Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.188/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_188/2008

Urteil vom 4. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
SWICA Gesundheitsorganisation,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. März 2008 (Postaufgabe) gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2008,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
E. 4.2 S. 481 ),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.
a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, dass eine dieser
Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und es der Rechtsschrift damit an einer
rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG mangelt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2007 vom 12. Oktober 2007),
dass es auch nicht auf der Hand liegt, dass der angefochtene Entscheid einen
nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt oder dass bei Gutheissung der
Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren eingespart werden könnte,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und auf sie nicht
eingetreten werden kann,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 133 V 642, E. 5)
und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer