Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.145/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_145/2008

Urteil vom 20. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
J.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, Lange Gasse 90, 4052 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 5. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene J.________ arbeitete seit 1. Februar 1997 vollzeitlich als
Erzieherin in der Aussenstation A.________ des Schulheims B.________ und war
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei einem Auffahrunfall vom 22. Mai
1998 zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine
Blockierung des Iliosakralgelenkes (ISG) zu. Trotz ambulant und stationär (vom
6. Januar bis 17. Februar 1999 in der Rehaklinik X.________) durchgeführter
medizinischer Therapien konnten die Beschwerden nur zögerlich verbessert
werden. Ab Anfang Januar 1999 war die Versicherte zeitweise vollständig und
hälftig arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld). Am 2. Mai 1999 meldete sich die Versicherte zum
Leistungsbezug bei der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle
sprach verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen zu. Vom 11. Januar bis
29. Februar 2000 besuchte die Versicherte zunächst einen PC-Anwender-Kurs (vgl.
Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2000) und wurde ab 5. Februar bis 4.
Mai 2001 in einen Arbeitsplatz bei der Vereinigung C.________ eingeführt (vgl.
Verfügung der IV-Stelle vom 2. März 2001). Anschliessend begann sie am 5. Mai
2001 bei der Vereinigung C.________ eine Umschulung zur "Fachberaterin für
Integration" (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juni 2001 und Arbeitsvertrag
mit der Vereinigung C.________ vom 16. Juni 2003) und ab 30. Mai 2001
berufsbegleitend das Nachdiplomstudium "Behinderung und Lebensbewältigung" an
der Fachhochschule (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juni 2001), welches
sie Anfang September 2003 erfolgreich abschloss (Diplom der Fachhochschule vom
5. September 2003; vgl. auch Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen der
IV-Stelle vom 29. Dezember 2003). Vom 7. September 2003 bis 31. März 2006 war
sie zu 50 % als Leiterin des Projekts O._______ bei der Vereinigung C.________
und ab 1. April 2006 als Leiterin des Projekts P.________ beim Verein
D.________ tätig. Ein von der SUVA veranlasstes interdisziplinäres Gutachten
des Spitals Y.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 26.
September 2005 ergab eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der ausgeübten
Funktion als Projektleiterin. Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 sprach die SUVA
der Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von
26 % ab 1. Mai 2006 sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer
Integritätseinbusse von 20 % zu, woran sie auf Einsprache hin festhielt
(Einspracheentscheid vom 15. März 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, ab 1. Mai
2006 sei eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %
auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung ab (Entscheid vom 5. November 2007).

C.
Mit Beschwerde lässt J.________ weitere Unterlagen (worunter ein
Anstellungsvertrag mit dem Verein E.________ vom 29. November 2007) einreichen
und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht
an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Prozessthema bildet die Frage, ob das hypothetische Valideneinkommen auf Basis
des im Zeitpunkt des Unfalles vom 22. Mai 1998 ausgerichteten Lohnes zu
bestimmen ist (wie Vorinstanz und SUVA annehmen) oder ob den Vorbringen der
Versicherten folgend vom Verdienst auszugehen ist, den sie nach den
durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen, hochgerechnet auf ein
Vollzeitpensum, im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Mai 2006) erzielte. Fest
steht, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der beim Unfall zuletzt
ausgeübten, als auch in jeglichen anderen ihr zumutbaren Erwerbstätigkeiten
unfallbedingt zu 50 % eingeschränkt ist.

3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz ermittelte in Bestätigung des Einspracheentscheids
gestützt auf die Angaben des Schulheims B.________ vom 28. Dezember 2005 ein
Valideneinkommen von Fr. 81'900.-, welches die Versicherte ohne den Unfall im
Jahre 2006 als Erzieherin erzielt hätte. Mit Ausnahme der Aussagen der
Beschwerdeführerin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne den Unfall
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer staatlichen oder privaten, nicht
anthroposophisch ausgerichteten Institution tätig wäre. Nach Abschluss der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen habe sie bei der Vereinigung C.________
zunächst einen Monatslohn von Fr. 3850.- erhalten, welcher schliesslich auf Fr.
4656.95 heraufgesetzt worden sei. Der Arbeitsvertrag sei aufgrund einer
Projektdauer von drei bis sechs Jahren, mit der Möglichkeit einer Verlängerung
bei Inangriffnahme von Folgeprojekten, abgeschlossen worden. Eines dieser
Folgeunternehmen habe das Projekt P.________ dargestellt. Die SUVA sei daher im
Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 15. März 2007 zu Recht von
einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen und habe das Invalideneinkommen
gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst (Fr. 4656.95 x 13 = Fr.
60'540.35), ohne Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestimmt. Der von
der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad sei daher nicht zu beanstanden.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe schon vor dem Unfall vom
22. Mai 1998 beabsichtigt, sich aus dem anthroposophischen Umfeld, in welchem
sie erwerbstätig gewesen sei, zu lösen. Ihr Berufsziel sei die Tätigkeit in
einer staatlichen Institution oder einer privaten, nicht anthroposophisch
ausgerichteten Unternehmung gewesen. Da sie das Abitur nicht abgeschlossen
habe, sei dieses Ziel nur durch dauernde berufliche Fortbildung erreichbar
gewesen. Die Invalidenversicherung habe denn auch die Umschulung zur staatlich
anerkannten Sozialpädagogin vor allem aufgrund der ausgewiesenen, vor dem
Unfall absolvierten Weiterbildungen übernommen. Diese, das erworbene berufliche
Erfahrungswissen als Lehrerin und Erzieherin sowie der Umstand, dass sie in den
letzten Arbeitsstellen eine leitende Funktion ausgeübt habe, seien neben der
erfolgreich abgeschlossenen Umschulung ausschlaggebend gewesen, dass sie nach
dem Unfall überdurchschnittlich bezahlte Aufgaben in der Leitung von Projekten
(zuletzt ab 1. Januar 2008 beim Verein E.________) habe übernehmen können. Die
Vorinstanz trage diesen Umständen zu wenig Rechnung. Sie übersehe zudem, dass
die Versicherte anlässlich einer Besprechung mit der SUVA vom 10. Februar 2004
- mithin zu einem Zeitpunkt, als sie von den möglichen Auswirkungen auf die
Invaliditätsbemessung noch keine Kenntnis haben konnte - ausgeführt habe, dass
sie die Arbeit beim Schulheim B.________ auch ohne den Unfall verlassen hätte.
Insgesamt stelle das kantonale Gericht praxiswidrig zu strenge Anforderungen an
den Nachweis des geltend gemachten Karriereverlaufs im Gesundheitsfall.

3.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die
versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 E.
4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen
Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen
(Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V
29; ZAK 1985 S. 635 E. 3a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b; vgl. auch EVGE
1968 S. 93 E. 2a). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung
können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im
Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden,
zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre (RKUV 2005 Nr. U
554 S. 315 [U 340/04]). Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter
anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall
weitergeführt werden kann (Urteil I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2 mit
Hinweisen). Da erfahrungsgemäss in der Regel die bisherige Tätigkeit im
Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung
sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Urteil I 809/
05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein mutmasslicher beruflicher
Werdegang muss dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung
der angestammten Arbeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je
mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315 E. 2.2 [U 340/04]).
3.3
3.3.1 Gemäss den in der letztinstanzlichen Beschwerde bestätigten
Feststellungen des kantonalen Gerichts arbeitete die Versicherte ab 1970 bis
1984 (einschliesslich Lehrzeit) als medizinische Laborantin bei der Firma
F.________ AG. Danach war sie bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des
Schulheims B.________ auf 31. Juli 2000 ohne Unterbruch für anthroposophisch
ausgerichtete Arbeitgeber tätig, wobei sie sich berufsbegleitend stetig
weitergebildet hatte (Waldorflehrerin [1984 bis 1987]; anthroposophische
Handarbeitslehrerin [1988 bis 1990]; anthroposophische Förderlehrerin [1995 bis
1998]). In den ersten Monaten nach dem Unfall vom 22. Mai 1998 arbeitete sie
bis Anfang Januar 1999 zunächst unter den erschwerten Bedingungen der
Unfallfolgen weiter im bisherigen Beruf beim Schulheim B.________ als
Erzieherin mit leitender Funktion. Laut Eintrag vom 3. September 1999 im
"Verlaufsprotokoll Berufsberatung" der IV-Stelle ergab sich aufgrund "der
Testresultate", dass die "Zielrichtung klar auf eine Tätigkeit in einer
anthroposophischen Institution ausgerichtet ist". Das Schulheim B.________ war
jedoch an einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten besser
angepassten Einrichtung einer Arbeitsstelle (Aufbau des Sozialdienstes) wenig
interessiert (Einträge vom 2. und 30. November 1999). Laut Eintrag des
Berufsberaters vom 2. November 1999 hatte der Arbeitgeber vor, den Sozialdienst
an den Verein G.________ zu delegieren, welcher jedoch keine Angestellten des
Schulheims B.________ übernehmen wollte. Aufgrund des Potentials der
Versicherten befürwortete der Berufsberater daraufhin weitergehende berufliche
Massnahmen. Nach intensiven Bemühungen der Versicherten (vgl. weitere Einträge
im "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" ab 19. Juni 2000) erhielt sie eine
Praktikumsstelle bei der Vereinigung C.________ und die Zulassung zum
berufsbegleitenden Nachdiplomstudium "Behinderung und Lebensbewältigung" an der
Fachhochschule.
3.3.2 Aufgrund dieser beruflichen Laufbahn sind keine konkreten Schritte
erkennbar, dass die Versicherte vor dem Unfall vom 22. Mai 1998 ausserhalb des
anthroposophischen Umfeldes, in welchem sie bisher gearbeitet hatte, eine
Anstellung bei einer öffentlichen Institution oder einem privaten Unternehmen
als Sozialpädagogin mit staatlich anerkanntem Diplom anstrebte. Noch längere
Zeit nach dem Unfall bemühte sie sich um Wiedereingliederung in eine
anthroposophisch ausgerichtete Institution. Aus den Einträgen im
"Verlaufsprotokoll Berufsberatung" ist zu schliessen, dass die von der
Invalidenversicherung zugesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen nach
mehrfach gescheiterten Bemühungen, die Versicherte im angestammten Berufsfeld
wieder einzugliedern, in erster Linie der Verbesserung der Vermittelbarkeit auf
dem Arbeitsmarkt dienten. Gemäss dem im kantonalen Verfahren zitierten
protokollarischen Bericht der SUVA vom 10. Februar 2004 gab die Versicherte an,
"ich habe vor, nach Abschluss der Projektarbeit die Stelle zu wechseln. Evtl.
zum Kanton. ... Ich hätte die Stelle beim Schulheim B.________ auf jeden Fall
irgendwann verlassen. Dies, um meine Kenntnisse weiter vertiefen zu können. ...
Ich war damals Mitglied der Klinikleitung und von dem her im Vergleich zu
anderen Heimen zu tief entlöhnt." Diese Darlegungen deuten weder auf einen
bereits vor dem Unfall gefassten Entschluss hin, eine berufliche Weiterbildung
mit staatlich anerkanntem Diplom zu beginnen, noch handelt es sich dabei um
"Aussagen der ersten Stunde", wie letztinstanzlich geltend gemacht wird. An der
Besprechung vom 10. Februar 2004 war auch der anwaltliche Rechtsvertreter
zugegen, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Angaben der Versicherten
bewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst waren (vgl.
BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Weiter trifft zwar zu, dass sich die
hypothetische Tatsache einer im Gesundheitsfall Jahre nach dem Unfall
ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis entzieht,
weshalb die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen (vgl. SZS 2004 S. 67 [B 55/
02]). Diese Praxis bezieht sich aber auf junge Versicherte, die am Anfang ihrer
beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen werden (in dem
im Urteil B 55/02 beurteilten Fall war der Versicherte 20 Jahre alt). Die
Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Unfalles vom 22. Mai 1998 indessen
bereits 45 Jahre alt und stand mitten im Berufsleben. Auf der anderen Seit
haben Vorinstanz und SUVA den aussergewöhnlich hohen leistungsmässigen Einsatz,
den die Versicherte als Unfallgeschädigte zeigte, als auch die berufliche
Bewährung als Leiterin von mehreren anspruchsvollen Projekten (vgl. RKUV 2005
Nr. U 554 S. 315 [U 340/04] und Urteil U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2) nicht
übersehen. Daraus können hier allerdings, worauf die SUVA in der Vernehmlassung
zur kantonalen Beschwerde zutreffend hingewiesen hat, keine Rückschlüsse auf
die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens gezogen werden. Die
Beschwerdeführerin hat bis zum Unfall während 16 Jahren und danach noch eine
Zeit lang weiter aus freiem Entschluss im anthroposophischen Umfeld gearbeitet
und in diesem Bereich zunächst eine Wiedereingliederung angestrebt, obwohl sie
offenbar unterdurchschnittlich entlöhnt wurde. Ihren eigenen Angaben gemäss
werden in anthroposophisch ausgerichteten Unternehmen alle Mitarbeiter,
unabhängig von einer Führungsfunktion, auf gleichem Niveau entlöhnt. Insgesamt
betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den
Unfall zwar nicht auf weitere berufliche Qualifizierung, jedoch auf eine besser
entlöhnte Arbeit verzichtet hätte. In diesem Zusammenhang kann mit der SUVA
(Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde) auf die Rechtsprechung hingewiesen
werden, wonach auch dann auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen ist,
wenn die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte,
auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten gehabt hätte (BGE
125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin nach
erfolgreichem Abschluss der Umschulung nunmehr bezogen auf ein Vollzeitpensum
deutlich höhere Einkommen zu verdienen vermag, ist dies insgesamt betrachtet
Ausdruck einer günstig verlaufenen beruflichen Wiedereingliederung der
Invalidenversicherung, welche die SUVA bei der Festlegung von Dauerleistungen
von Gesetzes wegen zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Die
vorinstanzlich bestätigte Bestimmung des Validenlohnes (Fr. 81'900.-) ist
jedenfalls nicht zu beanstanden.

3.4 Die im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete Ermittlung und
Festlegung des Invalideneinkommens (Fr. 60'540.35) wird letztinstanzlich nicht
in Frage gestellt. In Beziehung gesetzt zum Validenlohn (vgl. Art. 16 ATSG)
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 26 %. Der vorinstanzliche Entscheid ist
daher zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Fessler