von Art. 68 Abs. 1 Bst. a UVG im Rahmen des Versicherungsverhältnisses (gemäss
Art. 59 UVG) bearbeitet werden.

3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 DSG (sowohl in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft
gestandenen wie auch in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) dürfen
Bundesorgane, zu welchen die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit
als UVG-Versicherer (nach Art. 68 Abs. 1 Bst. a UVG) zu zählen ist (vgl. Art. 2
Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Bst. h DSG), Personendaten grundsätzlich nur bekannt
geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 17 DSG besteht.
Besonders schützenswerte Personendaten (gemäss Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG),
worunter die fraglichen Akten zweifelsohne gehören (vgl. Urs Belser, in: Basler
Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2006, N. 14 zu Art. 3), dürfen nur unter
einschränkenden Voraussetzungen bearbeitet werden, namentlich wenn ein
formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 DSG). Sowohl Art. 17
DSG (Abs. 2 Bst. a - c) als auch Art. 19 DSG (Abs. 1 Bst. a - d) sehen
Ausnahmen vom Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Datenbearbeitung
bzw. -herausgabe vor (Yvonne Jöhri/Marcel Studer, in: Basler Kommentar,
Datenschutzgesetz, a.a.O., N. 18 zu Art. 19).

3.2 Zu prüfen ist nach dem Gesagten zunächst, ob sich für die beantragte
Datenbekanntgabe eine Grundlage in einem formellen Gesetz im Sinne von Art. 17
Abs. 2 DSG findet. Erst wenn dies zu verneinen sein sollte, stellt sich die
Frage nach dem Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 17 (Abs. 2 Bst.
a - c) bzw. 19 (Abs. 1 Bst. a - d) DSG.
3.2.1 Bei In-Kraft-Treten des DSG per 1. Juli 1993 fehlte es im Bereich der
Sozialversicherungen an der genannten, insbesondere zur Bekanntgabe von
schützenswerten Personendaten erforderlichen einzelgesetzlichen Grundlage.
Innert der bis 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist (vgl. Art. 38 Abs. 3
DSG; Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen
Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen
vom 24. November 1999 [nachfolgend: Botschaft vom 24. November 1999], BBl 2000
255, insb. 258) musste die Gesetzgebung über die Sozialversicherungen den
diesbezüglichen Anforderungen angepasst werden und waren die entsprechenden
Bestimmungen zu vereinheitlichen. Des Weitern wurden die Lösungen in den
verschiedenen Sozialversicherungszweigen nach Möglichkeit untereinander und mit
dem Entwurf zum ATSG abgestimmt (Botschaft vom 24. November 1999, BBl 2000 262
in fine; Gebhard Eugster/Rudolf Luginbühl, Datenschutz in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung, in: Datenschutz im Gesundheitswesen, 2001, S. 73
ff., 78 f. mit Hinweisen). Im Unfallversicherungsbereich erfolgte diese
Umsetzung auf den 1. Januar 2001 mit der Einführung von Art. 97a ("Bearbeiten
von Personendaten"), 98 ("Akteneinsicht") und 102a UVG ("Datenbekanntgabe", je
in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
Mit In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurden die entsprechenden
Bestimmungen - mit Ausnahme derjenigen der "Akteneinsicht" - innerhalb des UVG
in ein 1. Kapitel ("Datenbearbeitung und -bekanntgabe, Amts- und
Verwaltungshilfe") des Achten Titels überführt (neu: Art. 96 ["Bearbeiten von
Personendaten"], 97 ["Datenbekanntgabe"] und 98 UVG ["Besondere Amts- und
Verwaltungshilfe"]; vgl. Botschaft über die Anpassung des Anhangs zum
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
Revision des Anhangs] vom 7. November 2001 [nachfolgend: Botschaft vom 7.
November 2001], BBl 2002 803, insb. 818 f.). Der bisherige, die Akteneinsicht
betreffende aArt. 98 UVG fand seinen Niederschlag neu in Art. 47 ATSG (in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG; Botschaft vom 7. November 2001, BBl 2002 819;
vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 14 zu Art. 33 und N. 26 f. zu
Art. 47).
3.2.2 Die Art. 96 ff. UVG stellen eine formellgesetzliche Grundlage im Sinne
von Art. 17 Abs. 2 DSG dar (Botschaft vom 24. November 1999, BBl 2000 256, 260
f.; Markus Fuchs, Datenschutz und UVG: Haben die neuen Transparenzvorschriften
Auswirkungen auf die Praxis?, in: HAVE 2008/2, S. 181 ff., 185 in fine; Claude
Voegeli, Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen: neue
Gesetzesbestimmungen, Soziale Sicherheit, 2/2001, S. 98; vgl. zur -
vorbehältlich weniger, hier nicht einschlägiger Normierungen - gleichlautenden
Regelung in der Krankenversicherung [Art. 84 KVG: "Bearbeiten von
Personendaten"; Art. 84a KVG: "Datenbekanntgabe"]: BGE 133 V 359 E. 6.4 S. 362
mit Hinweisen). Die Datenbearbeitung im Bereich der Unfallversicherung richtet
sich somit in erster Linie nach diesen spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche
den Datenschutz konkretisieren und, jedenfalls für den Zeitraum bis 31.
Dezember 2007 (vgl. die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Teilrevision
des DSG vom 24. März 2006 [AS 2007 4983; BBl 2003 2101]), als sowohl jüngere
wie auch speziellere Normen dem DSG vorgehen (Markus Fuchs, a.a.O., S. 186; für
das Gebiet der Krankenversicherung: BGE 133 V 359 E. 6.4 S. 362 f. mit diversen
Hinweisen sowie Eugster/Luginbühl, a.a.O., S. 80 f.). Ist eine Datenbearbeitung
nach diesen Bestimmungen rechtmässig, besteht kein Raum, sie gestützt auf das
Datenschutzgesetz als unrechtmässig zu erklären (in analoger Anwendung: BGE 133
V 359 E. 6.4 S. 363 mit Hinweis).

Mit aArt. 102a bzw. - ab 1. Januar 2003 - Art. 97 UVG hat der Gesetzgeber somit
die gemäss Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 2 DSG
erforderliche formellgesetzliche Grundlage zur Bekanntgabe von (besonders
schützenswerten) Personendaten geschaffen. Die Voraussetzungen für eine
Datenbekanntgabe an Dritte sind im vorliegenden Fall daher in Art. 97 UVG und
nicht im DSG zu suchen.

3.3 Am dargelegten Ergebnis ändert, wie im vorinstanzlichen Entscheid
zutreffend erwogen wurde, insbesondere der Umstand nichts, dass dem - sowohl im
öffentlichen Recht als auch im Privatrecht Anwendung findenden, eine
"Querschnittsmaterie" regelnden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den
Datenschutz vom 23. März 1988 [nachfolgend: Botschaft vom 23. März 1988], BBl
1988 II 413, 431 f.; Urs Maurer-Lambrou/Simon Kunz, in: Basler Kommentar,
Datenschutzgesetz, a.a.O., N. 2 zu Art. 2) - Datenschutzgesetz grundsätzlich
Vorrang vor anderen Datenbearbeitungsvorschriften zukommt (Botschaft vom 23.
März 1988, BBl 1988 II 444; Maurer-Lambrou/Kunz, a.a.O., N. 2 zu Art. 2).
Datenschutzrechtliche Fragen können sich als Querschnittsproblem im Rahmen
eines bestimmten Verfahrens stellen, das hauptsächlich andere, beispielsweise
sozialversicherungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat. In diesem Fall sind
die datenschutzrechtlichen Aspekte zusammen mit den jeweiligen
spezialgesetzlich geregelten Fragen in den entsprechenden Verfahren zu
beurteilen (BGE 126 II 126 E. 4 S. 130; 123 II 534 E. 1b S. 536, je mit
Hinweisen; vgl. in diesem Sinne etwa BGE 133 V 359 [Prüfung des Anspruchs auf
Herausgabe von medizinischen Unterlagen im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitskontrolle nach KVG] sowie das Urteil [des Bundesgerichts] U
519/06 vom 28. September 2007 [Datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang
mit der Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren]). Sie können aber auch als
selbstständige Sachentscheide unabhängig von einem anderen Verfahren
aufgeworfen werden und unterliegen - seit 1. Januar 2007 - der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (bis 30. Juni 2006: EDSK; vom 1. Juli bis 31.
Dezember 2006: EDÖK; BGE 126 II 126 E. 4 S. 130; 123 II 534 E. 1b S. 536, je
mit Hinweisen). Entscheidend ist mithin, ob die betroffene Person im konkreten
Fall einen eigenständigen datenschutzrechtlichen Aspekt verfolgt bzw. eine
datenschutzrechtliche Frage aufwirft, welcher gegenüber der spezialgesetzlichen
Regelung (materiell) eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 126 II 126 E. 4 S.
130; Urteil [des Bundesgerichts] 1A_218/1998 vom 1. September 1999 E. 1b, nicht
publiziert in: BGE 125 II 473 ff.; vgl. in diesem Sinne BGE 123 II 534
[Auskunftsrecht einer versicherten Person bezüglich ihrer bei der
Unfallversicherung vorhandenen Personendaten]). Der Gesetzgeber hat sich für
die Einrichtung einer Rekurskommission für den Datenschutz (nunmehr
eingegliedert in das Bundesverwaltungsgericht) als Querschnittsmaterie
entschieden und damit eine gewisse Gabelung des Rechtswegs in Kauf genommen, um
eine einheitliche Auslegung und Handhabung des Datenschutzrechts durch die
Bundesbehörden zu erreichen (Botschaft vom 23. März 1988, BBl 1988 II 483). Es
ist indessen nicht Aufgabe der Datenschutzkommission (bzw. - seit 1. Januar
2007 - des Bundesverwaltungsgerichts) Rechtsfragen aus sämtlichen Gebieten des
Verwaltungsrechts zu beurteilen, die sich im Zusammenhang mit
datenschutzrechtlichen Problemen stellen können. Beschreitet der
Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin den datenschutzrechtlichen Weg,
kann er/sie dort ausschliesslich datenschutzrechtliche Probleme zum
Verfahrensgegenstand machen, denen eigenständiger Charakter zukommt (BGE 126 II
126 E. 4 S. 130 mit Hinweis; Urteil [des Bundesgerichts] 1A_218/1998 vom 1.
September 1999 E. 1c, nicht publ. in: BGE 125 II 473). Zu berücksichtigen gilt
es ferner, dass der Gesetzgeber gewissen im Datenschutzgesetz vorgesehenen
Prinzipien, Grundsätzen oder Ansprüchen bereits beim Erlass der
spezialgesetzlichen Regelung derart Rechnung tragen kann, dass einzelnen
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes daneben (materiell) keine eigenständige
Bedeutung mehr zukommt und die Gesamtproblematik deshalb von den im jeweiligen
Sachbereich zuständigen Organen zu beurteilen ist (BGE 126 II 126 E. 5b S. 132
f.; in diesem Sinne BGE 133 V 359; 126 II 126). Hat der Gesetzgeber im Rahmen
einer spezialgesetzlichen Datenschutzregelung selbst abschliessend (bereichs-)
spezifische Kriterien aufgestellt und die zur entsprechenden Beurteilung
erforderliche Interessenabwägung grundsätzlich bereits vorgenommen, bleibt für
eine eigenständige Anwendung der allgemeinen Datenschutzgrundsätze kein Raum.
Die allgemeinen Datenschutznormen spielen in diesen Fällen nur noch, aber
immerhin, bei der Einhaltung der spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen
eine Rolle, wobei namentlich bei deren Auslegung stets die Wertigkeit des
Datenschutzgesetzes zu berücksichtigen ist (BGE 126 II 126 E. 5b/bb und 5c/aa
S. 134 f.; Jöhri/Studer, a.a.O., N. 36 zu Art. 17, N. 38 zu Art. 19). Das
Datenschutzgesetz hat vorliegend somit subsidiären Charakter, indem es in Art.
19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 2 DSG selbst auf eine (andere)
gesetzliche Grundlage verweist und mit den in Art. 17 und 19 DSG enthaltenen
Ausnahmekatalogen lediglich Auffangtatbestände bietet, die greifen, wenn kein
anderer Erlass die besagte Frage regelt. Im Gegensatz zur Akteneinsicht, welche
- im Sinne sich qualitativ unterscheidender Ansprüche - sowohl gestützt auf
Art. 47 ATSG ("Akteneinsicht"; verfahrensrechtliche Einsicht) wie auch Art. 8
DSG ("Auskunftsrecht"; datenschutzrechtliche Einsicht) verlangt werden kann und
deren Verfolgung unterschiedliche Rechtswege bedingt (vgl. zum Ganzen
insbesondere Kieser, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 47; in diesem Sinne auch für die
- bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandene - Vorgängernorm aArt. 98 UVG
["Akteneinsicht"]: BGE 123 II 534), richtet sich die hier im Streite stehende
Datenbekanntgabe an Dritte nach den Bestimmungen des Einzelgesetzes (Kieser,
a.a.O., N. 9 in fine mit Hinweis zu Art. 47).

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ersuchen um Bekanntgabe der UV-Akten ihres
Ehemannes im Rahmen eines diesen betreffenden unfallversicherungsrechtlichen
Verfahrens (Einstellung der Rentenleistungen) beigebracht. Die in Art. 19 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 2 DSG festgelegten Grundsätze zur
Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten an Dritte wurden in
aArt. 102a UVG (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002)
bzw. Art. 97 UVG für den unfallversicherungsrechtlichen Bereich konkretisiert
und modifiziert; sie bilden, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Entscheid richtig ausgeführt hat, die primäre Grundlage - und damit Basis- wie
auch Bestimmungsnormen (vgl. zur begrifflichen Unterscheidung: BGE 123 II 534
E. 2 S. 537 ff. mit Hinweisen) - der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 24.
Juli 2006.

4.2 Vor diesem Hintergrund hat(te) zunächst eine Beurteilung des in Frage
stehenden Rechts der Beschwerdegegnerin auf Bekanntgabe der ihren Ehemann
betreffenden Akten im Rahmen des für UV-Streitigkeiten vorgesehenen
ordentlichen Verfahrens durch den Unfallversicherungsträger (gemäss Art. 1 Abs.
1 UVG in Verbindung mit Art. 49 und 52 ATSG [Verfügung, Einsprache,
Einspracheentscheid]) zu erfolgen. Hernach wäre die Sache durch Beschwerde an
das zuständige kantonale Versicherungsgericht (Art. 56 ff. ATSG) und
anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die
I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (nach Art. 62 Abs. 1 ATSG und
Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 22 BGG und Art. 34 Bst. c des Reglements für
das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) weiterzuziehen gewesen. Da es sich
bei der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2006 nicht um eine
Zwischenverfügung (im Sinne eines prozess- und verfahrensleitenden
Verwaltungsaktes gemäss Art. 52 Abs. 1 Teilsatz 2 ATSG; BGE 132 V 93 E. 6.1 S.
106 mit Hinweis) handelt (vgl. auch Kieser, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 52;
Hansjörg Seiler, Einspracheverfahren, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007,
S. 77 f.) - worauf der Unfallversicherer im Rahmen des Verfügungserlasses denn
auch zutreffend hingewiesen hat (vgl. Ziff. 2 der Rechtsmittelbelehrung) -,
entfällt die Möglichkeit einer selbstständigen beschwerdeweisen Anfechtbarkeit
beim kantonalen Gericht gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG (zum diesbezüglichen
Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils: BGE 132 V 93 E. 6.1 in
fine S. 106; Seiler, Einspracheverfahren, a.a.O., S. 78 mit Hinweisen).
4.2.1 Am 24. Juli 2006 wurde zwar durch die Beschwerdeführerin über die
streitige Angelegenheit verfügt. In der Folge ist das Bundesverwaltungsgericht
indessen - nach dem hievor Ausgeführten zu Unrecht - auf die dagegen erhobene
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2006 eingetreten und hat diese
als Beschwerde in der Sache geprüft. Mangels korrekt eingeschlagenen
Rechtsweges (für UV-Streitigkeiten [und daher fehlender sachlicher
Zuständigkeit]) sowie Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes im Sinne eines
Einspracheentscheids hätte es die Eingabe vielmehr zur Behandlung als
Einsprache an den Unfallversicherer überweisen müssen (BGE 114 V 145 E. 3c S.
149; 102 V 73 E. 1 S. 74 f.; vgl. auch Kieser, a.a.O., N. 14 zu Art. 30 und N.
5 zu Art. 61). Eine direkte Übertragung des Falles auf das zuständige kantonale
Versicherungsgericht wäre demgegenüber, wie hievor dargelegt, trotz gewisser
prozessökonomischer Indikationen auf Grund des zwingenden Charakters des
Einspracheverfahrens (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 543/04 vom 26.
Januar 2005 E. 1.1.2 mit Hinweisen) nicht geboten gewesen. Dieses Versäumnis
ist von der - nach einem Meinungsaustausch mit der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung für zuständig erklärten - I. sozialrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts nachzuholen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 53/04
vom 25. November 2004 E. 1.4 mit Hinweis, in: SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30, und C
221/03 vom 18. Dezember 2003 E. 4.2 in fine mit Hinweisen, zusammengefasst
wiedergegeben in: ZBJV 140/2004 S. 750).
4.2.2 Beachtung zu schenken sein wird im Rahmen der Fallerledigung dem Umstand,
dass die Bekanntgabe von Personendaten (im Sinne von besonders schützenswerten
Personendaten) gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG mit der per 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Teilrevision der Datenschutzgesetzgebung (vgl. E. 3.2.2
hievor) insofern eine Verschärfung erfahren hat, als nunmehr die Zustimmung der
betroffenen Person ausdrücklich erfolgt sein muss ("b. die betroffene Person im
Einzelfall eingewilligt hat;"), während nach der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung eine mutmassliche Einwilligung genügte ("b. die betroffene
Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen
vorausgesetzt werden darf;"). Es wurde dadurch eine Angleichung an Art. 17 Abs.
2 Bst. c DSG bewirkt, nach welcher Bestimmung die Bearbeitung von besonders
schützenswerten Personendaten stets an die ausdrückliche Einwilligung der
betroffenen Person gekoppelt war (vgl. dazu namentlich Jöhri/Studer, a.a.O., N.
59 zu Art. 19; Stephan C. Brunner, Das revidierte Datenschutzgesetz und seine
Auswirkungen im Gesundheits- und Versicherungswesen, in: Datenschutz im
Gesundheits- und Versicherungswesen, 2008, S. 109 ff., insb. S. 125 oben und
127; Amédéo Wermelinger/ Daniel Schweri, Teilrevision des Eidgenössischen
Datenschutzes - Es nützt nicht viel, schadet es etwas?, in: Jusletter vom 3.
März 2008, S. 8 [zu Ziff. 16]). Das UVG sieht in Art. 97 Abs. 6 Bst. b
demgegenüber weiterhin vor, dass Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden
dürfen, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat
oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den
Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Da die
in Art. 19 Abs. 1 Bst. a - d DSG verankerten Ausnahmetatbestände jedoch erst in
Ermangelung einer genügenden spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage zur
Datenbearbeitung und -bekanntgabe zum Zuge kommen und die Art. 96 f. UVG, wie
bereits dargelegt, die diesbezüglichen Anforderungen erfüllen, dürfte sich
damit an der bestehenden datenschutzrechtlichen Situation auf dem Gebiete der
Unfallversicherung nichts ändern (in diesem Sinne: Markus Fuchs, a.a.O., S.
186).

Es wird ferner zu berücksichtigen sein, dass die mutmassliche Einwilligung der
versicherten Person in die Bekanntgabe der sie betreffenden Personendaten an
Dritte gemäss Art. 97 Abs. 6 Bst. b UVG nur angenommen werden kann, wenn die
Umstände klarerweise auf eine solche schliessen lassen. Davon wird ausgegangen,
wenn die Bekanntgabe der Daten im Interesse der betroffenen Person erfolgt
(vgl. Jöhri/Studer, a.a.O., N. 47 f. zu Art. 19 DSG). Um letzteren Punkt prüfen
zu können, wird es bei einem allfälligen Weiterzug der Angelegenheit an das
zuständige kantonale Versicherungsgericht unerlässlich sein, dass diesem
Einblick in die im Streite stehenden UV-Akten des Ehemannes der
Beschwerdegegnerin gewährt wird. Ohne eine entsprechende Kenntnisnahme sähe
sich die gerichtliche Instanz ausserstande, zuverlässig zu beurteilen, ob
Gründe bestehen, welche gegen ein Interesse desselben an der Aktenherausgabe an
seine Ehefrau sprechen.
4.3
4.3.1 Darauf hinzuweisen bleibt schliesslich, dass die unterhaltsberechtigte
Beschwerdegegnerin mit der im eheschutzrechtlichen Entscheid vom 27. Januar
1995 enthaltenen Schuldneranweisung (gemäss Art. 177 ZGB) zwar gegenüber der
Beschwerdeführerin nicht Gläubigerin der UVG-Rentenforderung geworden ist. Die
Schuldneranweisung beinhaltet jedoch eine Inkassoermächtigung in Vertretung der
ehelichen Gemeinschaft (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2.
Aufl. 1999, N. 16a zu Art. 177 ZGB; Ivo Schwander, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456, 3. Aufl. 2006, N. 15 zu Art. 177 ZGB; Verena
Bräm, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 45 zu Art. 177 ZGB). Zur
Durchsetzung dieser Inkassoermächtigung stehen ihr alle Rechtsbehelfe im Sinne
einer Prozessstandschaft zur Verfügung (Prozessstandschaft analog Art. 131 Abs.
2 und Art. 260 SchKG; vgl. BGE 113 III 135 E. 3a S. 137 mit Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin kann mithin den ihrem Ehemann zustehenden Anspruch in
eigenem Namen - als Partei - gerichtlich durchsetzen (Hausheer/Reusser/Geiser,
a.a.O., N. 16b zu Art. 177 ZGB; Bräm, a.a.O., N. 45 zu Art. 177 ZGB; René
Suhner, Anweisungen an die Schuldner, Diss. St. Gallen 1992, S. 107 f.). Die
zitierte Lehre nennt als Beispiele für die Rechtsdurchsetzung in
Prozessstandschaft gewöhnlich die Betreibung bzw. die zivilrechtliche Klage
gegen den Schuldner der unterhaltspflichtigen Person. Da die Schuldneranweisung
aber auch gegenüber einem Sozialversicherer zulässig ist, wirkt sich die
Prozessstandschaft auch im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren
aus. Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 ATSG (vgl.
dazu E. 3.3 hievor) steht sodann nicht nur der versicherten Person zu, sondern
auch den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch nach
einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein
Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung
geltend zu machen (Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG). Massgebend ist dabei der in
Art. 34 ATSG umschriebene Parteibegriff. Partei in diesem Sinne ist auch die
Ehefrau, die auf der Grundlage einer Schulderanweisung Drittauszahlung an sich
selber verlangen bzw. gegen einen diesbezüglich ablehnenden Verwaltungsakt ein
Rechtsmittel einlegen kann (vgl. auch Kieser, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 34; zur
direkt gestützt auf Art. 59 ATSG eingeräumten Beschwerdelegitimation der
Ehefrau [d.h. ohne zusätzliche Rechtsstellung aus einer
Prozessführungsbefugnis]: BGE 126 V 455).
4.3.2 Der seitens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2004 an die
DSK vorgebrachte Einwand (S. 4), wonach der Beschwerdegegnerin, da ihr
"bezüglich des UVG-Verfahrens zwischen der Beschwerdegegnerin und W.________
keine Legitimation zukommt, sich gegen eine Leistungs- bzw.
Einstellungsverfügung zur Wehr zu setzen", auch das Recht auf Akteneinsicht
abzusprechen sei, sticht somit nicht. Vielmehr steht es der Beschwerdegegnerin
in Anbetracht der aufgezeigten Rechtslage frei, vom Unfallversicherer die
Eröffnung der ihren Ehemann betreffenden Renteneinstellungsverfügung zu
verlangen, um daraufhin, bei Bedarf, Einsicht in die für eine allfällige
Einspracheerhebung erforderlichen Akten zu fordern. Diese Vorgehensweise bietet
namentlich den Vorteil, dass das Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 ATSG - als
Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Kieser, a.a.O., N. 2 [mit Hinweis] zu
Art. 47) - eine Herausgabepflicht des Versicherers bezüglich sämtlicher
verfahrensbezogener Akten begründet, wohingegen Art. 97 Abs. 6 lit. b UVG, wie
dies bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, selbst bei angenommener
Einwilligung der berechtigten Person lediglich die Ermächtigung des
Datenträgers schafft, die betreffenden Daten ohne persönlichkeitsverletzende
Auswirkungen herausgeben zu dürfen.

5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anbetracht der Umstände verzichtet
([Art. 65 Abs. lit. a in Verbindung mit] Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das von
der - entsprechend dem Verfahrensausgang unterliegenden - Beschwerdegegnerin
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich hinsichtlich der
Prozessführungskosten (gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG) demnach als gegenstandslos.
Indessen kann diesem in Bezug auf die Verbeiständung im Sinne von Art. 64 Abs.
2 BGG stattgegeben werden, da die hierfür erforderlichen Bedingungen
(Bedürftigkeit, Gebotenheit der Vertretung) gegeben sind (BGE 125 V 201 E. 4a
S. 202 und 371 E. 5b S. 372 f., je mit Hinweisen). Es wird jedoch ausdrücklich
auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2007 mit der Feststellung aufgehoben
wird, dass auf die Eingabe vom 24. August 2006 nicht einzutreten ist. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Akten werden an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft überwiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen verfahre.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Fürsprecher Eric Clivaz wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Beschwerdegegnerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl