Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.14/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_14/2008

Urteil vom 20. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Departement X.________,
2. Sozialhilfekommission Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 7. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 an J.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung
von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur
insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2008 den vorerwähnten
Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des
Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse
des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwer- deführer ausdrücklich auf die
nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung
des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz