Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.17/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_17/2008

Urteil vom 20. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,
Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
7. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene M.________, vom 16. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 als
Fahrzeugwart bei der Firma X.________ AG angestellt gewesen und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, rutschte am 13. November 2001 in
der Werkstatt aus, fiel zu Boden und erlitt eine Luxation der rechten Schulter.
Da eine am 13. Dezember 2001 durchgeführte Operation (diagnostische
Arthroskopie, offene Refixation Labrum glenoidale) nicht den erhofften Erfolg
brachte, erfolgte am 25. Oktober 2002 ein erneuter operativer Eingriff
(Schulterarthroskopie, Lösen der Subscapularis von der vorderen Kapsel und
Refixation medial davon, Revision vorderes Intervall). Gestützt auf den
kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. med. W.________ vom 9.
April 2003 verfügte die SUVA am 11. April 2003 die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 17,5 %.
Nach diversen weiteren Abklärungen, namentlich arthroskopischen
Biopsieentnahmen und einer subacromialen Bursektomie rechts (vom 27. September
2005), sowie einem vom 14. Dezember 2005 bis 18. Januar 2006 dauernden
stationären Aufenthalt in der Klinik Y.________ teilte der Unfallversicherer
M.________ am 8. Juni 2006 mit, dass die Heilbehandlungsleistungen per sofort
und die Taggelder auf 1. Juli 2006 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 14.
September 2006 gewährte die SUVA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2006
eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 %, woran auf
Einsprache hin festgehalten wurde (Entscheid vom 9. März 2007).

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 9. März
2007 auf und verpflichtete die SUVA, dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine
Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 18 % auszurichten; im Übrigen wies
es die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 7. November 2007).

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur
weiteren orthopädischen und psychiatrischen Abklärung an den Unfallversicherer
zurückzuweisen; eventualiter seien ihm ab 1. Juli 2006 UVG-Leistungen in Form
einer ganzen Invalidenrente und Heilbehandlung auszurichten. Ferner ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

D.
Mit Verfügung vom 29. April 2008 hat das Bundesgericht, I. sozialrechtliche
Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) zufolge Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels abgewiesen und den Beschwerdeführer mit zusätzlichen
Verfügungen aufgefordert, bis 10. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-
einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen
(Art. 10 Abs. 1 UVG [zweckmässige Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG
[Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente]) sowie die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und
zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen
im Besonderen (BGE 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die
Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass sich an diesen Grundsätzen mit Inkrafttreten des ATSG
auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, E. 1 in
fine, U 458/04; Urteil U 161/06 vom 19. Februar 2007, E. 3.1). Keine
materiellrechtliche Änderung beinhaltet ferner auch der redaktionell neu
gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, E. 1.2, U
123/04). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von
Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende
Unfall vom 13. November 2001 datiert, der für die richterliche
Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht relevante Erlass des
Einspracheentscheids aber erst am 9. März 2007 und damit nach Inkrafttreten des
ATSG erfolgte (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
3.1 Mit ausführlicher Begründung hat das kantonale Gericht nach umfassender
Prüfung und sorgfältiger Würdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere der
Berichte des Dr. med. T.________, Orthopädie und Handchirurgie FMH, vom 20.
Februar 2003, des Dr.med. W.________ vom 9. April 2003 und der Klinik
Y.________ vom 30. Januar 2006, erkannt, dass der Beschwerdeführer an einer
unfallkausalen Belastungseinschränkung bzw. -intoleranz der rechten Schulter
leidet, welche zwar die bisherige, körperlich anspruchsvolle Arbeit als
Fahrzeugwart verunmöglicht, eine leichte, schulterschonende Tätigkeit,
bevorzugterweise auf Tischhöhe ohne Verrichtungen über Schulterhöhe und ohne
Krafteinsatz des rechten Armes, ganztags aber zulässt. Diesen Erwägungen ist
vollumfänglich beizupflichten.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Soweit
damit die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt
werden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im kantonalen Gerichtsentscheid
verwiesen werden. Hinsichtlich der bemängelten ungenügenden medizinischen
Grundlagen bzw. der Notwendigkeit eines weiteren (orthopädischen) Gutachtens
ist festzustellen, dass in Anbetracht der umfassenden und schlüssigen Aktenlage
für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids in antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV
Nr. 1 S. 1, E. 2.3, M 1/02) von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden kann.
Die beigezogenen Ärzte gehen in den oben erwähnten Berichten, welche die von
der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Unterlagen erfüllen, von der Zumutbarkeit einer dem Schulterleiden angepassten
beruflichen Beschäftigung aus. Dem Versicherten stehen auf dem massgebenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedene, dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil
entsprechende Tätigkeiten offen.

3.2 Was die psychische Problematik anbelangt, hat die Vorinstanz ebenfalls
überzeugend aufgezeigt, dass der für eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133) vorausgesetzte
adäquate Kausalzusammenhang zum Sturz vom 13. November 2001, welcher höchstens
als mittelschwerer Vorfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen
eingestuft werden kann, zu verneinen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
sind nicht in der Lage, die im angefochtenen Entscheid gezogenen
Schlussfolgerungen, namentlich die Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der
Adäquanzbeurteilung (siehe BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), in Frage zu stellen.
Die vorgetragenen Argumente verkennen, dass bei der hier massgebenden
Adäquanzprüfung psychisch bedingte Faktoren, wie sie vorliegend in Form einer
Selbstlimitierung und Symptomausweitung im Vordergrund stehen (vgl. Berichte
des Dr. med. B.________, Neurologie FMH, vom 21. März 2005, des Dr.med.
L.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 6. April 2005, des
Spitals Z.________ vom 3. November 2005, der Klinik A.________ vom 30. November
2005 und der Klinik Y.________ vom 30. Januar 2006), auszuklammern sind (BGE
117 V 359 E. 6a in fine S. 367). Ergänzende Sachverhaltsabklärungen erübrigen
sich somit auch in dieser Hinsicht.

3.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der vom kantonalen Gericht
durchgeführte Einkommensvergleich, woraus ein Invaliditätsgrad von 18 %
resultiert.

4.
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.

4.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl