Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.167/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_167/2008

Urteil vom 5. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
S.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene S.________ meldete sich am 25. November 2005 unter Hinweis
auf abnormal starken Handschweiss und eine ausgeprägte psychische Störung bei
der IV-Stelle des Kantons Zürich an und beantragte unter anderem
Arbeitsvermittlung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens schloss die
IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 5. April 2007 ab.

B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels mit Entscheid vom 8. Februar 2008 teilweise gut, hob die
angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin
Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde
abgewiesen.

C.
Mit während laufender Rechtsmittelfrist ergänzter Beschwerde beantragt
S.________, das kantonale Urteil sei insoweit aufzuheben, als es die
Arbeitsvermittlung von der Durchführung einer psychiatrischen Behandlung
abhängig mache. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, die von ihm vor
kantonalem Gericht gerügten Falscheintragungen auf den IV-Akten zu berichtigen.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 89 Abs. 1 BGG bestimmt, dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und eine
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Rechtsprechungsgemäss muss sich das schutzwürdige Interesse auf die Aufhebung
oder Änderung des Dispositivs beziehen; demgegenüber fehlt es an einem
schutzwürdigen Interesse wenn und insoweit die beschwerdeführende Person
lediglich mit der Begründung eines Entscheides nicht einverstanden ist (ARV
1977 Nr. 3 S. 46 E. 1 [C 4/76]).

1.2 Das kantonale Gericht hob mit Entscheid vom 8. Februar 2008 in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde des Versicherten die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 5. April 2007 auf und stellte fest, dass der
Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen -
den Ausstand eines Mitarbeiters der IV-Stelle betreffend - wies es die
Beschwerde ab. Der Versicherte drang somit mit seinen Begehren vor Vorinstanz
in materiell-rechtlicher Hinsicht voll durch; insbesondere machte das kantonale
Gericht den Anspruch nicht von einer psychotherapeutischen Behandlung abhängig.
Er ist somit in Bezug auf die Arbeitsvermittlung nicht beschwert. Sollte die
Beschwerdegegnerin inskünftig die Weiterführung der Arbeitsvermittlung von der
Teilnahme des Versicherten an Massnahmen abhängig machen wollen, welche dieser
als unzumutbar erachtet, so wird sie nach Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens über eine Leistungseinstellung erneut zu verfügen haben.
Die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen kann daraufhin in einem sich
allenfalls anschliessenden Beschwerdeverfahren überprüft werden. Auf den Antrag
des Versicherten bezüglich der Arbeitsvermittlung ist somit nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht erstmals geltend, gestützt auf
die Datenschutzgesetzgebung einen Anspruch auf Korrektur der von ihm als
unrichtig behaupteten Angaben auf den Originalaktenstücken selber zu haben. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414 mit
Hinweisen). Datenschutzrechtliche Ansprüche waren nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht
nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer i.V. Flückiger