Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.155/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_155/2008

Urteil vom 18. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, 6300 Zug,
2. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 27. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die als "Oeffentlichrechtliche- und Verfassungsbeschwerde" bezeichnete
Eingabe des F.________ vom 23. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Dezember 2007 und das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass bei der Eingabe vom 23. Februar 2008 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff.
BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich
erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie vom Beschwerdeführer auch
bezeichnet - als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art.
113 BGG),
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass mit anderen Worten in der
Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf,
S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das
angefochtene Urteil der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,
woran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise
unter anderem auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf Art. "BGG 95
Ia und 97 sowie BV 8, 9 und 12" nichts ändern,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 2. April 2008 nebst Beilage
nichts ändert,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz