Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.164/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_164/2008

Urteil vom 5. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
1. Februar 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern den Anspruch der M.________, geboren 1955, auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 17. November 2004 und Einspracheentscheid vom
11. Juli 2006 abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 1. Februar 2008 abgewiesen hat,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr
eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter die Sache zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 15. Mai 2008 abgewiesen hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs
erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung
durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass das kantonale Gericht die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig
gewürdigt hat,
dass keine Anhaltspunkte bestehen für eine offensichtliche Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wie mit der Beschwerde geltend
gemacht wird,
dass es sich bei der Festsetzung des leidensbedingten Abzugs um einen typischen
Ermessensentscheid handelt, der einer Korrektur höchstens bei
rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht
zugänglich wäre, weshalb dem Antrag auf Reduktion des Invalideneinkommens um 25
% statt der von Verwaltung und Vorinstanz gewährten 10 % nicht stattgegeben
werden kann,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo