Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.15/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_15/2008

Urteil vom 12. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die von N.________ für C.________ ins Recht gelegte Eingabe vom 13. November
2007 (Poststempel) gegen den Entscheid UV.2006.00147 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2007,
in die Verfügung vom 27. November 2007, worin das Bundesgericht den Absender
der Eingabe auf folgende Mängel hinwies, die bis spätestens zum 4. Januar 2008
zu beheben seien, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe:
- nicht in einer offiziellen Sprache (deutsch, französisch, italienisch oder
rätoromanisch) geschrieben;
- weder vom Absender noch C.________ eigenhändig unterschrieben;
- falls eine Vertretung von C.________ vorliege, keine von C.________
eigenhändig unterschriebene Vollmacht (in einer offiziellen Sprache);
- kein komplett eingereichter angefochtener Entscheid.
in die von C.________ eigenhändig unterzeichnete Eingabe vom 17. Dezember 2007
mit Postadresse ...,
in den postalischen Rückschein, wonach C.________ der vorinstanzliche Entscheid
spätestens am 26. Oktober 2007 eröffnet worden ist,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 - 5 BGG eine Rechtsschrift u.a. in einer
schweizerischen Amtssprache abzufassen ist und die Unterschrift enthalten muss,
zudem im Falle einer Vertretung eine Vollmacht vorzuweisen ist und der
angefochtene Entscheid beigelegt sein muss,
dass, falls die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht genügt, gemäss Art. 42
Abs. 5 und Abs. 6 BGG eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel
anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibe,
dass der Beschwerdeführer nunmehr zwar eine eigenhändig unterzeichnete Eingabe
eingereicht und dieser eine Übersetzung beigelegt hat, diese neue Eingabe vom
17. Dezember 2007 indessen offenkundig inhaltlich nicht mit jener vom 13.
November 2007 übereinstimmt, weshalb für die Wahrung der Rechtsmittelfrist die
zweite Eingabe massgebend ist,
dass diese nicht innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1
BGG spätestens am 26. November 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht
worden ist,
dass der Beschwerdeführer überdies den angefochtenen Entscheid nicht wie
gefordert innert gesetzter Frist komplett nachgereicht hat,
dass sich der Beschwerdeführer schliesslich in der Eingabe vom 17. Dezember
2007 auch nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung
auseinandersetzt, weshalb die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
revisionsweise Erhöhung der unter dem KUVG entstandenen Invalidenrente nicht
erfüllt seien, wozu er aber gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gehalten gewesen
wäre, um den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht einer Beschwerde zu
genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Rechtsuchende nach Art. 66
Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel