Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.168/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_168/2008

Urteil vom 11. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. med. F.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
15. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene B.________ war seit 1. Juli 2002 bis 30. April 2004 als
Hilfsarbeiter bei der Firma S.________ AG, Natursteine, angestellt. Vom 4.
Dezember 2003 bis 9. Januar 2004 war er in der Rehaklinik X.________
hospitalisiert, die im Austrittsbericht vom 15. Januar 2004 ein
lumbospondylogenes Syndrom und eine beginnende depressive Entwicklung
diagnostizierte. Am 2. Februar 2004 meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung und Rente) an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte diese
diverse Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 verneinte sie den
Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. Auf Einsprache hin holte
die IV-Stelle weitere Arztberichte sowie ein Gutachten des Dr. med. Y.________,
Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiter des Instituts
J.________ vom 3. Juli 2007 ein. Mit Entscheid vom 11. September 2007 wies die
IV-Stelle die Einsprache bezüglich des Rentenanspruchs ab, wobei sie einen
Invaliditätsgrad von 36 % ermittelte. Weiter stellte sie fest, der Versicherte
habe - sofern er sich fähig fühle, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen -
einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz ab (Entscheid vom 15. Januar 2008).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung
zurückzuweisen. Ferner verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die IV-Stelle schliesst unter Verweis auf den kantonalen Entscheid auf
Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen. Eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht hat
ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht Bindung an die
Parteianträge (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Der Versicherte beantragt letztinstanzlich unter dem Titel "Rechtsbegehren",
die Sache sei an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. Ein
präzises Begehren zu den verlangten Leistungen stellt er an dieser Stelle
nicht. In der Beschwerdebegründung legt er aber dar, seine Arbeitsfähigkeit sei
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Hieraus kann vernünftigerweise kein anderer
Schluss gezogen werden, als dass er die Zusprechung der vorinstanzlich
verweigerten beruflichen Massnahmen und Invalidenrente anstrebt. In diesem
Sinne ist die Eintretensvoraussetzung des rechtsgenüglichen Antrags erfüllt.
Hievon abgesehen reichte vorliegend ein blosser Rückweisungsantrag
ausnahmsweise aus, da das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache
nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1;
Urteile 8C_508/2007 vom 16. Mai 2008, E. 2, 9C_495/2007 vom 20. März 2008, E.
1.2.2 und 1.3, sowie 8C_674/2007 vom 6. März 2008, E. 3.1 f.).

3.
3.1 Der Einspracheentscheid datiert vom 11. September 2007, weshalb die am 1.
Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354
E. 1 S. 356). Der Versicherte hat sich am 2. Februar 2004 bei der
Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu
beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004
verwirklicht hat (Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 48 Abs. 2 IVG). Da der
Rechtsstreit auch eine Dauerleistung (Invalidenrente) betrifft, über welche
noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist für die Zeit bis 31. Dezember 2003
auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen
Normen der 4. IV-Revision abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).

3.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003
gültig gewesenen Fassung), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren
Einkommens (Valideneinkommen; vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis)
sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für
Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) zutreffend dargelegt.
Beizupflichten ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), Berufsberatung
(Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE
130 V 488; vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 E. 2, I 18/05) und
Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG). Gleiches gilt zur Aufgabe des Arztes
im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), zum
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), zum Grundsatz der
freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06,
je mit Hinweisen) sowie zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3
S. 157; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine
substantiellen Änderungen gebracht hat, weshalb die davor hiezu ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (BGE 130 V 393, 343); hieran hat die 4.
IV-Revision nichts geändert.

4.
Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)
fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Tatfrage ist weiter, in welchem
Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom
Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine
(Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter
Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden
der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich
erheblicher Weise entgegen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um
eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).

Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.;
Urteil 8C_18/2007 vom 1. Februar 2008, E. 1.2.3). Die konkrete Beweiswürdigung
wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben; in BGE 133 III
638 nicht publizierte E. 3 des Urteils 5A_453/2007 vom 3. Oktober 2007)
betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche
Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105
Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf
weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht
stand, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält
(vgl. BGE 124 II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publ. E. 4c/bb des
Urteils 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche
Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des
notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall
unabdingbar - beantwortet wird (vgl. etwa BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; SVR 2007
IV Nr. 39 S. 132 E. 3.3 f., I 1051/06). Dagegen ändern blosse Zweifel an der
Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren
Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (erwähntes Urteil
8C_508/2007, E. 5 mit Hinweisen).

5.
5.1 Die Rehaklinik X.________ diagnostizierte im Bericht vom 15. Januar 2004
ein lumbospondylogenes Syndrom und eine beginnende depressive Entwicklung.
Zumutbar sei dem Versicherten theoretisch eine leichte bis selten mittelschwere
wechselbelastende Arbeit ganztags.

5.2 Dr. med. C.________, Neurochirurgie FMH, Klinik P.________, bei dem der
Versicherte zuletzt im September 2004 in Behandlung war, diagnostizierte im
Bericht vom 4. November 2005 eine Diskushernie L4/5 links mit Luxat
(konservative stationäre Therapie ausgeschöpft, Infiltration in den Spinalkanal
mit leichter Besserung) sowie eine psychosoziale erhebliche
Belastungsproblematik (zwei kranke Kinder, kranke Ehefrau, körperliche
Schwerstarbeit, vorher zwei Jahre arbeitslos nach strukturell bedingter
Entlassung). Es sei anzunehmen gewesen, dass man mit einer Operation vielleicht
den Ischiasschmerz etwas besser hätte machen können, aber die im Vordergrund
stehenden Rückenschmerzen noch weiter verschlimmern würde. Aus diesem Grund
habe der Versicherte ihren Rat angenommen und von einer Operation abgesehen
bzw. sich bei ihnen ab 2004 nicht mehr gemeldet. In der bisherigen Tätigkeit im
Steinbruch bestehe seit September 2003 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In
körperlich leichten Tätigkeiten mit Wechselbelastung, keinen Überkopfarbeiten
oder Tätigkeiten in lange gebückter Stellung, keinen regelmässigen
Gewichtstransfers über einige Kilogramm, keinen monotonen Bewegungsabläufen
unter diesen Bedingungen könnte vielleicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
erreicht werden, wenn man nur die somatische Problematik ansehe. Aufgrund der
geradezu als tragisch anzusehenden psychosozialen Belastungssymptome sei die
Gesamtrehabilitation bezüglich einer Gewinn bringenden Tätigkeit als höchst
fragwürdig einzustufen.

5.3 Der Hausarzt Dr. med. A.________, Allg. Medizin FMH, stellte im Bericht vom
17. November 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
schweres chronifiziertes lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5
mit Kompression der Nervenwurzel L5 links; depressive Entwicklung bei
langdauernder Krankheit und familiärer psychosozialer Problematik. Der
Versicherte sei seit 17. September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig; er werde es
wahrscheinlich bleiben und sei auch nicht vermittelbar.

5.4 Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der
den Versicherten seit Oktober 2004 ambulant behandelte, stellte im Bericht vom
7. Februar 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
Lumboradikuläres Schmerzsyndrom. 2. Depressive Störung (ICD-10: F31.1) mit
gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Gereiztheit, Nervosität, Aggressivität,
Schlafstörungen. 3. Generalisierte Schmerzproblematik unter Einfluss von
Nacken- und Kopfschmerzen, thorakalen Beschwerden, dazu im LWS-Bereich und
ausstrahlend ins linke Bein mit zahlreichen psychovegetativen Beschwerden
(Schwindel, Globusgefühl, Muskelzuckungen am linken Rippenbogen,
Verdauungsstörungen, vermehrte Miktion, Gefühl von Augendruck, Libidoverlust,
starkes Schwitzen) einschliesslich neuropathische Symptome (Ameisenlaufen,
Gefühl ödematöser Hände). Der Versicherte sei seit 17. September 2003 zu 100 %
arbeitsunfähig. Die in Ruhe bereits starken und während einer Arbeitstätigkeit
auf ein subjektiv unerträgliches Ausmass ansteigenden Schmerzen
beeinträchtigten massiv die Konzentration und Selbstorganisation des
Versicherten; letztlich verunmöglichten sie eine geordnete Tätigkeit. Bei
diesem Ausmass der Schmerzen werde er im Erleben und Denken weitgehend von
seinen Schmerzen bestimmt. Hinzu komme die depressive Einengung,
Antriebsminderung, verminderte Belastbarkeit und Nervosität im Zusammenhang mit
der Depression. Die bisherige und andere Tätigkeiten seien dem Versicherten
nicht zumutbar.

5.5 Der Psychiater Dr. med. Y.________ stellte im Gutachten vom 3. Juli 2007
die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.00), welche
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Beim Versicherten werde seit 2003 eine
depressive Entwicklung beschrieben, die grundsätzlich keinen anhaltenden
Gesundheitsschaden begründe. Im Jahre 2006 sei Dr. med. F.________ von einer
Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes ausgegangen und habe die
depressive Störung als eigenständiges Krankheitsbild diagnostiziert. Die
depressive Erkrankung sei im Rahmen der Untersuchung als leichtgradig
festzustellen gewesen. Es bestehe kein rehabilitationsbedürftiges
psychiatrisches Krankheitsbild; es empfehle sich die Weiterführung der
psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung sowie die
Wiedereingliederung des Versicherten in den freien Arbeitsmarkt. Die
situationsbezogene Bedrücktheit sowie die geringgradige Minderung der
affektiven Modulationsfähigkeit würden die affektive Belastbarkeit des
Versicherten und dadurch die affektive Flexibilität einschränken. Ebenfalls
könne es aufgrund der oben erwähnten affektiven Symptomatik zu einer
geringgradigen Minderung des Arbeitsflusses kommen. Die bisherige Tätigkeit und
jegliche anderen Tätigkeiten wären dem Versicherten mit einer geringgradigen
Leistungsminderung zu 8,5 Stunden täglich zumutbar. Ein besonderes
Tätigkeitsprofil werde nicht ausgemacht. Aktuell bestehe eine 20%ige Minderung
der Leistungsfähigkeit, die ab ca. Anfang 2006 eingesetzt habe.

5.6 Mit Stellungnahme vom 23. August 2007 legte der Psychiater Dr. med.
F.________ dar, diagnostisch gehe er von einer chronischen Schmerzerkrankung
entsprechend dem aktuellen Konzept des "Mixed Pain Syndroms" aus. Demnach müsse
man aufgrund der vorhandenen somatischen Befunde von lokal-entzündlichen und
schmerzsensibilisierenden Vorgängen im Bereich der Bandscheiben und ihrer
Umgebung ausgehen, die, da sie über lange Zeit bestanden hätten, wiederum
zentral eine Schmerzsensibilisierung verursachten, entsprechend den heute
bekannten Mechanismen, die zur Ausbildung eines Schmerzgedächtnisses führten.
Das Ergebnis dieses Chronifizierungsprozesses seien die ohne zusätzliche
Belastung ständig vorhandenen Rückenschmerzen im Stärkebereich 6 bis 9 von 10.
Bei Belastung komme er rasch in den Stärkebereich 8 bis 10 von 10. Neben den
Schmerzen bestehe weiterhin eine mittelschwere bis schwere depressive
Symptomatik entsprechend ICD-10: F32.1, weitgehend unbeeinflussbar durch
Medikamente und deshalb als chronische Depression anzusehen. Die Kombination
der beiden Diagnosen mit ihren Symptomen lasse keine relevante Arbeitsfähigkeit
mehr zu. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine, in einer optimal
angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine 20 bis 30%ige
Arbeitsfähigkeit.

6.
Die Vorinstanz hat ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % den Anspruch
des Versicherten auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente verneint. Dieser
macht geltend, seine Arbeits(un)fähigkeit sei in somatischer und psychischer
Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden.

6.1 In somatischer Hinsicht stellte die Vorinstanz auf die Berichte der
Rehaklinik X.________ vom 15. Januar 2004 und des Dr. med. C.________ vom 4.
November 2005 ab (E. 5.2 f. hievor) und vertrat die Auffassung, der Versicherte
sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. C.________, der den Versicherten
zuletzt am 2. September 2004 untersucht hatte, im Bericht vom 4. November 2005
ausführte, in körperlich leichten angepassten Tätigkeiten "könnte vielleicht
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden, wenn man nur die somatische
Problematik ansieht" (E. 5.2 hievor). Aus dieser überaus vagen
Konjunktiv-Formulierung kann nicht geschlossen werden, der Versicherte sei bei
den angegebenen Tätigkeiten ohne zusätzliche Eingliederungsmassnahmen
überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeitsfähig (vgl. auch Urteil U 459/05 vom
16. Oktober 2006, E. 3.2.1; zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit
Hinweis). Dies gilt - wie der Versicherte zu Recht einwendet - umso mehr, als
Dr. med. H.________, Oberarzt, Klinik D.________, Zentrum für Rehabilitation
und Nachbehandlung, im Bericht vom 10. September 2004 - und somit bezogen auf
den gleichen Zeitraum wie Dr. med. C.________ - ausführte, aus rein
rheumatologischer Sicht sei eine Teilarbeitsfähigkeit für leichte oder
allenfalls mittelschwere körperliche Arbeit denkbar, wozu aber eine Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit gemacht werden müsste; wegen der positiven
Hinweise auf eine Symptomausweitung glaube er nicht, dass dadurch die Frage der
Arbeitsfähigkeit schlüssig beurteilt werden könne (zur Abklärung beim
Zusammenwirken von physischen und psychischen Beschwerden vgl. E. 6.2.2 f.
hienach).

Zu beachten ist weiter, dass die Berichte der Dres. med. C.________ vom 4.
November 2005 und H.________ vom 10. September 2004 auf Untersuchungen des
Versicherten im Jahre 2004 beruhen und derjenige der Rehaklinik X.________ vom
15. Januar 2004 datiert, weshalb sie - wie der Versicherte richtig vorbringt -
in zeitlicher Hinsicht keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage für den
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (11. September 2007; BGE 129 V
354 E. 1 S. 356 mit Hinweisen) bilden. Gleiches gilt für den Bericht des
Hausarztes Dr. med. A.________ vom 17. November 2005, wonach der Versicherte
vollständig arbeitsunfähig und nicht vermittelbar sei. Diesbezüglich ist auch
zu beachten, dass Hausärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
351 E. 3b/cc S. 353).

Nicht hinreichend geklärt ist zudem - wie der Versicherte zu Recht geltend
macht - sein Schmerzbild, zumal auch der Psychiater Dr. med. Y.________ im
Gutachten vom 3. Juli 2007 ausführte, es bestehe ein gewisses organisches
Korrelat für die beschriebene Schmerzproblematik (vgl. auch Urteile I 153/06
vom 19. April 2007, E. 6.1.2, und I 756/05 vom 24. Januar 2006, E. 2.5 f.).
6.2
6.2.1 Psychischerseits stellte die Vorinstanz auf das Gutachten des Psychiaters
Dr. med. Y.________ vom 3. Juli 2007 ab, wonach eine leichtgradige depressive
Episode (ICD-10: F32.00) vorliegt und der Versicherte in jeglicher Tätigkeit zu
8,5 Stunden pro Tag bei einer 20%igen Leistungsminderung arbeitsfähig sei.

Wenn Dr. med. Y.________ ausführte, seit 2003 werde beim Versicherten eine
depressive Entwicklung beschrieben, aber erst seit 2006 werde von einer
eigenständigen depressiven Erkrankung ausgegangen, besteht eine Diskrepanz zum
psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik X.________ vom 23. Dezember 2003,
worin die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und
Ängsten (ICD-10: F43.22) gestellt wurde, sowie zum Bericht der Fachstelle für
Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, Goldau, vom 26. Oktober 2004, worin eine
chronische psychosoziale Belastungssituation mit reaktiver Depression (ICD-10:
F32.1), stressbedingten somatischen Symptomen (ICD-10: F45.3) und somatoformer
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert wurde. Weiter ist festzuhalten,
dass Dr. med. F.________ im Bericht vom 7. Februar 2006 angab, die depressive
Störung bestehe seit mindestens Dezember 2000.

Nicht überzeugend ist zudem die Argumentation des Dr. med. Y.________, es
bestehe kein rehabilitationsbedürftiges psychiatrisches Krankheitsbild, aber es
empfehle sich die Weiterführung der psychiatrischen und psychopharmakologischen
Behandlung.

Weiter widerspricht das Gutachten des Dr. med. Y.________ der Einschätzung des
behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________, der im Bericht vom 23. August
2007 von einem "Mixed Pain Syndrom" und einer mittelschweren bis schweren
depressive Symptomatik (ICD-10: F32.1) bzw. einer chronischen Depression und
von 20 bis 30%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (E. 5.6
hievor).

6.2.2 Insgesamt kann unter den gegebenen Umständen in psychischer Hinsicht
weder dem Gutachten des Dr. med. Y.________ vom 3. Juli 2007 noch den Berichten
des Dr. med. F.________ vom 23. August 2007 sowie 7. Februar 2006 und seinen
Einschätzungen in den für den Versicherten verfassten Rechtsschriften ein
erhöhter Beweiswert zugemessen werden, zumal es beim Zusammenwirken von
physischen und psychischen Beeinträchtigungen, wie es beim Versicherten
vorliegt, entgegen IV-Stelle und Vorinstanz nicht gerechtfertigt ist, die
somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine
interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (Urteile 8C_189/2008 vom 4. Juli
2008, E. 5, und I 130/06 vom 9. Mai 2007, E. 8.4, je mit Hinweisen). Betreffend
Dr. med. F.________ ist zudem zu beachten, dass behandelnde Ärzte aufgrund
ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (erwähnte Urteile 8C_189/2008, E. 5, und
8C_508/2007, E. 8.1.2). Das gilt umso mehr, als Dr. med. F.________ im
vorliegenden Verfahren als Parteivertreter auftritt.

Auf die letztinstanzlich erhobene Kritik des Dr. med. F.________ am
diagnostischen Vorgehen des Gutachters Dr. med. Y.________ braucht vorliegend
nicht eingegangen zu werden, da es Aufgabe des anzuordnenden Gutachtens (vgl.
E. 6.3 hienach) sein wird, hinsichtlich Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit die
notwendige Klärung zu bringen.

6.3 Nach dem Gesagten enthält der vorinstanzliche Entscheid nicht für den
gesamten relevanten Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (11.
September 2007) rechtsgenügliche Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit des
Versicherten, denen mit Blick auf Art. 105 Abs. 1 BGG Verbindlichkeit
beigemessen werden kann. Der Sachverhalt enthält Widersprüche und wurde unter
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG;
E. 4 hievor) festgestellt. Es kann vorliegend nicht im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; SVR 2007 IV Nr.
45 S. 149 E. 4, I 9/07) gesagt werden, dass von einer zusätzlichen,
nachvollziehbar und schlüssig begründeten interdisziplinären medizinischen
Beurteilung (E. 6.2.2 hievor) keine verwertbaren entscheidrelevanten
Erkenntnisse zur Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten zu erwarten sind. An
dieser Einschätzung ändert die Bemerkung des Dr. med. H.________ im Bericht vom
10. September 2004 nichts, aufgrund der Hinweise auf eine Symptomausweitung
glaube er nicht, dass durch eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit die Frage der Arbeitsfähigkeit schlüssig beurteilt werden
könne (vgl. E. 6.1 hievor). Die Sache ist daher zwecks Einholung eines
interdisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. auch
erwähntes Urteil 8C_189/2008, E. 5 mit Hinweisen). Hernach hat sie über den
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente neu zu befinden (vgl.
BGE 126 V 241; nicht publ. E. 4a und 5a des Urteils BGE 122 V 218,
veröffentlicht in AHI 1997 S. 36).

7.
7.1 In erwerblicher Hinsicht (zur entsprechenden bundesgerichtlichen Kognition
vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist das vorinstanzlich für das Jahr 2004
ermittelte Valideneinkommen von Fr. 50'469.- unbestritten und nicht zu
beanstanden, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Über das zu veranschlagende
Invalideneinkommen und die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang vom
heranzuziehenden Tabellenlohn ein Abzug gerechtfertigt ist (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und 481), kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung
der Arbeits(un)fähigkeit befunden werden (vgl. auch Urteil 8C_772/2007 vom 6.
Mai 2008, E. 6.2 mit Hinweis). Zu ergänzen ist, dass Validen- und
Invalideneinkommen auch für das Jahr 2007 (Erlass des Einspracheentscheides) zu
bestimmen sind (BGE 129 V 222; Urteil 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008, E. 8.2.3).

7.2 Soweit die Vorinstanz - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % - den
Umschulungsanspruch mit der Begründung verneint hat, der Versicherte könne
weiterhin als Hilfsarbeiter tätig sein, kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt
werden. Denn auch bei Versicherten, die - wie er - ohne vorgängige berufliche
Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 6 Abs. 1 IVV), ist bei
allfälliger Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund
20 % der Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben, und es bleibt im Einzelfall
die Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten zu prüfen
(BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen). Dem Verhältnismässigkeitsprinzip
als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens wird dabei Rechnung getragen,
indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit
der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt.
Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 258 E. 2c S. 260 mit
Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch
ausgeschlossen sind. Weiter ist verlangt die Eignung der Massnahme, aber auch
des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit
(Urteil I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.1 f. mit Hinweisen).

8.
Die unterliegende IV-Stelle (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235) hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Versicherten für die
Vertretung eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG; Art. 9
des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; nicht
publ. E. 7 des Urteils BGE 122 V 230). Sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 15. Januar 2008 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle
Schwyz vom 11. September 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die
IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Hochuli