Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.169/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_169/2008

Urteil vom 8. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
Ö.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Aeschengraben 13, 4003 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
17. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene Ö.________, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1989, 1993 und
1998), arbeitete vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2001 bei der Firma
H.________ AG teilzeitlich (3 Stunden täglich) als Reinigungsangestellte. Sie
leidet seit Jahren an chronischen Beschwerden beider Füsse, Rückenschmerzen und
psychischen Beeinträchtigungen. Am 16. September 2002 meldete sie sich zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel; Rente) an. Die
IV-Stelle Basel-Stadt klärte den medizinischen (worunter das von der
Unfallversicherung bestellte Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. August 2002 und die Expertise des
Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin SGSM, vom 31.
August 2004) sowie erwerblichen (unter anderem Auszug aus dem Individuellen
Konto) Sachverhalt ab und veranlasste eine Haushaltabklärung vor Ort (vom 30.
Juni 2004; vgl. Bericht vom 8. Juli 2004). Sie übernahm die Kosten für
orthopädische Massschuhe nach ärztlicher Verordnung (Verfügung vom 20. Oktober
2004). Mit Verfügung vom 9. März 2005 verneinte sie einen Anspruch auf
Invalidenrente. Eine Einsprache, mit welcher eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde, lehnte sie nach Beizug weiterer
ärztlicher Unterlagen (der Dres. med. D.________, vom 22. August und 6.
November 2006, F.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2.
Juni, 16. September und 20. Oktober 2005, 17. Februar 2006 sowie 26. Januar
2007 und W.________ vom 1. April 2007 [psychiatrisches Zusatzgutachten]) ab
(Einspracheentscheid vom 21. Mai 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ab (Entscheid vom 17. Dezember 2007).

C.
Mit Beschwerde lässt Ö.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
"eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen im Sinne von
orthopädischen Gutachten und Haushaltsabklärungen zu tätigen, wobei
insbesondere auch orthopädisch zu eruieren wäre, wie stark die
Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich beeinträchtigt ist". Ferner wird um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Die in der letztinstanzlichen Beschwerde wiederholt vorgebrachte Rüge, das
kantonale Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die
Beweiswürdigung der Vorinstanz, was zur Begründung einer Grundrechtsverletzung
nicht genügt.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität
bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs.
2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs.
2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass sich mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003
und der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 an der materiellen Rechtslage nichts
geändert hat (in BGE 134 V 9 nicht veröffentlichte E. 3.2 mit Hinweisen auf
Rechtsprechung und Literatur), weshalb die bisherige Praxis weitergeführt
werden kann.

3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Versicherte ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.

3.1 Gemäss Rechtsprechung ist der Status einer gesundheitlich beeinträchtigten
versicherten Person mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu
beantworten (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150 mit
Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch
hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen
muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht
zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden
müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage,
soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch
Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden
(BGE 115 II 440 Erw. 5b S. 448). Ebenso sind Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16). Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die
ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt werden (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

Nach diesen Grundsätzen ist die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte
Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit eine Tatfrage,
welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Rechtsfrage läge hingegen vor, wenn die Vorinstanz
ihre Folgerung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 50%
erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hätte
(BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507 mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz ging aufgrund der Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom
8. Juli 2004, den Einträgen im Individuellen Konto seit 1985, der im
Verwaltungsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskünfte sowie des Umstands, dass
die Versicherte auch noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Mai
2007 den Haushalt zu führen und einen 14-jährigen sowie eine 9-jährige Tochter
zu betreuen hatte, davon aus, dass sie, wäre sie gesund geblieben, einer
hälftigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Letztinstanzlich wird einzig
vorgebracht, es sei "notorisch", dass teilzeiterwerbstätige Frauen ihr
Erwerbspensum erhöhten, wenn die Kinder schulpflichtig geworden seien und daher
keiner intensiven Betreuung mehr bedürften. Die Beschwerdeführerin übersieht,
dass sie im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 30. Juni 2004 (vgl. Bericht vom
8. Juli 2004) eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zu einem
Zeitpunkt bestätigte, als das jüngste Kind (geboren am 25. Dezember 1998)
bereits im Kindergarten war. Entgegen ihren Vorbringen in der
letztinstanzlichen Beschwerde wurde sie zur hypothetischen Tatsache, in welchem
Umfang sie eine Berufstätigkeit ausser Haus ausüben würde, von der
Abklärungsperson der IV-Stelle befragt, was sich ohne weiteres aus dem
zitierten Bericht vom 8. Juli 2004 ergibt. Insgesamt hat die Vorinstanz den
Status zu Recht aufgrund der konkreten Umstände festgestellt und von einer
Überprüfung gestützt auf Erfahrungswerte abgesehen. Eine rechtsfehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich.

4.
Zu prüfen ist weiter die Arbeitsunfähigkeit sowohl im Erwerbs- als auch im
Aufgabenbereich (Haushalt). Dabei ist nicht strittig, dass sich die
psychiatrischen Befunde im Haushaltbereich nicht leistungsmindernd auswirken.

4.1 Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ergeben die
weitgehend übereinstimmenden Befunde der Ärzte somatischer Fachrichtung, dass
die Versicherte an traumatisierten und fixierten Plattfüssen ("Pes planus")
beidseits (mit Traumata 1994 und 2001) leidet. Medizinisch nicht
objektivierbar, und daher unbeachtlich, ist das chronische lumbale
Schmerzsyndrom. Wegen der Fussbeschwerden kann die Versicherte stehend zu
verrichtende Arbeiten, wie sie im Beruf als Reinigungsangestellte anfallen, nur
noch eingeschränkt ausüben; hiegegen sind ihr alternative Tätigkeiten, die
vorwiegend in sitzender Position mit kurzdauernden Belastungen auf den Beinen
verrichtet werden können, vollumfänglich zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht
ergibt sich im erwerblichen Bereich wegen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung bei einfachst sturkturierter Persönlichkeit sowie bei Status
nach depressiver Episode eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 40 %.

4.2 Die vorinstanzlichen Ergebnisse beruhen auf einer umfassenden,
sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen (mithin bundesrechtskonformen)
Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG sowie
BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb zur
Beurteilung der erwerblichen Arbeitsfähigkeit auf die Gutachten der Dres. med.
R.________ vom 31. August 2004 und W.________ vom 4. August 2002 sowie 1. April
2007 abzustellen ist. Sie weist zutreffend darauf hin, dass die davon
abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Orthopäden Dr.
med. F.________, welcher sich der Hausarzt Dr. med. D.________ weitgehend
anschloss, in sich teilweise widersprüchlich ist. Eine offensichtlich
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfestelltung des kantonalen Gerichts
ist mit den Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde nicht begründbar.
5. Zu prüfen sind schliesslich die Auswirkungen der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im Erwerbs- und Haushaltbereich.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Bestimmung des
Invalideneinkommens, welches die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung und in Bestätigung des Einspracheentscheids der IV-Stelle vom
21. Mai 2007 aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik (BfS) ermittelt hat, einzig geltend, es sei der
praxisgemäss höchstzulässige Abzug von 25 % zu gewähren. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht mit der Herabsetzung des
statistischen Durchschnittslohnes um 10 % ihr Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Zum einen erschöpfen sich die
Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde in einer Aufzählung
invaliditätsfremder Faktoren (mangelhafte Sprachkenntnisse, fehlende
Berufsausbildung), welche schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestanden
haben, und daher bei der Bestimmung der hypothetischen Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind (vgl. ZAK 1989 S. 456 f.). Zum anderen
handelt es sich beim Einwand, die Beschwerdeführerin habe wegen der
unbestritten nicht invaliditätsbedingten Adipositas (vgl. hiezu ZAK 1984 S. 345
E. 3 mit Hinweisen) sowie des Bluthochdrucks auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mit Lohneinbussen zu rechnen, um eine Frage, welche bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden ist.
5.2
5.2.1 In der letztinstanzlichen Beschwerde wird sodann geltend gemacht, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die schwerwiegenden Fussbeschwerden, welche eine
praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte zur Folge
haben, sich im Haushalt nur im Umfang von 35 % einschränkend auswirken sollen.
Die im Haushalt anfallenden Arbeiten könnten im Wesentlichen nur stehend und
gehend verrichtet werden. "Der Etappeneinwand ändert daran nichts, ebensowenig
wie der Umstand, dass diese Arbeiten an die Familienangehörigen delegiert
werden können, da dieser Umstand ... nicht den Umfang der Einschränkung,
sondern eine allfällige Hilflosenentschädigung betrifft." Die Gewichtung der
einzelnen Haushaltbereiche (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 8. Juli 2004)
wird nicht beanstandet.
5.2.2
5.2.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsprechung zur
Schadenminderungspflicht in Frage zu stellen scheint, ist auf BGE 133 V 504
hinzuweisen. Danach ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem
Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten
sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er
keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen
Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben,
welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht
daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen). Insgesamt sind das
kantonale Gericht und die IV-Stelle bei der Beurteilung der im Haushaltbereich
bestehenden Arbeitsunfähigkeit zutreffend von diesen Rechtsgrundlagen
ausgegangen.
5.2.2.2 Mit Blick auf die Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde ist
einzuräumen, dass unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die
Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf
die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden darf mit der Folge, dass
gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste,
ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise
Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E. 4.2
S. 510 mit Hinweis). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Sachverständige
der IV-Stelle hat in Kenntnis der sich aus der Stellungnahme des Berichts des
Spitals X.________ vom 3. Mai 2004 ergebenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu den vom Ehemann und den Kindern zusätzlich übernommenen
Haushaltaufgaben detailliert Auskunft gegeben (vgl. Haushaltabklärungsbericht
vom 8. Juli 2004). Allerdings weckt die Äusserung der Sachverständigen zum
Bereich "Wohnungspflege" insoweit Bedenken, als der zusätzliche zeitliche
Aufwand beim Aufräumen der Wohnung, Betten machen sowie Lavabo auswischen nicht
als Einschränkung zu werten sei, da die Versicherte "durch den Ausfall im
Erwerb auch entsprechend mehr Zeit zur Verfügung steht, die sie bei der
Erledigung der Haushaltarbeiten einsetzen kann." Damit wird die Unterscheidung
zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich, bei welchen je eine andere
Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt (Einkommensvergleich;
Betätigungsvergleich), unterlaufen. Wie es sich damit verhält (vgl. zum
Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [I 90/02],
in BGE 129 V 67 nicht publiziert; vgl. auch die in BGE 134 V 9 nicht
publizierte E. 5.2.1 des Urteils I 246/05 vom 30. Oktober 2007), kann offen
bleiben. Selbst unter der Annahme, dass die Versicherte den Bereich der
Wohnungspflege, welcher hier angesichts des zu führenden Haushalts
unbestrittenermassen auf 20 % festzulegen ist, in Berücksichtigung der
zumutbaren Mithilfe des Ehemannes und der Kinder nicht mehr zu bewältigen
vermöchte, ergibt sich im Ergebnis ohnehin ein unter 40 % liegender
Invaliditätsgrad, welcher keinen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung begründet.

6.
6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG).

6.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der
Bezahlung der Gerichtskosten und Bewilligung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt (oder eine Rechtsanwältin) geboten war (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Christian Kummerer, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt
bestellt und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder