Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.144/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_144/2008

Urteil vom 8. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Marc Dübendorfer,
Mellingerstrasse 207, Täfernhof, 5405 Baden.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 15. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene H.________ war bei der Firma G.________ AG, angestellt und
damit gegen die Folgen von Unfällen bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 30. April 2004
stürzte sie eine siebenstufige Treppe hinunter. Der behandelnde Arzt Dr. med.
B.________, attestierte wegen festgestellter Thoraxkontusionen und einer
HWS-Distorsion eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach einem Arbeitsversuch
vom 3. bis 6. Mai 2004, der wegen Schmerzen abgebrochen werden musste, folgten
verschiedene Untersuchungen, ohne dass für die vom Spital A.________ am 19.
Oktober 2004 inzwischen als zerviko-vertebrales und lumbovertebrales
Schmerzsyndrom umschriebenen Beschwerden ein hinreichendes organisches Korrelat
gefunden wurde.

Anamnestisch gingen die Ärzte nunmehr von einem Sturz mit Kopfaufprall und
leichter Hirnerschütterung aus. Es wurde eine stationäre Rehabilitation in der
Klinik R.________ empfohlen. Diese wurde in der Zeit vom 23. November 2004 bis
5. Januar 2005 durchgeführt. Dabei wurde neben einer leichten
neuropsychologischen Funktionsstörung neu auch eine Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt nach ICD-10 F 43.22 erkannt. Im
psychologischen Kurzbericht vom 3. Januar 2005 hob die Psychotherapeutin FSP
Drews bereits zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesene erhebliche psychosoziale
Belastungsfaktoren wie auch diverse lebensgeschichtliche Traumatisierungen
hervor, welche dem Heilungsprozess abträglich seien; eine weiterführende,
vorsichtig aufdeckende Psychotherapie sei dringend indiziert. Trotz
durchgeführter Physio- und Ergotherapien mit motivierter Patientin und
Schmerzmedikation konnte die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden.
Die behandelnden Ärzte empfahlen neben neurologischen Nachkontrollen das
Fortführen der ambulanten Physiotherapie/Osteopathie, eine situationsbedingt
anzupassende Medikation und eine intensive psychologische Betreuung, der je
nach Verlauf eine psychiatrische Evaluation folgen solle.

Daraufhin verordnete der Hausarzt am 30. März 2005 Osteopathie. Seit dem 11.
März 2005 wird H.________ zusätzlich in der Praxis von Dr. med. O.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Zweiwochenrhythmus ambulant
psychotherapeutisch und seit Juni 2005 ergänzend ergotherapeutisch betreut. Dr.
med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher
H.________ am 27. September 2005 psychiatrisch abgeklärt hatte, schloss im
Bericht vom 4. Oktober 2005 auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach
ICD-10 F 45.4, welche die bereits früher erkannte, zu keiner Arbeitsunfähigkeit
führende Anpassungsstörung dominiere. Nachdem die von Dr. med. C.________
empfohlene neurologische Abklärung in der Klinik R.________ keine
neurologischen Ausfälle zu Tage gebracht hatte (Bericht vom 3. November 2003),
stellte die SUVA mit Verfügung vom 8. Februar 2008 ihre bisher erbrachten
Versicherungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein und verneinte einen Anspruch
auf weitere Geldleistungen, da die geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat
kausal zum Ereignis vom 30. April 2004 seien. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 13. September 2006 fest.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 15. Januar 2008 gut und hob den Einspracheentscheid
mit der Begründung auf, zwischen Unfall und den zum Einstellungszeitpunkt
vorhanden gewesenen Beschwerden bestehe sowohl ein natürlicher als auch
adäquater Kausalzusammenhang. Es verpflichtete die SUVA- über den 8. Februar
2006 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen.

C.
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Daran hält sie nach
Einladung zur Ergänzung der Beschwerde im Hinblick auf das zwischenzeitlich
ergangene Urteil BGE 134 V 109 fest.

In Kenntnis von BGE 134 V 109 verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Stellungnahme. H.________ holt dagegen die entsprechende(n) Einladungen zur
Stellungnahme nicht innert der von der Post nach erfolglosem ersten
Zustellungsversuch gesetzten Frist von sieben Tagen ab.

Erwägungen:

1.
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin überbracht wird,
gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch
als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG), womit die Versicherte als zur Vernehmlassung
gehörig Eingeladen gilt.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 30.
April 2004 über den 8. Februar 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat. Die SUVA hat dies im
Einspracheentscheid vom 13. September 2006 mit der Begründung verneint, die
noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden seien nicht mit einem adäquat
kausal auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschaden zu erklären. Das
kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid mit der Begründung, der
Kausalzusammenhang sei ausgewiesen, aufgehoben.

3.
Die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung und den dafür nebst anderem erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden, insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas,
einer äquivalenten Verletzung der HWS oder eines Schädel-Hirntraumas ohne
organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge, sind im angefochtenen Entscheid
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sog. Schleudertrauma-Praxis
in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den
Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser
Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht.
Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise
modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.).

4.
Die SUVA geht davon aus, es liege keine organisch objektiv ausgewiesene Folge
des Unfalls vom 30. April 2004 vor, welche die geklagten Beschwerden zu
erklären vermöge. Das kantonale Gericht ist offensichtlich zum gleichen
Ergebnis gelangt.

Diese Beurteilung ist nach Lage der medizinischen Akten richtig. Trotz einer
Vielzahl von, auch im Anschluss an die Leistungseinstellung, durchgeführten
Untersuchungen konnte kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat
des geklagten Beschwerdebildes festgestellt werden. Ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen den von der Klinik R.________ im Behandlungsverlauf
erkannten degenerativen Auffälligkeiten der Wirbelsäule (Berichte vom 28.
Januar 2005 und 3. November 2005) und dem Ereignis ist nicht ausgewiesen (vgl.
dazu die Urteile 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008, E. 6.2, und 8C_366/2008 vom 24.
Juni 2008).

5.
Fehlt es nach dem Gesagten an einer organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolge, kann der adäquate Kausalzusammenhang, anders als bei
Gesundheitsschäden mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat (BGE
127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen), nicht ohne weiteres zusammen mit dem
natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Es bedarf vielmehr einer
besonderen Adäquanzprüfung. Diese hat gemäss Vorinstanz nach der
Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen, was von der Beschwerdeführerin bestritten
wird.

6.
Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Denn selbst wenn - wie vom kantonale Gericht angenommen - von einer anlässlich
des Unfalls erlittenen, dem HWS-Beschleunigungsmechanismus äquivalenten
Verletzung ausgegangen wird und bei der Adäquanzbeurteilung auf eine
Differenzierung von somatischen und psychischen Komponenten verzichtet wird,
ist die Adäquanz zu verneinen.

7.
Für die Adäquanzbeurteilung ist gemäss BGE 134 V 109 nach wie vor an das
(objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366
f.; BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Von der auf Grund des augenfälligen
Geschehensablaufes vorgenommenen vorinstanzlichen Beurteilung des Ereignisses
vom 30. April 2004 als mittelschwerer Unfall abzuweichen besteht kein Anlass.
Deshalb müssen von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem
Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen,
welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE
117 V 359 E. 6a S. 367), für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges
entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.).
Daran hat sich mit BGE 134 V 109 (dortige E. 10.1 S. 126 f.) ebenfalls nichts
geändert.

7.1 Das (durch BGE 134 V 109 nicht geänderte) Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls
(a.a.O. E. 10.2.1 S. 127) hat das kantonale Gericht zu Recht verneint. Dem
Ereignis vom 30. April 2004 mag eine gewisse Eindrücklichkeit zugebilligt
werden. Als besonders ist diese aber nicht zu betrachten und es liegen auch
keine besonders dramatischen Begleitumstände vor.

7.2 Ebenfalls richtig ist die stillschweigende Verneinung durch das kantonale
Gericht der ebenfalls unverändert gebliebenen Kriterien der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen (a.a.O. E. 10.2.2 S. 127 f.) und der
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
(a.a.O. E. 10.2.5 S. 129).

7.3 Ob das neu gefasste Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung (a.a.O. E. 10.2.3 S. 128, bisher: ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung) gegeben ist, lässt sich nicht ohne weiteres
beantworten.

Zwar wurde die Versicherte teils parallel physiotherapeutisch, osteopathisch
und medikamentös behandelt und es fand ein mehrwöchiger stationärer Aufenthalt
in der Klinik R.________ vom 23. November bis 4. Januar 2005 mit multimodularem
Therapieprogramm statt. Auch wird die Versicherte fachärztlich, psychologisch
und ergotherapeutisch begleitet. Auf der anderen Seite sind weite Teile der
durchgeführten Behandlungen durchaus im Rahmen dessen liegend, was nach einem
erlittenen Schleudertrauma der HWS respektive einer äquivalenten Verletzung mit
ähnlichem Beschwerdebild üblich ist (vgl. Urteile 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008,
E. 5.4; 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008, E. 5.2.3; 8C_402/2007 vom 23. April 2008,
E. 5.2.3). Vornehmlich der Abklärung des Gesundheitszustands und der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit dienende stationäre Aufenthalte und ärztliche
Untersuchungen gelten sodann genauso wenig wie Kontrollen beim Hausarzt als
regelmässige, zielgerichtete Behandlung (Urteil U 219/05 vom 6. März 2006, E.
6.4.2 mit Hinweisen). Die zeitliche Inanspruchnahme der zielgerichteten
Behandlungen ist trotz deren Regelmässigkeit insgesamt nicht als derart
intensiv zu werten, als dass deswegen von einer erheblichen - im Sinne einer
sich allein daraus ergebenden zusätzlichen - Mehrbelastung aussergewöhnlicher
Natur gesprochen werden könnte. Umgekehrt dürfte sich die Tatsache zusätzlich
belastend ausgewirkt haben, dass trotz motivierten Einsatzes in den
Therapieprogrammen der Erfolg weitgehend ausblieb. Ob indessen gesamthaft
gesehen eine spezifische, die Versicherte speziell belastende ärztliche
Behandlung im Sinne dieses Kriteriums vorliegt, ist eher zu verneinen.

7.4 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128
f., bisher: Dauerbeschwerden) kann dagegen ohne weiteres bejaht werden. Es ist
jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt: Wenngleich die Schmerzen
das Leben der Versicherten gemäss der von Dr. med. B.________ am 4. Oktober
2005 und von den Ärzten der Klinik R.________ im Bericht vom 28. Januar 2005
aufgenommenen, Anamnese massgeblich beeinflussen, erlaubten sie nach wie vor,
gewisse häusliche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben, was sich den
genannten Berichten zusammen mit dem Spezialbericht Physiotherapie der Klinik
R.________ vom 29. Dezember 2004 ebenfalls entnehmen lässt.

7.5 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist das
(unveränderte) Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher
Komplikationen (a.a.O. E. 10.2.6 S. 129) dagegen zu verneinen. Denn aus der
ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche
(ausschliesslich) im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu
berücksichtigen sind - darf nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf
oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil U 503/06 vom 7.
November 2007, E. 7.6 mit Hinweis). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Die
Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien
genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (Urteil U 219/05 vom 6. März 2006,
E. 6.4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz
regelmässiger Therapien und des anderthalbmonatigen Aufenthalts in der Klinik
R.________ weder eine Beschwerdefreiheit noch eine Arbeitsfähigkeit erreicht
werden konnten (vgl. Urteil U 503/06 a.a.O.).

7.6 Hingegen liegt das neu umschriebene Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S 129 f.) trotz ausgewiesener
Anstrengungen wiederum vor. Denn der Versicherten wird von ärztlicher Seite
seit dem Unfall weitgehend durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Auch scheiterte ein vom 3. bis 5. Mai 2004 unternommener
Arbeitsversuch. Weitere unterblieben indessen.

7.7 Insgesamt sind zwei Kriterien klar, eines allenfalls knapp erfüllt, keines
jedoch in ausgesprochen ausgeprägter Weise. Gesamthaft gesehen sind die
massgebenden Kriterien nicht in gehäufter oder auffälliger Weise ausgewiesen.

8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2008 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

D.