Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.182/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_182/2008

Urteil vom 15. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Beat Widmer,
Hauptstrasse 13, 5734 Reinach,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
5. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1948 geborene H.________ war seit Januar 1999 als Serviceangestellte im
Restaurant X.________ tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungen
(nachfolgend: Allianz) unfallversichert. Laut Unfallmeldung vom 11. Oktober
2001 verdrehte sie sich am 18. August 2001 auf der Kellertreppe den linken
Fuss, worauf es zu starken Schmerzen am linken Knie gekommen sei. Am 21. August
2001 konsultierte die Versicherte Dr. med. S.________, Spezialarzt für
Chirurgie FMH, welcher eine Distorsion des linken Knies mit leichter Zerrung
des medialen Kollateralbandes diagnostizierte und eine MR-Untersuchung
durchführen liess. Dr. med. W.________ beurteile den MR-Befund am 27. August
2001 als vermehrte Flüssigkeit entlang des medialen Kollateralbandes im Sinne
einer Zerrung/Partialruptur und ein im Rahmen einer aktivierten Arthrose
liegendes Spongiosaödem, während die Meniski regelrecht strukturiert seien.
Laut den Zwischenberichten des Dr. med. S.________ vom 31. Mai und 27. August
2002 nahm die Versicherte die Arbeit am 25. September 2001 im Umfang von 50
Prozent wieder auf, während die volle Arbeitsfähigkeit auf August 2002
festgelegt wurde. Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die
Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.

Im Juli 2002 suchte H.________ wegen Beschwerden im linken Knie den Chirurgen
Dr. med. G.________ auf, welcher im Bericht vom 24. September 2002 den Verdacht
auf eine veraltete Meniskusläsion am linken Knie äusserte. Aus diesem Grund
führte er am 18. Oktober 2002 eine Arthroskopie und arthroskopische
Meniskektomie durch, welche zur Diagnose einer medialen Hinterhornzerreissung
und Ruptur des Meniskus am linken Kniegelenk führte. Eine radiologische
Untersuchung vom 27. Februar 2003 zeigte gemäss Dr. med. B.________ eine
mediale Gonarthrose links und eine wahrscheinlich gerade beginnende mediane
Gonarthrose rechts bei sonst unauffälligen Befunden. Am 4. September und 21.
November 2003 nahm Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, im
Auftrag der Allianz zum Gesundheitszustand und zur Unfallkausalität Stellung.
Zudem beauftragte sie Dr. med. K.________, FMH Chirurgie, dem auch das MRT des
Kniegelenkes vom 12. Oktober 2005 und die Röntgenaufnahmen vom 22. Dezember
2005 vorlagen, mit dem am 6. Januar 2006 ergangenen Gutachten. Gestützt darauf
stellte die Allianz ihre Leistungen zufolge Erreichens des status quo sine mit
Verfügung vom 2. Mai 2006 auf Ende März 2006 ein. Daran hielt sie nach
Einsichtnahme in das von der Versicherten aufgelegte Gutachten von Frau Dr.
med. O.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Klinik
Y.________, vom 17. Mai 2006 mit Einspracheentscheid vom 27. November 2006
fest.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher H.________ die Stellungnahme
von Frau Dr. med. O.________ vom 24. Januar 2007 einreichen liess, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt H.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei festzustellen, dass die Beschwerden auf das Unfallereignis vom
18. August 2001 zurückzuführen seien, und es sei die Allianz zu verpflichten,
ihr die vertraglich zugesicherten Versicherungsleistungen gemäss
Unfallversicherungspolice zuzusprechen.

Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
vom 2. Dezember 2007 (recte: 5. Dezember 2007), die Feststellung der
Unfallkausalität der Beschwerden sowie Leistungen aus der vertraglich
vereinbarten Versicherungspolice Nr. 7.294.151. Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, auf das Feststellungsbegehren und das Begehren auf vertragliche
Leistungen sei nicht einzutreten. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hat grundsätzlich reformatorischen Charakter (Art. 107 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen
(Art. 107 Abs. 1 BGG). Absatz 2 dieser Bestimmung räumt ihm jedoch die
Kompetenz ein, im Falle, da es eine Beschwerde für begründet hält und sie
gutheissen will, die Sache selbst zu entscheiden oder sie zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Leistungspflicht von der
Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden abhängt, schadet es der
Beschwerdeführerin nicht, dass sie (auch) ein Feststellungsbegehren gestellt
hat, zumal das Bundesgericht bei einer Bejahung des Kausalzusammenhangs die
Leistungen ohnehin nicht selber festsetzen könnte. Dass auch um vertragliche
Ansprüche ersucht würde, ergibt sich weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der
Beschwerdebegründung. Die von der Beschwerdeführerin angeführte
Unfallversicherungspolice Nr. 7.294.151 hat einzig die Prämienvereinbarung
zwischen Arbeitgeberin und Unfallversicherer über die obligatorische
Unfallversicherung zum Gegenstand. Die vorliegende Beschwerde erweist sich
daher als zulässig.

3.
In der Sache selbst ist zu prüfen, ob nach dem 31. März 2006 noch Unfallfolgen
vorgelegen haben, welche Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung
begründen. Streitig ist dabei, ob die von Dr. med. G.________ im Rahmen der am
18. Oktober 2002 durchgeführten Arthroskopie festgestellte Ruptur des Meniskus
am linken Knie und die Arthrose mit dem geltend gemachten Ereignis vom 18.
August 2001 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Unbestritten ist
dagegen eine durch die damalige distorsionelle Kniebelastung erfolgte Zerrung
des medialen Seitenbandkomplexes.

3.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen
Gesundheitsschädigung und versichertem Unfallereignis zutreffend dargelegt (BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen
zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150
E. 2.1 S. 153), zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des
Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des status quo sine
vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45, U 355/98), sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352). Darauf wird verwiesen. Zu
ergänzen ist, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches vorliegend mit Bezug auf den
Zeitraum ab seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bis zum Erlass des
Einspracheentscheides am 27. November 2006 (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366)
anwendbar ist (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446), diesbezüglich zu keiner Änderung der
Rechtslage geführt hat.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen umfassend
wiedergegeben. Es betrifft dies die Berichte des Dr. med. W.________ vom 27.
August 2001 über die MR-Untersuchung des linken Knies, des erstbehandelnden Dr.
med. S.________ vom 9. Oktober 2001, 28. Februar und 27. August 2002, des
zweitbehandelnden Dr. med. G.________, welcher am 18. Oktober 2002 auch die
Knieoperation durchführte, vom 24. September und 18. Oktober 2002 sowie vom 18.
Juni und 11. November 2003, des Radiologen Dr. med. B.________ über die
bildgebende Untersuchung vom 27. Februar 2003, des Dr. med. A.________ vom 13.
März, 4. September und 21. November 2003 über die Beurteilung der
unfallbedingten Gesundheitsschäden, des Radiologen Dr. med. O.________ über die
MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 12. Oktober 2005, das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des Dr. med. K.________ vom 6. Januar
2006 und das von der Versicherten in Auftrag gegebene Gutachten von Frau Dr.
med. O.________ vom 17. Mai 2006, einschliesslich ihr Schreiben vom 24. Januar
2007 und schliesslich das Zeugnis des Dr. med. I.________ vom 10. Januar 2007.

4.2 Sodann hat die Vorinstanz eine eingehende Würdigung der medizinischen
Aktenlage durchgeführt und dazu festgehalten, Dr. med. K.________ bejahe die
Unfallkausalität einzig in Bezug auf die mediale Grad I-Seitenbandzerrung,
terminiere das Erreichen des status quo sine indessen auf August 2002.
Hinsichtlich der Meniskusläsion erachte er die Unfallkausalität gestützt auf
den negativen MR-Befund vom 27. August 2001, den Behandlungsverlauf mit
Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent ab 25. September 2001 und
von 100 Prozent ab 26. August 2002 bei weitgehend abgeklungenem Schmerzsyndrom
als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Auch die
Unfallkausalität der Gonarthrose im linken Knie werde vom Gutachter verneint,
da sie in diskreter Ausprägung bereits zum Zeitpunkt des angeschuldigten
Ereignisses vom 18. August 2001 radiologisch dokumentiert sei. Weiter hält das
kantonale Gericht fest, Dres. med. A.________ und G.________ seien demgegenüber
mit Blick auf den protrahierten Heilungsverlauf, den Arthroskopiebefund vom 18.
Februar 2002 mit einer lappenförmigen Zerreissung des medialen
Meniskushinterhornes und eine durch das versicherte Ereignis symptomatisch
gewordene Gonarthrose zum Schluss gelangt, dass eine natürliche Kausalität
zumindest teilweise zu bejahen sei. Auf das Gutachten von Frau Dr. med.
O.________ vom 17. Mai 2006 könne nicht abgestellt werden, da es ohne Sichtung
der MR-Bilder verfasst und durch die Stellungnahme der Ärztin vom 24. Januar
2007 relativiert worden sei. In ihrer zweiten Einschätzung gehe sie davon aus,
dass der Treppensturz geeignet gewesen sei, den Innenmeniskus zu zerreissen,
die klinischen Beschwerden und die arthroskopische Operation für eine
traumatische Schädigung des Meniskus sprechen würden, grundsätzlich auch bei
negativem MRI-Befund eine Meniskusläsion vorliegen könne und sich nach der
Innenmeniskusteilresektion schnell eine posttraumatische Arthrose entwickelt
habe.

4.3 In beweisrechtlicher Hinsicht hält der vorinstanzliche Entscheid fest, die
Mediziner seien sich darin einig, dass auf den MRI-Bildern vom 27. August 2001
keine eindeutige Meniskusrissbildung auszumachen sei. Selbst wenn man mit Frau
Dr. med. O.________ von einer Treffsicherheit von 60 bis 80 Prozent ausgehe,
führe dies zum Schluss, dass eine Meniskusverletzung damals mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit entdeckt worden wäre. Die klinischen Beschwerden und Befunde
stünden dieser Betrachtungsweise nicht entgegen, zumal Dr. med. S.________ im
Bericht vom 27. August 2002 von einem weitgehend abgeklungenen Schmerzsyndrom
und einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und Dr. med. G.________ im
Operationsbericht vom 18. Oktober 2002 als Grund für die Arthroskopie "in
letzter Zeit klinische Symptomatik für Meniskusläsion" angegeben habe. Aus der
Tatsache allein, dass über ein Jahr nach dem Ereignis vom 18. August 2001
arthroskopisch ein Meniskusschaden festgestellt worden sei, lasse sich nicht
ableiten, dieses habe die Meniskusläsion (mit)verursacht. Zusammenfassend habe
die Versicherte somit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
am 18. August 2001 eine in der Zwischenzeit ausgeheilte Bandläsion, jedoch
keinen Meniskusriss und als Folge davon Arthrose im linken Knie erlitten.

5.
5.1 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der MR-Untersuchung komme bei der
Diagnostizierung von Meniskusverletzungen lediglich eine untergeordnete
Bedeutung zu, da Haarrisse in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht
dargestellt würden. Der Befund vom 27. August 2001 hätte daher mittels einer
Arthroskopie verifiziert werden müssen. Weil vor der Entfernung des Meniskus
keine Arthrose des Kniegelenkes bestanden habe, könne der Meniskusriss auch
nicht degenerativ verursacht worden sein. Auf die Angaben des Dr. med.
S.________ könne nicht abgestellt werden, da dieser die Schmerzangaben nicht
ernst genommen habe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie bei Dr. med.
G.________ eine Zweitmeinung eingeholt habe. Immerhin komme die Mehrheit der
mit ihr befassten Ärzte zum Schluss, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
dem Ereignis vom 18. August 2001 und dem bestehenden Gesundheitsschaden sei zu
bejahen.

5.2 Dazu gilt es festzuhalten, dass angesichts der ärztlichen Beurteilungen
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die
Beschwerdeführerin am 18. August 2001 eine Meniskusläsion erlitten hat, noch
dass die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit auf jenes Ereignis zurückzuführen ist. Das Gutachten des Dr.
med. K.________ vom 6. Januar 2006 setzt sich eingehend mit der medizinischen
Sachlage und den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen auseinander, beruht auf
einer persönlichen Untersuchung der Versicherten und einer eingehenden Analyse
der bildgebenden Dokumente, nimmt eine Gewichtung der Gründe vor, welche für
und welche gegen eine unfallkausale Ursache der Meniskusverletzung sprechen und
legt begründet dar, weshalb die Unfallkausalität möglich, jedoch nicht
überwiegend wahrscheinlich sei. Gegen das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs spricht nebst dem Umstand, dass Dr. med. W.________ im
MR-Befund vom 27. August 2001 eine normale dreieckförmige Darstellung des
medialen und lateralen Meniskus ohne Ruptur fand, auch dass weder die klinische
Symptomatik noch der MR-Befund des linken Knies den behandelnden Chirurgen Dr.
med. S.________, welchen die Versicherte am 21. August 2001 erstmals
konsultierte, auf eine Meniskusläsion schliessen liessen. Auch Frau Dr. med.
O.________ räumt in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2007 ein, dass die gut
eine Woche nach dem geltend gemachten Ereignis erstellten MR-Bilder keine
eindeutige Meniskusrissbildung im Sinne einer durchgehenden Risslinie des
Innenmeniskus zeigen würden. Hinsichtlich der rund 14 Monate nach der initialen
Knieverletzung durchgeführten Arthroskopie gilt es zu beachten, dass der
Beweiswert eines Befundes relativiert wird, wenn dieser erst lange Zeit nach
dem strittigen Ereignis erhoben wird, da die festgestellte Schädigung
allenfalls im Zusammenhang mit einem anderen Sachverhalt zu sehen ist. Zudem
weist Dr. med. K.________ auf das Alter der Versicherten in Verbindung mit der
Lokalisation der Läsion im medialen Hinterhorn hin, welche Umstände für die
Annahme einer degenerativen Meniskusläsion sprechen würden. Die
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit als Serviceangestellte ist seiner
Ansicht nach auf arthrotische Knieveränderungen zufolge langjähriger Tätigkeit
im Service und erheblicher Adipositas zurückzuführen. Für diese Annahme spricht
auch, dass die Versicherte ihr Arbeitspensum nach der Knieoperation vom 18.
Oktober 2002 trotz von Dr. med. G.________ im Zwischenbericht vom 20. Dezember
2002 festgehaltener objektiver Besserung nicht über 50 Prozent erhöhte. Die
Vorinstanz hat zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere die
Anhörung von Zeugen zum damaligen Geschehen, verzichtet, da der Sachverhalt,
soweit möglich, umfassend abgeklärt wurde und von weiteren Beweismassnahmen
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Ausschlaggebend ist nicht, dass
weitere Ärzte zu teilweise von Dr. med. K.________ abweichenden
Schlussfolgerungen gelangten, sondern ob diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung
begründet erscheinen, was die Vorinstanz zu Recht verneint hat.

5.3 Zusammenfassend ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 18. August 2001 und der Beeinträchtigung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen und lässt sich ein solcher auch mittels zusätzlicher Abklärungen
nicht erstellen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu
verneinen ist.

6.
6.1 Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

6.2 Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die obsiegende
Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG;
BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; Urteil 8C_228/2007 vom 19. November 2007).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer