Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.140/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_140/2008

Urteil vom 25. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
F.________ und R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Hans Hurter,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
21. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene F.________ arbeitete bis Januar 1999 zu 100 % als
Fugenabdichter. Am 16. Januar und 8. September 1999 sowie am 9. Mai 2000 erlitt
er je eine Auffahrkollision. Er bezog vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2002 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Ab 1. April 2002 wurde sie auf eine
halbe bzw. ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 65 % herabgesetzt. Weiter wurden ihm von der
Ausgleichskasse des Kantons Luzern (nachfolgend Ausgleichskasse)
Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente ausgerichtet. Am 19. August 2004
wurde F.________ erneut Opfer eines Auffahrunfalls. Mit Schreiben vom 13.
Dezember 2005 eröffnete die Ausgleichskasse F.________, bei Teilinvaliden müsse
ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet werden, das in seinem Fall Fr. 11'760-
betrage; ohne seinen Gegenbericht bzw. die Zustellung der Anmeldebestätigung
beim Arbeitsamt sowie der ersten Arbeitsbemühungen werde sie das erwähnte
Einkommen ab 1. Juni 2006 in die EL-Berechnung einbeziehen. Mit Verfügung vom
10. August 2006 verneinte die Ausgleichskasse den EL-Anspruch ab 1. Juni 2006,
weil das anrechenbare Einkommen die Ausgaben um Fr. 7532.- übersteige. Die
dagegen erhobene Einsprache wies sie ab; zudem verneinte sie den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid vom 30. November 2006).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern - nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 3. Dezember 2007 -
teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid in dem Sinne ab, als es den
Beschwerdeführern für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 28. Februar 2007 EL
zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1); es
verpflichtete die Ausgleichskasse, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung von Fr. 1010.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer;
Dispositiv-Ziff. 2) zu bezahlen (Entscheid vom 21. Januar 2008).

C.
Die Beschwerdeführer beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und
zwar Dispositiv-Ziff. 1 nur insoweit, als ab 1. März 2007 EL verweigert würden
mit der Begründung, es sei F.________ ein hypothetisches Einkommen von Fr.
12'093.- anzurechnen und die effektive Steuerlast des Jahres 2007 sei nicht als
Auslage zu berücksichtigen; Dispositiv-Ziff. 2 sei aufzuheben insoweit eine
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ganz verweigert und für das
kantonale Verfahren nur eine solche für Obsiegen zu einem Drittel statt für
gänzliches Obsiegen zugesprochen worden sei. Die Sache sei zur Neuberechnung
der EL ab 1. März 2007 an die Vorinstanz, eventuell an die Ausgleichskasse
zurückzuweisen. Das Urteil sei zu verkünden gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Sie legen neu diverse Beweismittel auf.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten
auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit
Eingabe vom 21. Juli 2008 machen die Beschwerdeführer weitere Ausführungen und
legen eine Zinsrechnung des Steueramtes X.________ vom 8. Mai 2008 auf.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E. 1.1).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S.
35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

1.3 Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Soweit die
Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 397 ff.). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist
Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteil 8C_948/
2008 vom 12. Januar 2009, E. 4 mit Hinweis).

2.
Die Beschwerdeführer verlangen eine Beiladung des Sozialamtes, weil ein "Sieg"
der Ausgleichskasse zur Folge hätte, dass das Sozialamt sie wieder finanziell
unterstützen müsste.

2.1 Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid
berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug
eines Beteiligten in den Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG) hat den
Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem
später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen
muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine
Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem
Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung ermöglicht es, dem Recht
auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger Entscheid
ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Urteil
9C_158/2008 vom 30. September 2008, E. 3.1 mit Hinweisen). Der beizuladende
Dritte muss in einer besonders engen Beziehung zum das Prozessthema bildenden
Rechtsverhältnis stehen (Urteil 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 1 mit
Hinweisen).

2.2 Im Lichte dieser Überlegungen ist das Beiladungsbegehren der
Beschwerdeführer in Bezug auf das Sozialamt abzulehnen. Fehlt der
sozialversicherungsrechtliche Schutz, erweist er sich im Einzelfall als
ungenügend oder sind Leistungen der Sozialversicherung nicht rechtzeitig
erhältlich, kann Sozialhilfe beantragt werden. Die dem Gemeinwesen kraft Gesetz
obliegende Fürsorgepflicht besteht unabhängig von einer allfälligen
Leistungspflicht der EL-Versicherung. Angesichts der an das
Rechtsschutzinteresse von Nichtadressaten von Verfügungen bzw.
Einspracheentscheiden zu stellenden erhöhten Anforderungen ist von einer
Beiladung de Sozialamtes zum vorliegenden Verfahren abzusehen (vgl. auch SVR
2005 ALV Nr. 5 S. 13 [C 12/04]; Urteil C 220/06 vom 5. November 2007, E. 2.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist als Erstes die vorinstanzlich angeordnete
EL-Einstellung auf Ende Februar 2007.

Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007
5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil
ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
bzw. des streitigen Einsprachentscheides (hier: 30. November 2006)
eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch auf
Ergänzungsleistungen nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (vgl.
SVR 2009 EL Nr. 3 S. 8 E. 3 [P 68/06]), die nachfolgend zitiert werden.

Nicht gefolgt werden kann demnach der Auffassung der Beschwerdeführer,
massgebend seien die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassungen des ELG
und der ELV, weil der angefochtene Entscheid am 21. Januar 2008 gefällt worden
sei.

4.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf EL
(Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ELG), die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG),
die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), die Anrechnung eines
Erwerbseinkommens von Teilinvaliden (Art. 3a Abs. 7 lit. c und Art. 3b Abs. 1
lit. a ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV) sowie die Vermutung
der möglichen und zumutbaren Einkommenserzielung und deren Widerlegung durch
den Beweis des Gegenteils (BGE 117 V 202 und 153) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt betreffend das Erlöschen bzw. die Änderung der EL (Art. 21 Abs. 2
sowie Art. 25 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 ELV). Darauf wird verwiesen.

5.
5.1 Mit Beschwerde legten die Beschwerdeführer neu folgende Unterlagen auf: die
Einbürgerungsbestätigung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons
Y.________ vom 22. Oktober 2007 betreffend sie und ihre drei Kinder, eine
Stellenbewerbung des F.________ als Kurierfahrer vom 25. Januar 2008 mit Absage
der angeschriebenen Firma vom 11. Februar 2008, ein Stelleninserat des
F.________ in der Zeitung Z.________ vom 1. Februar 2008, die Anmeldung des
F.________ beim Arbeitsamt vom 1. Februar 2008, die Einladung des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) an F.________ vom 11. Februar 2008 zum
Beratungsgespräch am 27. Februar 2008, die Anmeldung des F.________ zur
Arbeitsvermittlung beim RAV vom 19. Februar 2008 sowie ein Zeugnis der Frau Dr.
med. V.________, Ärztin für Allgemeine Medizin, betreffend F.________ vom 21.
Februar 2008.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil
8C_18/2007 vom 1. Februar 2008, E. 3.2 mit Hinweis). Aus den obgenannten neuen
Akten können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die
folgenden Erwägungen zeigen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob
deren Einreichung im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist (vgl.
auch Urteil 8C_948/2008 vom 12. Januar 2009, E. 2.2).

5.2 Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführer eine
Zinsrechnung des Steueramtes X.________ vom 8. Mai 2008 ein, worin unter
anderem die von ihnen im Jahre 2007 geleisteten Steuerzahlungen aufgeführt
sind. Dies erfolgte nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist (Art.
100 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist (Urteil 8C_843/2008 vom
7. Januar 2009, E. 2.2).

6.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Steuern zusätzlich als Ausgaben neben den
gemäss Art. 3b ELG anerkannten zu berücksichtigen sind.

6.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die in Art. 3b ELG aufgeführten Ausgaben
stellten zwingendes Bundesrecht dar und bildeten einen abschliessenden Katalog
der anerkannten Ausgaben (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV -
Supplement, Zürich 2000, S. 83). Steuern seien darin nicht erwähnt, weshalb sie
nicht als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt werden könnten.

6.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, bei ihren Ausgaben
seien die Steuern für das Jahr 2007 in Höhe von Fr. 12'571.65 (Steuerrechnung
vom 19. Juli 2007) anzurechnen. Das ELG und die ELV beinhalteten hinsichtlich
der Steuern eine Lücke, indem sie diese Ausgaben gar nicht erwähnten. Diese
Lücke sei zu füllen. Falls keine Lücke vorliege, müsse eine
verfassungskonforme, willkürfreie Auslegung des ELG und der ELV erfolgen.
Steuern fielen effektiv als Ausgaben an, weshalb es willkürlich (Art. 9 BV)
sei, diese nicht anzurechnen und damit künstlich einen Ausgabenüberschuss zu
vermeiden. Würde die Steuerrechnung nicht bezahlt, führte dies zu einer
Betreibung durch die Steuerbehörden. Dabei sei das Einkommen, soweit es dank
IV-Renten aus 2. Säule über dem Existenzminimum läge, gemäss Art. 92 Ziff. 10
SchKG pfändbar; ansonsten gäbe es einen Pfändungsverlustschein. Personen, die
nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum erreichten, die EL zu
verweigern, sei willkürlich. Auch beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum
würden laufenden Steuern, die effektiv bezahlt würden, als Auslagen anerkannt.
Es gehe nicht an, die Steuern zum Begriff "Lebensbedarf" zu zählen. Die
Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit der von ihm verlangten Lückenfüllung
oder Auslegung befasst, weshalb sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
habe; schon deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.3
6.3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
6.3.2 In casu kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Steuerfrage eine
vorinstanzliche Gehörsverletzung vorliegt. Denn selbst wenn dies zuträfe, kann
dieser Mangel im letztinstanzlichen Verfahren geheilt werden, wenn das
Bundesgericht nur eine reine Rechtsfrage zu beurteilen hat (vgl. BGE 107 V 246
E. 3 S. 249; ZAK 1984 S. 171 E. 2c; Urteil I 371/05 vom 1. September 2006, E.
7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob Steuern zusätzlich als Ausgaben
neben den im Sinne von Art. 3b ELG anerkannten zu berücksichtigen sind, stellt
eine reine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht uneingeschränkt beurteilen
kann.

7.
7.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde
liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit
anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht
unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu
erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere
Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis
eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der
Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und
nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus
zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 134 I 184 E. 5.1 S. 193;
134 V 1 E. 7.2 S. 5; 133 III 497 E. 4.1 S. 499).
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 134 V 182 E.
4.1 S. 185; 132 III 470 E. 5.1 S. 478; vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f.).
7.2
7.2.1 In Art. 3b ELG hat der Gesetzgeber die anerkannten Ausgaben einzeln
aufgezählt, ohne die Steuern aufzuführen. Der Konkretisierungsgrad der
Aufzählung lässt darauf schliessen, dass er die anerkannten Ausgaben im
Einzelnen regeln wollte. Ist der Konkretisierungsgrad - wie vorliegend - sehr
hoch, ist von der Natur der Sache her die Regelung abschliessend. Hätte der
Gesetzgeber nur die wichtigsten anerkannten Ausgaben im Gesetz regeln wollen,
hätte er den Wortlaut anders formuliert. Beispielsweise hätte er die
anerkannten Ausgaben allgemeiner umschrieben und der Umschreibung einen Zusatz
wie "insbesondere", "unter anderem" oder "wie" vorangestellt. (vgl. auch AHI
2002 S. 72 E. 4a [P 36/01] betreffend Art. 3d Abs. 1 ELG).
7.2.2 Weiter ist Folgendes zu beachten: In der Botschaft an die
Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. September 1964
legte der Bundesrat dar, kein Abzug sei für die Steuern vorgesehen in der
Meinung, dass Kantone und Gemeinden bestrebt sein würden, EL-Bezüger nicht mit
Steuern zu belasten (BBl 1964 II 681 ff., 693 und 705). Hätte der Gesetzgeber
dies ändern wollen, hätte er im Rahmen der nachfolgenden, bis Ende 2007
erfolgten drei EL-Revisionen die Steuern als anerkannte Ausgaben ausdrücklich
aufführen können, was aber nicht der Fall ist.
7.2.3 In der Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (3. EL-Revision) vom 20. November 1996
führte der Bundesrat aus, Art. 3b ELG führe die anerkannten Ausgaben für
Nichtheimbewohnerinnen und -bewohner aus. Im Gegensatz zur alten (Art. 3 ELG)
Regelung enthalte er nur die nach dem ELG anerkannten Ausgaben und solle
dadurch auch mehr Übersicht gewähren. Den anrechenbaren Einnahmen sei ein
separater Artikel (Art. 3c) gewidmet. Statt der Einkommensgrenze sei neu für
die EL-Berechtigten zu Hause von einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
auszugehen, weiter anerkannte Ausgaben seien die Mietzinskosten. Bei den
EL-Berechtigen Heimbewohnerinnen und -bewohnern würden statt des Betrages für
den allgemeinen Lebensbedarf die Tagestaxe und der Betrag für persönliche
Auslagen als Ausgaben anerkannt. Betreffend Absatz 1 Buchstabe a werde im
Zusammenhang mit der kostenneutralen Aufhebung des Mietzinsselbstbehaltes der
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (= Einkommensgrenze im heutigen Recht)
herabgesetzt. In Absatz 3 würden die für alle EL-Berechtigten anerkannten
Ausgaben aufgezählt (BBl 1997 I 1197 ff., 1213). Auch diese bundesrätlichen
Ausführungen sprechen dafür, dass neben den in Art. 3b ELG aufgezählten
Ausgaben keine weiteren vorgesehen sind. Gegenteiliges kann daraus jedenfalls
nicht entnommen werden.
7.2.4 Gemäss Rz. 3001 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen, hier anwendbaren Fassung) ist die Aufzählung der vom Gesetz
anerkannten Ausgaben abschliessend (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl.
BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen).
7.2.5 Im Weiteren wird auch in der einschlägigen Literatur die Auffassung
vertreten, die Auflistung der anerkannten Ausgaben in Art. 3b ELG sei
abschliessend. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf CARIGIET/KOCH, a.a.O.,
S. 83 (vgl. E. 6.1 hievor). Zudem vertritt RALPH JÖHL die Auffassung, Art. 3b
Abs. 3 ELG verbiete es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben wie
beispielsweise die Steuern zum Abzug zuzulassen. All jene zusätzlichen
Ausgaben, die einer versicherten Person entstünden und denen sie nicht oder nur
unter Inkaufnahme eines erheblichen Nachteils ausweichen könne, die aber nicht
in Art. 3b Abs. 3 ELG aufgezählt seien, bildeten somit Teil des allgemeinen
Lebensbedarfs bzw. bei Heimbewohnern Teil der persönlichen Auslagen. Der
abschliessenden Aufzählung in Art. 3b Abs. 3 ELG entspreche somit ein weiter
Begriffsinhalt des Lebensbedarfs bzw. der persönlichen Auslagen eines
Heimbewohners, auch wenn die einheitliche betragliche Pauschalierung eigentlich
die gegenteilige Auffassung nahe legen würde. Obwohl die Erwartung des
Bundesrates, die Kantone und Gemeinden würden bestrebt sein, EL-Bezüger nicht
mit Steuern zu belasten (vgl. E. 6.2.3 hievor), unrealistisch gewesen sei, sei
doch davon auszugehen, dass Art. 3b Abs. 3 ELG keine Lücke in Bezug auf die
Steuern aufweise. Diese bildeten, soweit sie einem EL-Bezüger nicht erlassen
würden, unabhängig von ihrer konkreten Höhe Teil des allgemeinen Lebensbedarfs
bzw. der persönlichen Auslagen eines Heimbewohners (RALPH JÖHL,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel 2007, S.
1724 f. Rz. 132 und Anm. 432). Dieser Auffassung ist beizupflichten.
7.2.6 Nach dem Gesagten haben Ausgleichskasse und Vorinstanz zu Recht erkannt,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuern nicht zusätzlich als Ausgaben
neben den gemäss Art. 3b ELG anerkannten zu berücksichtigen sind. Es besteht
kein Anlass für eine richterliche Lückenfüllung im Sinne der Beschwerdeführer.
Es liegt auch keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2 und
Art. 9 BV vor.

7.3 Angefügt sei, dass die einwandfrei belegten Schulden - wozu auch
Steuerschulden gehören - vom Vermögen abzuziehen sind (Urteile 8C_187/2007 vom
22. November 2007, E. 7.2, und P14/99 vom 28. Februar 2001, E. 5a; Urs Müller,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 113, Rz. 358 zu
Art. 3c; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 97 Ziff. 3). Den Beschwerdeführern wurde
indessen kein Vermögen angerechnet, weshalb ein Schuldenabzug beim Vermögen
entfällt.

8.
8.1 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob der EL-Berechnung gestützt auf Art.
14a Abs. 2 lit. c ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen des F.________ von
Fr. 11'760.- (zwei Drittel von Fr. 17'640.- [= im massgebenden Zeitpunkt des
Einpracheentscheides vom 30. November 2006 geltender Grenzwert von
Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG]), zu Grunde zu legen
ist, da er unbestrittenermassen eine IV-Dreiviertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 65 % bezog.

Vorab ist festzuhalten, dass F.________ entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen von Fr. 11'760.-, mithin der
Mindestbetrag nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV, und nicht ein solches von Fr.
12'093.- angerechnet wurde.
8.2
8.2.1 Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im
Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten
verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten
Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur
Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen
zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende
Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den
Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände
geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung
waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit
wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9.
Oktober 2007, E. 2.1).
8.2.2 Die EL-Organe haben sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen
Teilinvalider grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu
halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder
Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (wie Alter, mangelnde Ausbildung,
fehlende Sprachkenntnisse oder andere persönliche Umstände) vorzunehmen (BGE
117 V 202 E. 2b S. 205, 153 E. 2c S. 156; nicht publ. E. 2c des Urteils BGE 127
V 248; erwähntes Urteil P 35/06, E. 2.2; Urteil P 3/07 vom 2. Mai 2007, E.
4.2.2).
8.2.3 Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt ist in
tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen
auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier:
30. November 2006; vgl. E. 3 hievor) entwickelt haben. Eine gesundheitliche
Veränderung ist unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie der
Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch
nicht bekannt oder überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand
dieser Entscheide bildet. Ist indessen eine Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, sind neue, revisionsrechtlich erhebliche
Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25
ELV) zu berücksichtigen (erwähntes Urteil P 35/06, E. 2.2 f. und Urteil P 49/06
vom 16. Juli 2007, E. 4.1, je mit Hinweisen).

9.
9.1 Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf eine bereits vor dem Erlass des
Einspracheentscheides am 30. November 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eingetretene relevante gesundheitliche Verschlechterung des F.________
hindeutet, welche der Ausgleichskasse noch nicht bekannt gewesen war. Die von
den Beschwerdeführern vorinstanzlich aufgelegte Bestätigung der Hausärztin Frau
Dr. med. V.________ vom 21. Dezember 2006 vermag zu keiner anderen Beurteilung
zu führen, da darin eine gesundheitliche Verschlechterung nicht dargelegt
wurde. Gleiches gilt für das von den Beschwerdeführern letztinstanzlich
aufgelegte Zeugnis dieser Ärztin vom 21. Februar 2008 (vgl. E. 5.1 hievor).
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die IV-Stelle nehme wegen des
verschlechterten Gesundheitszustandes des F.________ als Folge des
Auffahrunfalls vom 19. August 2004 eine Rentenrevision per 1. Juni 2008 vor,
wäre dies im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens zu berücksichtigen (E. 8.2.3
hievor). Die vorinstanzliche Feststellung, es sei nicht von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die
Restarbeitsfähigkeit des F.________ auszugehen, ist mithin in Rahmen der
sachverhaltsmässig eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition (E. 1.2 f.
hievor) nicht zu beanstanden.

9.2 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz F.________ ein
Erwerbseinkommen von Fr. 11'760.- angerechnet und die EL ab 1. März 2007
eingestellt hat. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer und die neu
aufgelegten Akten (E. 5 hievor) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Denn es ist keineswegs ersichtlich, weshalb der zum massgeblichen Zeitpunkt
knapp 43-jährige Beschwerdeführer, der seit Jahren hier lebt und auch
gearbeitet hat, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bei Aufbietung
allen guten Willens nicht sollte verwerten können.

10.
Die Beschwerdeführer beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung für
das Einspracheverfahren.

10.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche
Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 BV) und die Rechtsprechung zu deren Voraussetzungen
(Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren,
sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend Art. 52 Abs. 3 Satz 2
ATSG, wonach für das Einspracheverfahren in der Regel keine
Parteientschädigungen ausgerichtet werden, und die Rechtsprechung, wonach der
Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung
beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201, 130 V 570 ff.).

10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in materieller Hinsicht -
EL-Einstellung erst ab 1. März 2007 statt ab 1. Juni 2006 - ist von einem
teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren auszugehen
(vgl. auch Urteil I 692/05 vom 10. März 2006, E. 6.2 mit Hinweis). Zudem ist
festzuhalten, dass die Ausgleichskasse das Gesuch der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren abgewiesen hat, was von
ihnen nicht beanstandet wird. Damit fehlt es hinsichtlich des teilweisen
Unterliegens an der hauptsächlichen Voraussetzung, bei welcher nach der
Rechtsprechung Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren
bestehen würde (Urteil 8C_549/2007 vom 30. Mai 2008, E. 9.3).

Im Weiteren kann vorliegend nicht gesagt werden, dass die Verweigerung einer
Parteientschädigung im Rahmen des teilweisen Obsiegens Art. 8 BV zuwiderläuft
(vgl. BGE 130 V 570 E. 2.3.1 S. 573). Es sind keine besonderen Umstände (wie
etwa besondere Aufwendungen oder Schwierigkeiten; vgl. BGE 130 V 570 E. 2.3.2
S. 573 f.) ersichtlich, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung
rechtfertigen würden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hatte im
Einspracheverfahren keine übermässigen Aufwendungen zu tätigen. In Frage
standen die Einwände, F.________ sei kein Erwerbseinkommen anzurechnen und die
Steuern seien als Ausgaben zu berücksichtigen. Der Rechtsvertreter begnügte
sich mit einer knapp gehaltenen Einsprache vom 31. August 2006 im Umfang von
zweieinhalb Seiten (inkl. eine halbe Seite Unterschrift mit
Beilagenverzeichnis). Mit den Materialien und der Literatur zur Frage der
Steueranrechnung (vgl. E. 7.2 hievor) setzte er sich in keiner Weise
auseinander. Das Einspracheverfahren kann mithin nicht als besonders komplex
angesehen werden.

11.
Streitig und zu prüfen ist schliesslich die vorinstanzliche
Parteientschädigung.

11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person im
kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1). Diese
werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen (Satz 2). Bei bloss teilweisem Obsiegen besteht Anspruch auf
eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2007 UV
Nr. 16 S. 53 E. 3.2 [U 63/04]; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Rz. 117 zu Art. 61).

Im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG prüft das Bundesgericht als Frage
des Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt,
darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem
Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2 [C 223/05]; Urteil
8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 2, zitiert in Anwaltsrevue 2008 S. 244).

§ 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern
vom 3. Juli 1972 lautet wie folgt: Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit
gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zu
Lasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder auf deren Begehren nicht
eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

11.2 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9 BV
verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und
unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt
nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre. Damit ein Entscheid wegen Willkür aufgehoben wird, genügt es
sodann nicht, dass sich eine einzelne Begründung als unhaltbar erweist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Entscheid im Ergebnis willkürlich ist (BGE
129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen
ist u.a. dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem
Gericht vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt, wobei
eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch
darstellt. Nach der Rechtsprechung kann das durchschnittliche Anwaltshonorar
pro Stunde je nach kantonaler Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb
einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde,
einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegt werden (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E.
4.3 mit Hinweisen).

11.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführer würden nur teilweise
durchdringen. Die EL würden nicht schon ab 1. Juni 2006, sondern erst ab 1.
März 2007 aufgehoben. Entsprechend hätten sie Anspruch auf eine um zwei Drittel
gekürzte Parteientschädigung. Mit Kostennote vom 30. November 2007 mache der
Rechtsvertreter bei einem Aufwand von 20 Stunden ein Honorar von Fr. 4600.- und
Auslagen von Fr. 58.70 geltend. Der aufgeführte Aufwand von 20 Stunden
erscheine im Vergleich zu gleich gelagerten Fällen zu hoch. Daher sei es
gerechtfertigt, den Aufwand ermessensweise auf 12 Stunden herabzusetzen. Dies
ergebe bei einen Stundenansatz von Fr. 230.- ein Honorar von Fr. 2760.-.
Demnach habe die Ausgleichskasse den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
von Fr. 1010.95 (ein Drittel des Honorars und der Auslagen, zusätzlich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

11.4 Die Beschwerdeführer bemängeln, die Vorinstanz habe den Stundenaufwand
ihres Rechtsvertreters willkürlich von 20 Stunden auf 12 Stunden gekürzt.
Vorinstanzlich reichten die Beschwerdeführer eine fünfseitige Beschwerde und
eine dreiseitige Replik ein. Die von der Gegenpartei eingereichten, vom
Rechsvertreter der Beschwerdeführer zu studierenden Rechtsschriften waren
ebenfalls nicht besonders umfangreich (Vernehmlassung zehn Seiten, Duplik drei
Seiten). Zusätzlich zu diesen Rechtsschriften machte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer am 17. August 2007 eine einseitige Eingabe, wozu die
Ausgleichskasse mit einem zweiseitigen Schreiben vom 30. August 2007 Stellung
nahm. Hiezu wiederum liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit
einem eineinhalbseitigen Schreiben vom 5. September 2007 vernehmen. Mit den
Materialien und der Literatur zur Frage der Steueranrechnung (vgl. E. 7.2
hievor) setzte sich der Rechtsvertreter in diesen vorinstanzlichen
Rechtsschriften und schriftlichen Eingaben in keiner Weise auseinander. Am 8.
November 2007 betätigte er den Erhalt der Vorladung für die öffentliche
Verhandlung, welche am 3. Dezember 1997 stattfand. Mit Blick auf den zu
beurteilenden Sachverhalt und die sich stellenden Fragen kann von einem
durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht
vor besondere Schwierigkeiten stellt. Zu entschädigen ist nicht der geltend
gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5
E. 4d [C 130/99]; Urteil I 792/04 vom 1. Dezember 2006, E. 5.2 mit Hinweis).
Wenn das Honorar für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2760.- festgesetzt
wurde, dann deckt dies die effektiv entstandenen Anwaltskosten möglicherweise
nur zum Teil. Entscheidend ist indessen, dass das Ergebnis in Anbetracht der
vom Rechtsvertreter geleisteten Bemühungen nicht derart rechtsfehlerhaft
erscheint, dass ein Ermessensmissbrauch oder Willkür bejaht werden könnte (E.
11.1 f. hievor; vgl. auch Urteil U 240/06 vom 23. November 2006, E. 5.2 in fine
mit Hinweis).

11.5 Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Annahme,
sie hätten nur zu einem Drittel obsiegt, sei willkürlich und
unverhältnismässig.

Vorinstanzlich fochten die Beschwerdeführer die EL-Einstellung ab 1. Juni 2006
an. In diesem Rahmen verlangten sie die Nichtanrechnung eines Erwerbseinkommens
und die Berücksichtigung der Steuern als Ausgaben. Weiter beantragten sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Die
Vorinstanz änderte den Einspracheentscheid einzig in dem Sinne ab, als sie die
EL gestützt auf die in Art. 25 Abs. 4 ELV statuierte Frist erst ab 1. März 2007
einstellte; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Dies wird letztinstanzlich
bestätigt.
Unter diesen Umständen verstösst es weder gegen die in Art. 61 lit. g ATSG
genannten Bemessungsregeln noch gegen das Willkürverbot, wenn die Vorinstanz
von einem Obsiegen der Beschwerdeführer zu einem Drittel ausging. Soweit sie
geltend machen, in diesem Punkt sei die Sache wegen Verletzung der
Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 6.3.1 hievor) an
die Vorinstanz zurückzuweisen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz
hat rechtsgenüglich dargelegt, weshalb sie von einem Obsiegen der
Beschwerdeführer zu einem Drittel ausging (E. 11.3 hievor).

12.
Die Beschwerdeführer beantragen die öffentliche Verkündung des Urteils nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV. Das vorliegende Urteil wird wie alle
Entscheide des Bundesgerichts (in anonymisierter Form) unter www.bger.ch im
Internet vollständig publiziert. Zudem erfolgt eine öffentliche Auflage (Art.
59 Abs. 3 BGG). Damit ist dem sich aus den angerufenen Bestimmungen ergebenden
Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung Genüge getan (Urteil 2P.231/2006 vom
10. Januar 2007, E. 3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, Art. 59 Abs. 3 BGG sei nicht zu
entnehmen, wo die öffentliche Auflage des Urteilsdispositivs stattfinde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies am Sitz des Bundesgerichts in
Lausanne geschieht ( Art. 60 BgerR).

13.
Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar