Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.176/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_176/2008

Urteil vom 1. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
R.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Christian Gerber, Effingerstrasse 4a, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 28. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene R.________ war bis zur Freistellung per Ende Mai 2002 infolge
Liquidation der Arbeitgeberin bei der X.________ AG als Pflückerin tätig. Am
10. Februar 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf seit 1998 bestehende Kopf-,
Rücken- und Beinbeschwerden in der linken Körperseite sowie Depressionen bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche
Massnahmen. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die
IV-Stelle Bern mit Vorbescheid vom 11. August 2006 und mit Verfügung vom 25.
Oktober 2006 einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung
mangels Invalidität.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 28. Januar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________
beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids zur
neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den
Invaliditätsgrad von einer bisher nicht ins Verfahren involvierten Stelle neu
abklären zu lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff
(Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind
auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie über den Beweiswert und
die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E.
4c S. 298 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass für die Ermittlung der
Invalidität letztlich einzig die durch das Krankheitsbild hervorgerufene, nicht
durch zumutbare Willensanstrengung vermeidbare Einschränkung des
Leistungsvermögens zählt (Urteile 9C_263/2008 vom 16. Juni 2008, E. 3 und I 954
/05 vom 24. Mai 2006, E. 3.2 Ingress).

3.
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregel zu beachten gilt - nach umfassender Würdigung der medizinischen
Aktenlage, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten des
Spitals Y.________ vom 25. Juli 2006 zutreffend erkannt, dass es der
Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, ohne Leistungseinschränkung ein
vollschichtiges Pensum in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden
Tätigkeit zu verrichten und somit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse
angenommen werden kann. Die erwähnte Expertise, welche auf psychiatrischen,
neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten beruht, erfüllt - wie das
kantonale Gericht dargelegt hat - die Anforderungen der Rechtsprechung.
Insbesondere setzt sie sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten
auseinander und zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer
krankheitswertigen neurologischen Störung bei anamnestischer
Quecksilberintoxikation, wohl aber an einem Weichteilschmerzsyndrom im Sinne
eines Fibromyalgie-Syndroms mit Symptomausweitung bei Selbstlimitierung und
Dekonditionierung leidet, und dass diese Diagnosen keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit haben, weil die Versicherte über die zur Schmerzüberwindung
erforderlichen psychischen Ressourcen verfügt. In der Beschwerde, welche zu
grossen Teilen dem erstinstanzlich eingereichten Rechtsmittel entspricht, wird
erneut ausschliesslich das MEDAS-Gutachten bemängelt. Dabei übersieht die
Beschwerdeführerin, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts
(einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, auf weitere medizinische
Abklärungen zu verzichten) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für
das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor), zumal von einer
Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein
kann. Nach Gesagtem bleibt auch für die letztinstanzlich erneut beantragte
Rückweisung an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung kein Raum, sondern hat es
mit der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Leistungsablehnung sein
Bewenden.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch