Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.165/2008
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8C_165/2008

Urteil vom 18. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

J. ________, Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10,
3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Februar 2008.

Nach Einsicht
in das an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtete Gesuch von
J.________ vom 18. Februar 2008 (Poststempel) um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2006 des beco
Berner Wirtschaft im am 17. Januar 2008 durch Abschreibungsbeschluss vom
Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahren ALV 68977/2/2008,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar
2008, wonach es auf nach Abschluss des Verfahrens eingereichte Gesuche
lediglich noch unter dem Blickwinkel der Revision eintreten könne,
Voraussetzung allerdings die Rechtskraft des Entscheids sei, vorliegend
indessen die Frist zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen den Abschreibungsbeschluss zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch offengestanden habe, weshalb auf das
Gesuch, soweit es als Revisionsgesuch verstanden werden könne, nicht
einzutreten sei, die Angelegenheit aber als mögliche Beschwerde an das
Bundesgericht weitergeleitet werde,
in das Schreiben vom 3. März 2008 (Poststempel), worin J.________ dem
Bundesgericht mitteilt, seine Eingabe vom 18. Februar 2008 stelle keine
Beschwerde an das Bundesgericht dar und sei daher nicht zu beachten,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 27. Februar 2008 mit
zutreffender Begründung ausführte, weshalb es auf das Gesuch nicht eintreten
konnte und die Angelegenheit an das Bundesgericht weiterleitete,
dass J.________ indessen von einer Beschwerdeführung vor Bundesgericht
ausdrücklich Abstand nimmt,
dass deshalb wegen fehlenden Beschwerdewillens im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe
vom 18. Februar 2008 nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 18. Februar 2008 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel