Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.147/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_147/2008

Urteil vom 11. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 10. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2008 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass insbesondere bei der Anfechtung von Entscheiden, die sich - wie vorliegend
- im konkreten Anwendungsfall auf kantonales Recht stützen bzw. in denen
allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die entsprechenden
Rügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 95 und
106 Abs. 2 BGG), dass mit andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend
den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist,
welche kantonalen und verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzt,
dass er auch in keiner Weise nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen
anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil der
Vorinstanz kantonale bzw. verfassungsmässige Rechte verletzen sollte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos
erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz