Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.13/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_13/2008

Urteil vom 1. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler,
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
7. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene, zuletzt als Verkäufer angestellt gewesene E.________ war in
einem Programm der Arbeitslosenversicherung zur vorübergehenden Beschäftigung
tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 14. Februar 2004 erlitt er
einen Verkehrsunfall. Er wollte mit dem von ihm gelenkten Toyota Corolla auf
einer Kreuzung nach links abbiegen. Die Lenkerin eines auf der Spur rechts
neben ihm fahrenden Opel Corsa übersah bei einem Wendemanöver den Toyota,
worauf dieser mit der rechten vorderen Ecke in die linke Seite des Opels
stiess. Wegen danach aufgetretener Beschwerden suchte E.________ am 17. Februar
2004 Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin
SMM, auf, welcher eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei - mittels MRI
vom 26. Februar 2004 festgestellten - multisegmentalen Diskushernien auf Höhen
C4/5 und C5/6 sowie bei radikulärer Symptomatik auf Höhe C8/Th1 links
diagnostizierte und eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigte (Arztbericht vom
29. März 2004). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld). Nach Abklärungen zum Unfallhergang und zum medizinischen Sachverhalt
eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2005, die Leistungen
würden mit dem 11. April 2005 eingestellt. Zugleich verneinte sie einen
Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die noch geklagten Beschwerden seien nicht mit
einem unfallkausalen Gesundheitsschaden zu erklären. Daran hielt die SUVA auf
die von E.________ und dessen Krankenversicherer erhobenen Einsprachen hin fest
(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006).

B.
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau nach Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit
Entscheid vom 7. November 2007 ab.

C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von kantonalem Beschwerdeentscheid und
Einspracheentscheid sei die SUVA zu verpflichten, ab 12. April 2005 weiterhin
Leistungen zu erbringen; eventuell sei ein interdisziplinäres medizinisches
Gutachten einzuholen oder die Sache hiefür an die Vorinstanz oder an den
Unfallversicherer zurückzuweisen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege
für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu
äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingaben vom 3. resp. 7. April 2008 ergänzen die Parteien ihre Vorbringen
im Hinblick auf das Urteil BGE 134 V 109.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 14.
Februar 2004 über den 11. April 2005 hinaus Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat.

Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid, auf den verwiesen wird, richtig dargelegt. Es betrifft dies
insbesondere den für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden,
namentlich auch bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach
Unfall und bei Diskushernien, mit den sich stellenden Beweisfragen.
Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst
anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und dem eingetretenen Schaden voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit
einem klaren organischen Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in
der Regel ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht
werden. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch
nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage
nicht ohne eine besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene
Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden
diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während
nach der sog. Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen und
äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen zur Anwendung
gelangt, auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit
Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die
Schleudertrauma-Praxis präzisiert hat (BGE 134 V 109). Die bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133) liess es
hingegen unverändert bestehen (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).

2.
Es besteht zunächst Uneinigkeit in der Beantwortung der Frage, ob die noch
bestehenden Beschwerden mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv
ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind.

2.1 Das kantonale Gericht hat dies verneint. Die mit bildgebenden Verfahren
festgestellten cervicalen Diskushernien seien nicht durch den Unfall verursacht
worden. Für die radikuläre Symptomatik C8 mit Parästhesien bzw. Hinweise für
eine Reizung der Wurzel C8 bestehe kein organisches Korrelat. Gleiches gelte
für den bestehenden Schulterhochstand und die dadurch hervorgerufene
Muskelverkürzung. Sodann sei mit den beschriebenen Druckdolenzen und
Verspannungen (markanter Muskelhartspann der linken Schultergürtelmuskulatur)
sowie Bewegungsdefiziten der HWS, welche Befunde die Belastbarkeit ohnehin
nicht wesentlich einschränkten, keine organisch ausgewiesene Unfallfolge
dargetan.

2.2 Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen
Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und einer überzeugend
begründeten rechtlichen Würdigung.

Was der Versicherte vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die
festgestellten Pathologien an der HWS (insbes. multisegmentale Diskushernien
zwischen C4 und C7) ihre Ursache nicht im Unfall vom 14. Februar 2004 haben,
hat das kantonale Gericht einlässlich und in Nachachtung der Rechtsprechung zur
Unfallkausalität von derartigen Bandscheibenschäden dargelegt. Danach
entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen
Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99, E. 2a, und Nr. U 378 S.
190, U 149/99, E. 3, je mit Hinweisen; aus jüngster Zeit etwa: Urteile 8C_637/
2007 vom 11. August 2008, E. 2.2, 8C_239/2007 vom 7. August 2008, E. 5.3, und
8C_614/2007 vom 10. Juli 2008, E. 4.1.1). Diese Voraussetzungen hat das
kantonale Gericht hier zu Recht verneint. Es hat dabei namentlich
nachvollziehbar begründet, weshalb auf die Aussagen im Untersuchungsbericht des
Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 10. März 2005, welche
auch gemäss Bericht des Dr. med. T.________, Facharzt für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, Rheumatologie, Medizinisches Zentrum X.________, vom 16.
März 2005 und kreisärztlicher Stellungnahme vom 16. März 2005 überzeugend sind,
abzustellen ist. Danach ist eine unfallbedingte Verursachung, aber auch
Verschlimmerung eines pathologischen Befunds im HWS-Bereich organisch nicht
ausgewiesen. Dass der Versicherte, wie er geltend macht, im Unfallzeitpunkt
erst 40 Jahre zählte, ändert hieran nichts und schliesst namentlich auch nicht
aus, dass die bildgebend festgestellten Veränderungen an der HWS als
degenerativ und vorbestehend, somit unfallfremd, zu betrachten sind. Es kann im
Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden.

Von weiteren medizinischen Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer
Aufschluss zu erwarten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht davon abgesehen. Dies
gilt insbesondere auch, was die geklagte radikuläre Symptomatik resp.
Reizsymptomatik auf Höhe C8 betrifft. Mit dem kantonalen Gericht ist als
unwahrscheinlich zu betrachten, dass die beantragte zusätzliche Untersuchung
der HWS mittels MRI einen organischen Befund ausweisen würde, welcher noch
bestehende Beschwerden erklären und zuverlässig auf den Unfall vom 14. Februar
2004 zurückgeführt werden könnte.

3.
Nach dem Gesagten liegt keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor.
Das schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden
nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat
kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht
werden (E. 1 hievor; vgl. auch Urteil 8C_637/2007 vom 11. August 2008, E. 2.3).
Eine solche Adäquanzprüfung haben Unfallversicherer und Vorinstanz vorgenommen.

3.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst, wie schon im kantonalen Verfahren,
ein, die Adäquanz sei zu früh beurteilt worden. Es hätte hiefür der Abschluss
des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses abgewartet werden
müssen.

Das kantonale Gericht hat diese Argumentation zutreffenderweise verworfen. Zu
fragen ist nicht danach, in welchem Zeitpunkt der adäquate Kausalzusammenhang
zu prüfen ist, sondern wann der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung
der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat. Dies hat
gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134
V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.).

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stehen nicht zur Diskussion.
Wie das kantonale Gericht sodann in zutreffender Würdigung der medizinischen
Akten erkannt hat, hatten verschiedene ambulante und stationäre Behandlungen
keine Besserung des Zustandsbildes bewirkt und liess eine Weiterführung
medizinischer Massnahmen über den 11. April 2005 nicht zuverlässig relevante
Fortschritte erwarten. Wenn die SUVA den Fall abgeschlossen hat, ist dies daher
nicht zu beanstanden. Der "medizinische Endzustand" musste hiefür entgegen der
vom Versicherten vertretenen Auffassung nicht erreicht sein. Auch erübrigt sich
aufgrund antizipierter Beweiswürdigung das hiezu beantragte polydisziplinäre
medizinische Gutachten.

3.2 Das kantonale Gericht hat sodann erwogen, es erscheine fraglich, ob die
persistierenden Beschwerden mit einer natürlich unfallkausalen Verletzung im
Sinne der Schleudertrauma-Praxis zu erklären seien. Abschliessend müsse dies
aber nicht beantwortet werden. Denn der adäquate Kausalzusammenhang - und damit
eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers - sei auch bei einer
Prüfung nach der besagten Praxis zu verneinen.

Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden, wenn es tatsächlich im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen an der Adäquanz fehlt. Darauf wird im Folgenden
eingegangen.
3.2.1 Für die Adäquanzprüfung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien
in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; E. 1 hievor).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2, 3 und 4/07, E. 5.2 und 5.3.1; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008, E.
6.1).
Das kantonale Gericht hat die Kollision vom 14. Februar 2004 als mittelschweren
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Die Begründung
hiefür im angefochtenen Entscheid überzeugt: Die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung lag gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung vom 16.
November 2004 unterhalb eines Bereichs von 20 - 30 km/h. Mit der Vorinstanz ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um eine hauptsächlich frontale
Kollision handelte, welche in der Regel die HWS weniger belastet als ein
Heckauffahrunfall. Gegen erhebliche Krafteinwirkungen beim Unfall spricht
sodann, dass der Versicherte sein Fahrzeug noch an den Strassenrand lenken, die
erforderlichen Formalitäten mit der Polizei regeln sowie anschliessend mit dem
Auto nach Hause fahren konnte und dass er zudem erst drei Tage später ärztliche
Behandlung beanspruchen musste. Richtig ist auch, dass die Beschädigungen am
Fahrzeug des Versicherten bei Reparaturkosten von rund Fr. 3000.- nicht den
Schluss auf höhere Krafteinwirkungen gestatten, zumal das Auto nach dem Unfall
noch fahrtauglich war und sich die Beschädigungen im Wesentlichen auf ein
beschädigtes rechtes Blinklicht, eine leicht verschobene Motorhaube und eine
zwischen dem rechten Vorderrad und dem rechten Scheinwerfer eingedrückte
Karosserie beschränkten. Den Eindruck von recht geringen Beschädigungen
vermitteln denn auch die Fotos der beiden Unfallautos.

Was der Versicherte vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
Nebst den auf den delta-v-Wert und die Fahrzeugbeschädigungen bezogenen
Vorbringen, welche die Vorinstanz mit den erwähnten Erwägungen zutreffend
entkräftet hat, wird einzig geltend gemacht, es habe eine seitliche
Kollisionskomponente vorgelegen und der Versicherte habe den Kopf nicht gerade
gehalten. Dies genügt nicht, um die vorinstanzliche Einstufung der
Unfallschwere in Frage zu stellen. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte
wäre im Übrigen sogar eine Einreihung bei den leichten Unfällen vorstellbar.
Weiterungen dazu erübrigen sich aber, da die Adäquanz auch bei der vom
kantonalen Gericht angenommenen Unfallschwere zu verneinen ist, wie die
folgenden Erwägungen zeigen.
3.2.2 Von den weiteren massgeblichen Kriterien müssten für eine Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter
Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE
134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E. 6 S. 367 f.).
Die massgeblichen Kriterien wurden teilweise durch BGE 134 V 109 modifiziert.
Das kantonale Gericht hat sie noch in ihrer früheren Fassung geprüft und ist
zum Ergebnis gelangt, es seien lediglich zwei (Dauerbeschwerden; Grad und Dauer
der Arbeitsunfähigkeit) in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, von den Kriterien gemäss der präzisierten
Rechtsprechung seien deren fünf, teilweise in ausgeprägter Weise, gegeben.
3.2.3 Zu Recht nicht geltend gemacht werden die (durch BGE 134 V 109 nicht
geänderten) Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert.

Nach Lage der Akten unterzog sich der Beschwerdeführer einer ambulanten
Physiotherapie und im August/September 2004 einem knapp einmonatigen
stationären Rehabilitationsaufenthalt. Zudem fanden hausärztliche Kontrollen
statt. Dies genügt selbst dann nicht für die Annahme einer fortgesetzt
spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (frühere Umschreibung des
Kriteriums: Dauer der ärztlichen Behandlung), wenn, wie vom Versicherten
geltend gemacht, die daneben eingenommenen Medikamente und deren Nebenwirkungen
(in erster Linie Müdigkeit und Darmprobleme) sowie eine im Juni 2006 erfolgte
epidurale Infiltration mitberücksichtigt werden. Es kann daher offen bleiben,
ob der besagte Eingriff nicht ohnehin erst nach dem - die zeitliche Grenze der
gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit
Hinweisen) - Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Juni 2006 erfolgt ist und
ob er überhaupt Unfallfolgen galt.

Das (unveränderte) Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher
Komplikationen liegt ebenfalls nicht vor. Die gesundheitliche Entwicklung nach
dem Unfall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem bei HWS-Schleudertraumen
und vergleichbaren Verletzungen Üblichen. Der geltend gemachte Umstand, dass
sich die ungünstige gesundheitliche Entwicklung nicht erklären lasse, genügt
nicht für die Bejahung des Kriteriums.

Das frühere Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit lautet
neu: erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Von einer
erheblichen Arbeitsunfähigkeit kann grundsätzlich ausgegangen werden, auch wenn
hauptsächlich der Hausarzt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigte, während
etwa im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 6. September 2004 davon
ausgegangen wurde, eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit zu
therapeutischen Zwecken an 4 Stunden pro Tag sei in etwa 4 - 6 Wochen
vorstellbar. Es fehlt aber an überzeugenden Hinweisen, dass der Versicherte
ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden.
Konkret müsste sein Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung
raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies
gebietet schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der
Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129). Entsprechendes
kann dem Versicherten nicht zugute gehalten werden. Zwar hat er an der
ambulanten Physiotherapie regelmässig teilgenommen. Der von ärztlicher Seite
ausdrücklich empfohlenen stationären Rehabilitation unterzog er sich aber erst,
nachdem ihm die SUVA für den Verweigerungsfall die Einstellung der Leistungen
angedroht und dies auch bereits mit einer - später, nach doch noch erfolgtem
Eintritt in die Klinik Y.________, zurückgenommenen - Verfügung vom 22. Juli
2004 umgesetzt hatte. Auch wenn nach Lage der Akten bei der anfänglichen
Weigerung des Versicherten soziokulturelle Gründe mitgespielt haben mögen, kann
sein Verhalten nicht als aktive Mitwirkung im Rahmen der
Schadenminderungspflicht betrachtet werden. Es fehlt überdies an jeglichen
Arbeitsversuchen nach dem Unfall, ob nun im angestammten oder in anderen
Erwerbsbereichen. Die Angabe des Versicherten vom 22. Oktober 2004, wonach er
zuerst gesund werden wolle, bevor von einer Arbeitsaufnahme zu sprechen sei,
lässt im Übrigen ebenfalls nicht auf den ernsthaften Willen schliessen,
beruflich raschmöglichst auch nur teilweise wieder eingegliedert zu werden. Das
Kriterium ist daher nicht erfüllt.

Von erheblichen Beschwerden (frühere Fassung des Kriteriums: Dauerbeschwerden)
hingegen kann mit Blick auf die glaubhaft geklagten Schmerzen und die dadurch
bewirkte Einschränkung im Lebensalltag (vgl. BGE 134 V 109 E. 102.4 S. 128)
ausgegangen werden. Entgegen der vom Versicherten vertretenen Auffassung
übersteigen die Beschwerden das bei Schleudertrauma-Verletzungen übliche Mass
aber nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht
werden könnte.

Damit verbleibt das (unveränderte) Kriterium der Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzungen. Selbst wenn dieses bejaht würde, wie der
Versicherte geltend macht, läge es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter
Weise vor.
3.2.4 Zusammenfassend sind demnach höchstens zwei der adäquanzrelevanten
Kriterien erfüllt, womit diese nicht gehäuft vorliegen. Da zudem kein Kriterium
in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, hat die Vorinstanz den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 14. Februar 2004 und den noch
bestehenden Beschwerden und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers
zu Recht verneint. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen
des Versicherten nichts zu ändern.

4.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz