Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.174/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_174/2008

Urteil vom 8. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
S.________, 1972, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen, Pilatusstrasse 58, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene S.________ war als Kernmachergehilfe der Firma V.________ bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als er am 5. März 2005 auf der Autobahn bei D.________
einen Unfall erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen
dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese
jedoch mit Verfügung vom 31. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 31. Juli
2006 per 31. Dezember 2005 ein, da auf diesen Zeitpunkt hin der status quo sine
erreicht worden sei.

B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 29.
Januar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt S.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung
des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre
Leistungen auch über den 31. Dezember 2005 hinaus zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG), die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, vgl. auch BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181) und zum Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges bei
Erreichen des status quo sine (RKUV 1994 Nr. U 206, S. 326 E. 3b [U 180/93],
vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2 [U 355/98]) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden des
Versicherten nach dem 31. Dezember 2005 noch auf das Unfallereignis vom 5. März
2005 zurückzuführen waren oder ob zu diesem Zeitpunkt jener Gesundheitszustand
erreicht war, welcher durch den schicksalshaften Verlauf einer vorbestehenden
Krankheit ohnehin eingetreten wäre (sog. status quo sine).

4.
4.1 Es ist unbestritten und ergibt sich insbesondere aus dem Bericht des Dr.
med. G.________ (Facharzt für Neurochirurgie) vom 22. September 2005, dass die
Beschwerdesymptomatik des Versicherten im Jahre 2005 den Dermatomen L5 und S1
zuzuordnen war. Da die Diskushernie im Bereich L5/S1 bereits am 19. Dezember
2003 diagnostiziert worden war, kann sie nicht durch das Unfallereignis vom 5.
März 2005 verursacht worden sein. Somit bestand bereits vor dem Unfall ein
krankhafter Zustand der Wirbelsäule.

4.2 Gemäss Dr. med. G.________ ist es möglich, dass das Unfallereignis zu einer
Verschlechterung dieses krankhaften Vorzustandes geführt hat. Der
SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________ hält in seinem Bericht vom 13. Dezember 2005
fest, dass bei der Annahme einer unfallkausalen Verschlechterung neun Monate
nach dem Unfall davon auszugehen ist, dass der status quo sine erreicht worden
ist. Diese Annahme steht im Einklang mit dem derzeitigen medizinischen
Wissensstand: Denn nach diesem kann das Erreichen des Status quo sine bei
posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien bereits nach drei bis vier
Monaten erwartet werden; demgegenüber ist eine traumatische Verschlimmerung
eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als
abgeschlossen zu betrachten (Urteile 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008, E. 3.2,
8C_684/2007 vom 26. Februar 2008, E. 4.4 und U 354/04 vom 11. April 2005, E.
2.2, mit Hinweisen). Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung müsste
gemäss den zitierten Urteilen röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben. Aufgrund der Angabe des Dr. med.
G.________, dass sich durch den Unfall keine Änderung der radiologischen
Befunde ergeben hat, kann eine solche somit vorliegend ausgeschlossen werden.

4.3 Waren die körperlichen Schmerzen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr
durch den Unfall verursacht, so muss auch die Unfallkausalität einer sich
allenfalls später daraus entwickelten somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung
verneint werden.

4.4 Somit war die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2005 rechtens; die
Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer