Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.179/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_179/2008

Urteil vom 5. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22,
9242 Oberuzwil,
Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008,
in die u.a. vom Bundesgericht S.________ zugestellte Mitteilung vom 4. März
2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich
Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur
innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht am 6. und 26. März 2008
zugesandten Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als
gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz