Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.156/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_156/2008

Urteil vom 11. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, St.
Jakobs-Strasse 11, 4002 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 16. August 2000 meldete sich der 1953 geborene P.________ unter Hinweis auf
seine Rückenbeschweden bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Auf
dem Anmeldeformular erklärte er, bereits im Jahre 1987 ein Leistungsgesuch
eingereicht zu haben. Ursprünglich habe er den Beruf des Maurers erlernt, seit
1992 sei er als Hilfsarbeiter bei der K.________ AG erwerbstätig gewesen. Mit
Vorbescheid vom 31. Oktober 2002 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in
Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31 % zu
verneinen. Da der Versicherte damit nicht einverstanden war, veranlasste die
Versicherung weitere medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 24. November
2006 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid bezüglich der Verneinung eines
Rentenanspruches. Mit Verfügung vom 27. April 2006 und Einspracheentscheid vom
12. Februar 2007 schloss die IV-Stelle zudem die Arbeitsvermittlung ab.

B.
Die von P.________ gegen diese beiden Entscheide erhobenen Beschwerden wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt P.________, die IV-Stelle Basel-Stadt sei unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die Rentenfrage
neu zu prüfen und die Arbeitsvermittlung fortzusetzen. Gleichzeitig stellt er
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem
Bundsgericht.

Während die IV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Da der vorinstanzliche Entscheid nicht Geldleistungen der Unfall- oder der
Militärversicherung betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2.
Streitig ist zunächst, ob der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht
verstösst, soweit die Vorinstanz den Abschluss der Arbeitsvermittlung durch die
IV-Stelle geschützt hat.

2.1 Das kantonale Gericht schützte den Abschluss der Arbeitsvermittlung, da
deren Fortsetzung nicht länger verhältnismässig sei. In der Zeit zwischen
Februar 2005 und April 2006 seien eine Vielzahl berufsberaterischer
Interventionen dokumentiert, welche indessen erfolglos geblieben seien.
Demgegenüber fehlten ein Bekenntnis des Versicherten, sich mit seiner
Arbeitssituation auseinandersetzen zu wollen sowie der Wille des Versicherten
zur aktiven Eingliederung.
2.2
2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen -
vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher
schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; die Rechtsprechung
[BGE 122 V 218 E. 4b S. 219] zu den damit inhaltlich weitgehend
übereinstimmenden aArt. 10 Abs. 2 und 31 IVG bleibt weiterhin gültig [Urteil I
462/05 vom 16. August 2006, E. 3.2]). Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet die
anspruchsberechtigten Personen zusätzlich, unter Hinweis auf die Kürzungs- und
Verweigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller
Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu
erleichtern.
2.2.2 Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt
die Wiederherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Förderung der
Erwerbsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 IVG). Ein entsprechender Anspruch besteht
grundsätzlich - sobald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE
116 V 80 E. 6a S. 81; AHI 2003 S. 269 f. [I 421/01]) erfüllt sind - bis zur
erfolgreichen Eingliederung. Vorbehalten bleibt das Prinzip der
Verhältnismässigkeit: Die Arbeitsvermittlung muss nur solange erbracht werden,
als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil I 265/05
vom 3. Oktober 2005, E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf
Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG - setzt insbesondere die
subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. das soeben
zitierte Urteil I 265/05, E. 3.2). Jedoch erlaubt der klare Wortlaut von Art.
21 Abs. 4 ATSG selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft
der versicherten Person keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht
auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht
werden muss. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits,
den Versicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen
Auswirkungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits
soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen
seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die
Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder
zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht
auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden,
wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte
Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt
worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (Urteil
I 928/06 vom 28. April 2007, E. 4.2 mit Hinweisen). Das gilt auch für die
Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen angeblich fehlender
subjektiver Eingliederungsbereitschaft (Urteile 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008, E.
2.2 und I 776/04 vom 29. März 2005, E. 4.2).

2.3 Im vorliegenden Fall wurde vor der Einstellung der Arbeitsvermittlung kein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Darf aus diesem formellen Grund
nach der dargelegten Rechtsprechung die Einstellung nicht mit einer angeblich
fehlenden subjektiven Eingliederungsbereitschaft begründet werden, so ist es
ebenfalls nicht tunlich, diese in die Prüfung der Verhältnismässigkeit der
Weiterführung der einmal zugesprochenen Massnahme einzubeziehen. Wie die
Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat,
sind während der über ein Jahr dauernden Betreuungsphase von Februar 2005 bis
April 2006 eine Vielzahl (erfolgloser) berufsberaterischer Interventionen
dokumentiert. Dem Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt ist zu entnehmen, dass
diese vorab darin bestanden, den Versicherten aufzufordern, selber
zielgerichteter nach einer angepassten Arbeit zu suchen. Auch wenn es zutrifft,
dass die versicherte Person nach einem allgemeinen Grundsatz der
Invalidenversicherung zunächst alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um
die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28),
so ist durchaus vorstellbar, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer bei seiner
Eingliederung aktiver und umfassender als bisher unterstützt, ohne damit gegen
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. das Urteil I 776/04 vom 29. März
2005, E. 4.3) zu verstossen. Die IV-Stelle hat deshalb weiterhin
Arbeitsvermittlung zu gewähren.

3.
Streitig ist im Weiteren der Rentenanspruch des Versicherten.
3.1
3.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG).
3.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Bis zum 31. Dezember 2003
bestand nach der bis dahin geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei
Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte
invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestand Anspruch
auf eine Viertelsrente. In Härtefällen hatte die versicherte Person nach Art.
28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
Anspruch auf eine halbe Rente.
3.1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im
Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die
Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134).
3.1.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

3.2 Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid müssen zur Feststellung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zwei Phasen unterschieden werden:
Einerseits die Zeit zwischen November 2005 und dem Datum der Verfügung vom 24.
November 2006, andererseits die Zeit zwischen Juli 2001 und November 2005.
3.2.1 Wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt hat, war der Beschwerdeführer ab November 2005 nur noch aus
somatischen Gründen eingeschränkt. Die körperlichen Gesundheitsbeschränkungen
erlaubten ihm, eine leidenangepasste Tätigkeit zu 80 % auszuführen. Was der
Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag diese nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist entgegen seiner
Darstellung das Gutachten des Dr. med. G.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 12. November 2005 nicht in sich widersprüchlich. Der
Gutachter ging vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 131 V
49; 130 V 352) davon aus, dass eine somatoforme Schmerzstörung, wie er sie beim
Beschwerdeführer diagnostizierte, in der Regel keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zur Folge hat. Dem Versicherten wäre nach der Ansicht von Dr. med. G.________
aus psychiatrischer Sicht zuzumuten, einer seiner körperlichen Tätigkeit
angepassten Tätigkeit ganztags und ohne jede Leistungseinschränkungen
nachzugehen.
3.2.2 Für die Zeit zwischen Juli 2001 und November 2005 stellte die Vorinstanz
fest, dass neben der somatischerseits attestierten Reduktion der
Leistungsfähigkeit von 20 % auch aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestand. Diese beiden Werte könnten jedoch nicht
ohne weiteres miteinander addiert werden; im vorliegenden Fall sei nicht davon
auszugehen, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit um mehr als 20 %
eingeschränkt war. Auch diese Sachverhaltswürdigung erscheint als vertretbar
und ist somit nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
Insbesondere durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung
(BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428) auf weitere Abklärungen betreffend dem
Gesundheitszustand in diesem Zeitraum verzichten.
3.2.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer
ab Juli 2001 durchgehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ausgegangen ist.

3.3 Bezüglich des Einkommensvergleiches verweist der vorinstanzliche Entscheid
auf die angefochtene Verfügung. Ob das kantonale Gericht damit der ihm
obliegenden Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) genügend
nachgekommen ist, braucht vorliegendend nicht geprüft zu werden, da der
vorinstanzliche Entscheid auch im Rentenpunkt aufzuheben ist: Die IV-Stelle hat
das Valideneinkommen ohne nähere Begründung aufgrund des bei der K.________
AGzuletzt bezogenen Einkommens ermittelt. Dazu im klaren Widerspruch (vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254) steht jedoch die für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der
Versicherte ab 1982 in der Schweiz als Maurer arbeitete und diesen Beruf 1986
aufgrund von Rückenschmerzen, mithin aus gesundheitlichen Gründen, aufgab.
Somit ist davon auszugehen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des (allenfalls
hypothetischen) Rentenbeginns als Gesunder weiterhin als Maurer tätig gewesen
wäre, und sich, falls der Tätigkeitswechsel mit einer Lohneinbusse verbunden
war, nicht mit der Hilfsarbeitertätigkeit bei der K.________ AGbegnügt hätte
(vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis). Die Sache ist daher an die
IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen, damit diese abkläre, wie viel der
Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt als Maurer verdient hätte und
gestützt darauf einen neuen Einkommensvergleich vornehme. Anschliessend wird
sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben.

4.
4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei
hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.

4.2 Es war im bundesgerichtlichen Verfahren nicht länger streitig, dass der
Beschwerdeführer im Falle eines Unterliegens im Einspracheverfahren betreffend
Arbeitsvermittlung Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung gehabt hätte.
Da ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Falle des Unterliegens
gleichzeitig einen Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung im Falle
des Obsiegens beinhaltet (ZAK 1990, S. 139 [I 322/89]), hat der Versicherte
Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Einspracheverfahren (vgl. BGE
130 V 570 E. 2.2 S. 572 ff.). Die Akten sind zur Bemessung des Anspruches an
die IV-Stelle zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 19. Dezember 2007, der Einspracheentscheid der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 12. Februar 2007 betreffend Arbeitsvermittlung und die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2006 betreffend
Rentenleistungen werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Die Sache wird an die
IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im
Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
zurückgewiesen.

5.
Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren betreffend Arbeitsvermittlung an die IV-Stelle Basel-Stadt
zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der IV-Stelle Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer