Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.160/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_160/2008

Urteil vom 25. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Winterthur, vertreten durch die Sozialbehörde, Lagerhausstrasse 6, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Januar 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an G.________ vom 28. Februar 2008, wonach
ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von G.________ dem Bundesgericht am 10. März 2008 zugestellte
Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten
in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen
kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde vom 27. Februar 2008 den vorerwähnten Anforderungen
bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie den hinreichend substantiierten
Rügen offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass hieran auch die nachträglichen Eingaben vom 10. März und 25. April 2008
nichts ändern, zumal sie wiederum keine rechtsgenüglichen Beschwerden
darstellen und zudem - trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bundesgerichts in
der Mitteilung vom 28. Februar 2008 über die nur innert der Beschwerdefrist
noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels - nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden sind,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als
gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, dem Bezirksrat Winterthur, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und
der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz