Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.180/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_180/2008

Urteil vom 13. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. Januar 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. November 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Gesuch des 1950 geborenen D.________ um Zusprechung einer Rente der
Invalidenversicherung ab, da er gemäss den medizinischen Unterlagen in der
angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Wäschereizentrale sowie in jeder
behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Gleichzeitig verneinte
sie auch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2008 ab.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Grundsätze
hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen umfassend und
sorgfältig gewürdigt und zu allen einschlägigen ärztlichen Einschätzungen
Stellung genommen. Dabei hat es mit einlässlicher und nachvollziehbarer
Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist. In
tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl
aus psychischer wie auch aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit
voll arbeitsfähig ist.

3.2 Die in der Beschwerde ans Bundesgericht erhobenen Einwendungen vermögen an
der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe übersehen, dass er
an Morbus Scheuermann, Atemproblemen, Beschwerden der Halswirbelsäule, einer
schweren depressiven Entwicklung und hohem Blutdruck leide, und damit die
somatischen Beschwerden völlig ignoriert, ist die Rüge unbegründet. Denn die
Vorinstanz hat unter Hinweis auf die medizinischen Berichte dargelegt, dass die
erhobenen Befunde auch gesamthaft betrachtet keine Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit zu begründen vermögen. Ebenso hat es ausgeführt, weshalb
dem in beweismässiger Hinsicht umfassenden und in seinen Schlussfolgerungen
überzeugenden psychiatrischen Gutachten des Dr. med. S.________ der Vorzug zu
geben ist gegenüber dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.
A.________. Mit dem Einwand einer Ermessensüberschreitung vermag der
Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung
darzutun. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung hat das kantonale
Gericht den behandelnden Ärzten nicht Befangenheit vorgeworfen, sondern
lediglich auf die konstante Rechtsprechung abgestellt, wonach der
Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden kann und soll, dass Hausärzte, aber
auch behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, ohne
Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Kopp Käch