Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.151/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_151/2008

Urteil vom 25. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Beschwerdegegner, vertreten durch
das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an B.________ vom 26. Februar 2008, wonach
seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von B.________ dem Bundesgericht am 5. März 2008 zugesandte
Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 25. Februar 2008 wie auch die Eingabe des Versicherten
vom 5. März 2008 den vorerwähnten Mindestanforderungen - trotz der Hinweise des
Bundesgerichts in der Mitteilung vom 26. Februar 2008 - nicht genügen, da sie
keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen
werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz