Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.159/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_159/2008

Urteil vom 13. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 5. Februar 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Nidwalden mit Verfügung vom 20. Januar 2006, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006, auf das Gesuch des 1955 geborenen
M.________ vom 30. September 2005 um Erhöhung der bisher bezogenen halben
Invalidenrente mangels hinreichend glaubhaft gemachter Veränderung des
Gesundheitszustands nicht eingetreten ist,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2007 abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit
dem Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids
sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Revisionsbegehren einzutreten,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen
Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht gemäss Art. 105 BGG seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat, ausser dieser ist
offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten
bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse richtig dargelegt hat
(Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 IVV; BGE 130
V 64 E. 5 S. 66, 343 E. 3.5 S. 349; 117 V 198 E. 4b S. 200; 112 V 371 E. 2b S.
372; 109 V 108 E. 2 S. 114, 262 E. 3 S. 264),
dass die Vorinstanz in Gegenüberstellung der dem aktuell geltenden
Rentenentscheid zu Grunde liegenden Arztberichte und des mit dem Gesuch um
Rentenrevision eingereichten Berichts von Dr. med. B.________ vom 16. September
2005 - im Einspracheverfahren ergänzt durch einen weiteren Bericht von Dr. med.
B.________ vom 2. Februar 2006 -, in Berücksichtigung der dazu verfassten
Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. A.________ vom 22. November 2005 bzw. 2.
Mai 2006 sowie der zeitlichen Nähe zwischen Revisionsbegehren vom 30. September
2005 und rechtskräftiger Zusprechung der laufenden Rente am 31. August 2005
(für den Vergleich massgebliches Einspracheentscheiddatum: 6. Mai 2004), zum
Schluss gelangte, die Verwaltung sei wegen fehlender Anhaltspunkte für die
behauptete Veränderung des Gesundheitszustands seit der laufenden
Rentenzusprechung zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, zumal
lediglich die unterschiedliche Einschätzung der Auswirkungen gleich gebliebener
Tatsachen nicht ausreiche,
dass die Vorinstanz dabei insbesondere auch die Ablehnung der IV-Stelle,
Auskünfte beim den Versicherten seit Jahren behandelnden Psychiater einzuholen,
mit gleicher Begründung schützte und die gegen den IV-Arzt vorgebrachten
fachlichen Einwände mit Verweis auf den öffentlich zugänglichen FMH-Index,
wonach Dr. med. A.________ Facharzt für innere Medizin ist, entkräftete,
dass ohne Weiterungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann, da letztinstanzlich nichts vorgebracht wird, was - soweit sachbezogen und
rechtlicher Natur (Art. 95 f. BGG) - nicht bereits durch die Vorinstanz
widerlegt worden wäre,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel