Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.142/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_142/2008

Urteil vom 12. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 13. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid
AL.2000.00365 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar
2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008 an Y.________, wonach
das Schriftstück unter anderem die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich
Antrages und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur
innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von Y.________ am 25. Februar 2008 eingereichte
Beschwerdeschrift,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht
genügen, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten noch den
Ausführungen zu entnehmen ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es insbesondere nicht ausreicht, Fragen zum Sachverhalt aufzuwerfen, ohne
darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz hierzu getroffenen Annahmen
offensichtlich unrichtig sein oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um
Ratenzahlung des bereits angesetzten Kostenvorschusses hinfällig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel