Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.18/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_18/2008

Urteil vom 20. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
22. November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 an C.________, wonach
seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht am 22. Januar 2008
zugestellte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten
in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen
kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde vom 29. Dezember 2007 den vorerwähnten Anforderungen
bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie den hinreichend substantiierten
Rügen offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 22. Januar 2008 nichts ändert,
zumal sie - trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bundesgerichts in der
Mitteilung vom 8. Januar 2008 über die nur innert der Beschwerdefrist noch
bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels - nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos
erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Bezirksamt Aarau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz