Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.177/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_177/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Wiesenstrasse 1,
4902 Langenthal,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene S.________ war seit 11. Juni 1990 bei der Firma M.________
als Bauarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Nachdem er sich am 29. Januar 2003 auf der Baustelle bei einem Sturz aus vier
Metern Höhe eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, eine nicht dislozierte
Skaphoidfraktur rechts sowie eine Radiusköpfchenfraktur links zugezogen hatte,
wurde er ab 12. Januar 2004 wieder zu 100% arbeitsfähig geschrieben. Am 11.
Juni 2005 erlitt S.________ einen Auffahrunfall, wobei der Hausarzt Dr. med.
B.________ im Arztzeugnis vom 1. Juli 2005 eine HWS-Distorsion diagnostizierte,
und am 26. September 2005 klemmte sich der Versicherte auf der Baustelle beim
Abladen von Material die linke Hand ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006
stellte die SUVA die aus den Unfällen vom 29. Januar 2003 sowie vom 11. Juni
und 26. September 2005 erbrachten Leistungen auf den 30. Juni 2006 ein, da
zwischen den noch geklagten Beschwerden und den Unfallereignissen kein
natürlicher und/oder adäquater Kausalzusammenhang bestehe. An ihrem Standpunkt
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. November 2006 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 21. Januar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________
beantragen, die Sache sei zur Neubeurteilung seines Anspruchs an die SUVA
zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 hat das Bundesgericht, I. sozialrechtliche
Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) zufolge Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels abgewiesen und den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli
2008 aufgefordert, bis 18. August 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-
einzuzahlen, was innert der angesetzten Nachfrist geschehen ist.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen
(Art. 10 Abs. 1 UVG [zweckmässige Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG
[Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente], Art. 24 Abs. 1 UVG
[Integritätsentschädigung]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen) sowie zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen)
sowie bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) und nach
der für nicht mit organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen verbundenen
Schleudertraumen (BGE 117 V 359), äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) geltenden sog.
Schleudertrauma-Praxis im Besonderen. Richtig sind schliesslich die
Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der medizinischen
Aktenlage, insbesondere gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
K.________ vom 29. März 2006, welcher wiederum auf den Austrittsbericht der
Klinik R.________ vom 1. Dezember 2005 verweist, sowie gestützt auf den Bericht
des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 17. März 2007, soweit er sich auf den
Gesundheitszustand vor Erlass des Einspracheentscheides bezieht, aufgezeigt,
dass die drei Unfallereignisse vom 29. Januar 2003, 11. Juni und 26. September
2005 in somatischer Hinsicht keine Folgen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hinterlassen. In Anwendung der Rechtsprechung zu den
psychischen Unfallfolgen hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass die adäquate
Kausalität zwischen diesen Unfällen und allfälligen psychischen Beschwerden zu
verneinen ist.

3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was zu einem vom
angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Mit den bereits im
vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen, insbesondere bezüglich der
Einstufung des Arbeitsunfalls vom 29. Januar 2003 als mittelschwer oder schwer
sowie der daraus resultierenden Folgen für die Adäquanzbeurteilung psychischer
Beschwerden, hat sich das kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt. Auf
die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, welchen das
Bundesgericht nichts beizufügen hat, kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
BGG). Soweit der Versicherte sodann geltend macht, es hätten für eine
umfassende Beurteilung der medizinischen Situation die Ergebnisse der von der
IV-Stelle Bern in Auftrag gegebenen MEDAS-Abklärung abgewartet und
berücksichtigt werden müssen, ist festzustellen, dass dieser Gutachtensauftrag
am 8. Mai 2007 und somit über fünf Monate nach dem für die Beurteilung des
Sachverhalts massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids erteilt wurde und
dass in Anbetracht der umfassenden und schlüssigen Aktenlage für den
massgebenden Zeitpunkt in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S.
157, 124 V 90 E. 4b S. 94) von ergänzenden Beweisvorkehren abgesehen werden
konnte. Gestützt auf die oben erwähnten Berichte, welche die von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Unterlagen erfüllen, ist die Vorinstanz zu Recht vom Fehlen somatischer
Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Frage
nach dem Vorhandensein psychischer Unfallfolgen, welche die Arbeitsfähigkeit
einschränken, hat das kantonale Gericht offen gelassen, da - wie es ebenfalls
überzeugend aufgezeigt hat - der für eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133) vorausgesetzte
Kausalzusammenhang mit den einzelnen Unfallereignissen zu verneinen wäre. Der
Vollständigkeit halber kann erwähnt werden, dass sich aus dem Gutachten der
MEDAS vom 15. Oktober 2007 nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten
lässt, ergab doch die polydisziplinäre Abklärung keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch