Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.139/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_139/2008

Urteil vom 22. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
S.________,
D.________,
Beschwerdeführer,beide vertreten durch
Rechtsanwältin Gesine Wirth-Schuhmacher, Bahnhofstrasse 6, 8302 Kloten,

gegen

Sozialdienst der Stadt X._________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene S.________ erhielt seit 1. Juni 2005 für sich, seine Ehefrau
D.________ und seine zwei Kinder (geb. 4. September 1996 und 4. Juni 2001)
wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 stellte die
Sozialbehörde X.________ (nachfolgend Sozialbehörde) die Unterstützung per 31.
August 2006 ein unter Hinweis darauf, S.________, der als
Selbstständigerwerbender gearbeitet habe, habe seit August 2006 keine für eine
weitere Unterstützung notwendigen Unterlagen mehr beigebracht; die offenen
Krankenkassenprämien und Spitalrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'621.70
würden gestützt auf das KVG übernommen. Ab Februar 2007 wurde die
wirtschaftliche Sozialhilfe für die Familie S.________ wieder aufgenommen.
Gegen den Beschluss vom 11. Januar 2007 erhob S.________ beim Bezirksrat
B.________ (nachfolgend Bezirksrat) Rekurs und verlangte, die Einstellung der
Unterstützung per 31. August 2006 sei rückgängig zu machen; die Mietzinse und
Krankenkassenprämien der Monate August 2006 bis Januar 2007 seien von der
Sozialhilfe zu übernehmen; die ergänzende Sozialhilfe sei so lange zu
entrichten, bis sich die Situation in vier bis sechs Monaten stabilisiert habe.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2007 entschied der Bezirksrat, soweit auf den Rekurs
einzutreten sei, werde er im Sinne der Erwägungen bezüglich Einstellung der
generellen Unterstützung abgewiesen (Dispositiv Ziff. Ia); bezüglich der
ausstehenden Mietzinse werde das Geschäft an die Sozialbehörde zurückgewiesen
mit dem Auftrag, die Perspektiven im Sinne einer fairen Lösung mit dem
Wohnungsvermieter zu klären (Dispositiv Ziff. Ib). Unter Bezugnahme auf diesen
Beschluss ersuchte der Wohnungsvermieter die Sozialbehörde am 17. Juli 2007,
ihm zu bestätigen, dass sie mit der Weiterführung des Mietverhältnisses und der
Übernahme der ausstehenden Mietzinse einverstanden sei; ansonsten erwarte er
eine anfechtbare Verfügung; falls sie die ausstehenden Mietzinse nicht
übernehme, werde dies zur zwangsweisen Ausweisung des Mieters führen. Mit
Schreiben vom 25. Juli 2007 machte die Stabsstelle Soziales der Stadt
X.________ dem Wohnungsvermieter das Angebot, dass die Mietzinse seit Februar
2007 und bis auf Weiteres wieder zu Lasten der Sozialhilfe übernommen würden;
die ausstehenden Mietzinse der Monate August 2006 bis Januar 2007 im
Gesamtbetrag von Fr. 9'480.-- blieben weiterhin von S.________ geschuldet und
vom Vermieter bis auf Weiteres zinslos gestundet; der Sozialdienst werde mit
dem Ehepaar S.________ eine Vereinbarung treffen, wonach ihnen jeden Monat Fr.
150.-- von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgezogen und dem Vermieter à conto
der Mietzinsausstände überwiesen würden. Weiter führte die Stabsstelle aus, für
den Fall, dass der Vermieter die Exmission der Familie S.________ vollziehen
lasse, werde die Sozialbehörde den Betroffenen eine Notwohnung zuweisen, sofern
sie bis dahin keine andere Wohnung angemietet hätten. Sowohl der
Wohnungsvermieter als auch S.________ lehnten diesen Vorschlag am 15. bzw. 23.
August 2007 ab. Am 28. August 2007 gelangte die Sozialbehörde an den Bezirksrat
mit dem Ersuchen, ihren dem Vermieter unterbreiteten Vorschlag vom 25. Juli
2007 aufsichtsrechtlich zu prüfen: sodann ersuchte sie um Erläuterung der
Erwägungen 6.2 und 7 sowie Dispositiv Ziff. Ib seines Beschlusses vom 16. Mai
2007. Mit Beschluss vom 19. September 2007 (versandt am 24. September 2007),
betitelt als Erläuterung Bezirksratsbeschluss vom 16. Mai 2007, führte der
Bezirksrat aus, dass die Sozialbehörde seinen Beschluss vom 16. Mai 2007
richtig interpretiere und sich ihr Vorschlag vom 25. Juli 2007 mit seinem
Willen decke; wenn der Vorschlag der Sozialbehörde nicht umgesetzt werde,
blieben die Mieten geschuldet und Mieter sowie Vermieter müssten als
Vertragspartner selber eine Lösung finden. Auf Anfrage des Vermieters vom 2.
Oktober 2007 teilte der Bezirksrat diesem mit, die 30-tägige Rechtsmittelfrist
gemäss seinem Beschluss vom 16. Mai 2007 sei unbenützt abgelaufen; gegen seine
Erläuterung vom 19. September 2007 sei kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

B.
Die gegen den Bezirksratsbeschluss vom 19. September 2007 eingereichte
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Sinne der
Erwägungen ab; es bewilligte den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Prozessführung, wies aber ihr Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab (Entscheid vom 19. Dezember 2007).

C.
Mit Beschwerde beantragen S.________ und D.________, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei in der Sache zu entscheiden. Eventuell sei der
Rechtsstreit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Weiter beanstanden sie die Nicht-Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren. Zudem verlangen sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das letztinstanzliche
Verfahren.

Die Sozialbehörde schliesst am 24. April 2008 auf Beschwerdeabweisung, während
das kantonale Sozialamt und der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung verzichten.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 nehmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der
Sozialbehörde Stellung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde.
Hiebei handelt es sich um ein Rechtsmittel nach dem Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), welches am 1.
Januar 2007 durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) aufgehoben
wurde. Da der angefochtene Entscheid am 19. Dezember 2007 erging, richtet sich
das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395;
Urteil 8C_156/2007 vom 11. April 2008, E. 1.1).

2.
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Eine Ermessensfrage ist letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich,
wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (nicht
publ. E. 3.1 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 ALV Nr. 12
S. 35, 8C_31/2007). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im
Rahmen des eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck
der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 124 II 114 E. 1b S. 116, 123 V 150 E. 2 S.
152 mit Hinweisen). Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde
Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt
zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch
die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die
entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz
berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung
ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (nicht publ. E. 2.2 des Urteils
BGE 133 V 637, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 14 S. 41, 8C_179/2007).

Steht die Verletzung kantonalen Rechts in Frage, kommt als Beschwerdegrund
lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Frage (vgl. Art. 95
BGG; Urteil 8C_313/2007 vom 28. Juni 2007, E. 2.1).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. BGG). Hingegen hat
eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher
Hinsicht ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbestätigung nach
den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Das Bundesgericht prüft nur die
geltend gemachten Rügen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640,
veröffentlicht in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35). Auch besteht Bindung an die
Parteianträge (Art. 107 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beschwerdeführer fordern letztinstanzlich unter dem Titel "Anträge", in
Aufhebung des kantonalen Entscheides sei in der Sache zu entscheiden; eventuell
sei der Rechtsstreit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Ein präzises Begehren zu den verlangten materiellen Leistungen
stellen sie an dieser Stelle nicht. Aus der Beschwerdebegründung geht aber
hervor, dass sie die Übernahme der ausstehenden Wohnungsmietzinse für die
Monate August 2006 bis Januar 2007 im Betrag von Fr. 9'480.-- durch die
Sozialbehörde verlangen. Weiter bemängeln sie im Rahmen der
Beschwerdebegründung die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für
das vorinstanzliche Verfahren. In diesem Sinne ist die Eintretensvoraussetzung
des rechtsgenüglichen Antrags erfüllt (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 8C_508/
2007 vom 16. Mai 2008, E. 2).

4.
Mit letztinstanzlicher Beschwerde legen die Beschwerdeführer neu Schreiben von
S.________ bzw. D.________ an die Gemeindeverwaltung X.________ vom 31. August
2006 und 26. Januar 2007 sowie an den Bezirksrat vom 8. und 22. Februar sowie
9. März 2007 auf. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und
Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Demnach sind die Parteien
grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Gründe zur Abweichung von dieser Regel
sind vorliegend nicht erkennbar, zumal der Versicherte nicht darlegt, dass ihm
die vorinstanzliche Beibringung obiger Schreiben prozessual unmöglich und
objektiv unzumutbar war (vgl. auch Urteil 8C_608/2007 vom 9. Juni 2008, E. 5
mit Hinweisen).

5.
5.1 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) melden die kantonalen Gerichts- und
Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen
persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die
Berufsregeln verletzen könnten (Abs. 1). Die eidgenössischen Gerichts- und
Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine
Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher
Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln
verletzen könnten (Abs. 2).

5.2 Der Beschwerdegegner macht in der Vernehmlassung vom 24. April 2008 - wie
schon vorinstanzlich - in formeller Hinsicht geltend, es liege eine
Interessenkollision vor, weil die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in der
gleichen Anwaltskanzlei arbeite wie der Wohnungsvermieter der Letzteren.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA stellte die Vorinstanz den angefochtenen
Entscheid dem Obergericht des Kantons Zürich als Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte zu.

Die Beschwerdeführer legen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 6. März 2008 auf, wonach das Verfahren nicht anhand genommen wurde, da kein
hinreichender Verdacht einer Berufsregelverletzung seitens ihrer
Rechtsvertreterin vorliege. Dieser Beschluss ist zu berücksichtigen, da der
vorinstanzliche Entscheid zu dessen Einreichung Anlass gab (Art. 99 Abs. 1
BGG). Gestützt darauf ist die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage der
Interessenkollision erledigt, weshalb sich für das Bundesgericht eine Meldung
nach Art. 15 Abs. 2 BGFA an das Obergericht des Kantons Zürich erübrigt.

6.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Sozialbehörde die ausstehenden
Wohnungsmietzinse der Beschwerdeführer für die Monate August 2006 bis Januar
2007 im Betrag von insgesamt Fr. 9'480.-- zu übernehmen hat.

Die Vorinstanz hat § 22 der kantonalzürcherischen Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) zutreffend dargelegt. Danach
übernimmt die Fürsorgebehörde ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer
bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Die
Vorinstanz hat erwogen, die Sozialbehörde habe im Beschluss vom 11. Januar 2007
angeordnet, die Unterstützung des S.________ werde rückwirkend per "31. August
2006" eingestellt. Aus ihrer Darstellung in der Rekursantwort an den Bezirksrat
vom 16. Februar 2007 ergebe sich, dass sie die Unterstützung jedoch bereits per
31. Mai 2006 eingestellt, wobei sie "versehentlich" noch zwei weitere Mietzinse
überwiesen habe, die sie von S.________ jedoch zurückgefordert habe. Die
Mietzinsausstände von total Fr. 9'480.-- beträfen somit die Zeit von August
2006 bis Januar 2007. Ab Februar 2007 sei die Unterstützung wieder aufgenommen
worden. Die nachträgliche Übernahme dieser Mietzinsausstände komme nur gestützt
auf § 22 SHV in Betracht. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien
verfüge der Vermieter aufgrund eines Exmissionsverfahrens über einen
rechtskräftigen Ausweisungsbefehl vom 26. Juni 2007 per 10. Juli 2007, den er
bisher aber nicht habe vollstrecken lassen. Würden die Mietzinsausstände nicht
beglichen, bestehe die Gefahr einer Vollstreckung des Ausweisungsbefehls. Dies
spreche für die Annahme einer drohenden Notlage im Sinne von § 22 SHV, die es
rechtfertigen würde, ausnahmsweise die Schulden zulasten der Sozialhilfe zu
begleichen. Indes obliege es in erster Linie der Beurteilung durch die
Sozialbehörde, wie auf eine drohende Notlage angemessen zu reagieren sei. Es
sei beispielsweise bei einer Ausweisung durchaus möglich, dass
Sozialhilfeempfängern anstelle der bisherigen Wohnung eine Notwohnung zur
Verfügung gestellt werde, wie dies anscheinend bei den Beschwerdeführern
bereits Ende 2004 der Fall gewesen sei und was die Sozialbehörde auch für den
Fall einer Ausweisung in Aussicht gestellt habe. Darin würde im vorliegenden
Fall keine unzumutbare Härte liegen, da nach der glaubwürdigen Darstellung der
Sozialbehörde zumindest S.________ seine Mitwirkungspflichten im
Sozialhilfeverfahren verletzt habe, sodass die Notlage grösstenteils als
selbstverschuldet erscheine. Jedenfalls lasse sich aus § 22 SHV unter den
gegebenen Umständen nicht die Pflicht der Sozialbehörde ableiten, die
ausstehenden Mietzinse für die Zeit von August 2006 bis Januar 2007 zu
übernehmen.

7.
Die Beschwerdeführer machen geltend, abgelehnt werde die Übernahme der
ausstehenden Mietzinse aufgrund der von ihnen angeblich verletzten
Mitwirkungspflicht. Diese Behauptung werde bestritten. Vorinstanzlich seien sie
zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorwurf der "fehlenden Mitwirkung" konfrontiert
worden. Selbst der Bezirksrat habe diese Frage unerwähnt gelassen, weshalb sich
die Frage stelle, warum die vorinstanzliche Beschwerdeabweisung mit der im
Prozess nie diskutierten Mitwirkungspflicht begründet werde. Dieses Vorgehen
sei schon deshalb inakzeptabel, weil die Vorinstanz lediglich von einer
"glaubhaften Darstellung der Beschwerdegegnerin" spreche, ohne die
Beschwerdeführer mit diesem Vorwurf zu konfrontieren, geschweige denn darüber
Beweis zu erheben. Da ihnen vorinstanzlich keine Akten betreffend die angeblich
fehlende Mitwirkungspflicht zur Kenntnis gebracht worden seien, hätten sie auch
keine Gelegenheit gehabt, hiezu Stellung zu nehmen, was einen klaren Verstoss
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen Art. 29 BV darstelle.
Gleichzeitig werde eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung
indiziert, weshalb eine Rüge nach Art. 97 BGG angezeigt sei. Zudem liege ein
Verstoss gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) vor. Die Einstellung der Sozialhilfe,
in concreto die Nichtbezahlung der Mietzinse, unter Hinweis auf die Verletzung
der Mitwirkungspflichten sei willkürlich, zumal S.________ alle erforderlichen
Unterlagen vorgelegt habe. Der Bezirksrat habe keine Auflagen in Form einer
Mitwirkungspflicht verfügt. Genauso wenig sei die Mitwirkungspflicht in den
Vernehmlassungen zur vorinstanzlichen Klageerhebung bemängelt worden, womit die
Vorinstanz dies willkürlich als Entscheidbegründung herangezogen habe.

8.
8.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007, E.
3.2). Art. 105 Abs. 1 BGG bestimmt, dass das Bundesgericht seinem Entscheid
jenen Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Ob die
behauptete Tatsache neu ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit den Vorbringen
im vorausgehenden (kantonalen) Verfahren: wurde die vor Bundesgericht
behauptete Tatsache nicht schon der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht
auf anderem Wege in prozessual zulässiger Weise Eingang in das Dossier (z.B.
durch die Rechtsschriften der Gegenpartei, durch Aktenbeizug auf Antrag oder
von Amtes wegen, wo gesetzlich vorgesehen usw.), ist sie neu, andernfalls
nicht. Hat die Partei im kantonalen Verfahren schon einen bestimmten Standpunkt
vertreten, ist es zulässig, dazu letztinstanzlich sachbezogene Präzisierungen
vorzunehmen. Ein neu eingereichtes Beweismittel hat Novencharakter, wenn es
neue Sachverhalte enthält oder wenn es sich auf schon in den Prozess
eingeführte Tatsachen bezieht. Grundsätzlich kann die rechtssuchende Partei dem
Bundesgericht nicht erstmals Tatsachen oder Beweismittel unterbreiten, die
vorzutragen oder einzureichen sie im vorinstanzlichen Verfahren einerseits
prozessual Gelegenheit und anderseits nach Treu und Glauben Anlass gehabt hat
(Urteil 8C_18/2007 vom 1. Februar 2008, E. 3.2 mit Hinweisen).
8.2
8.2.1 Im Beschluss vom 11. Januar 2007 stellte die Sozialbehörde die
Unterstützung gegenüber S.________ mit der Begründung ein, er habe seit August
2006 keine für eine weitere Unterstützung notwendigen Unterlagen mehr
beigebracht. Mit Beschluss vom 16. Mai 2007 wies der Bezirksrat den hiegegen
erhobenen Rekurs betreffend die Einstellung der generellen Unterstützung ab.
Zur Begründung führte er in Erwägung 6.1 dieses Beschlusses unter anderem aus,
S.________ habe es trotz Beschlusses der Sozialbehörde vom 8. Dezember 2005
versäumt, ihr alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und
Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert mitzuteilen (§ 28 SHV). Unter diesen
Umständen hätten der Sozialbehörde die Grundlagen für die (Neu-)Festsetzung der
Unterstützung gefehlt. Die Einstellung der Sozialhilfe per Ende Mai (bzw. für
Mietzins Ende Juli) 2006 sei daher als gerechtfertigt erschienen. Weshalb sie
letztlich per 31. August 2006 beschlossen worden sei, gehe aus dem Beschluss
nicht hervor. Jedenfalls sei der Sozialbehörde unter diesen Umständen kein
unkorrektes Vorgehen vorzuwerfen und ihr Entscheid sei zu schützen. Im
Beschluss vom 19. September 2007, betitelt als Erläuterung Bezirksratsbeschluss
vom 16. Mai 2007, legte der Bezirksrat dar, im letztgenannten Beschluss habe er
in Erwägung 6.1 festgestellt, die Einstellung der Unterstützungsleistungen an
die Familie S.________ per Ende Mai bzw. Ende Juli 2006 sei zu Recht erfolgt;
dazu gehöre auch, dass die Mietzinse ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
ausgerichtet werden müssten. Bei den ausstehenden Mieten ab August 2006 handle
es sich demnach um Schulden, die nur im Rahmen von § 22 SHV übernommen werden
könnten.
8.2.2 Nach dem Gesagten hat der Bezirksrat im streitigen Erläuterungs-Beschluss
vom 19. September 2007 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 16. Mai 2007
erwogen, dass die Einstellung der Sozialhilfe auf Ende Juli 2006 wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des S.________ (Versäumnis, der
Sozialbehörde alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und
Wohnverhältnissen mitzuteilen) zu Recht erfolgt sei.

Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, diese Argumentation des
Bezirksrates betreffend Verletzung der Mitwirkungspflicht vorinstanzlich zu
beanstanden, falls sie damit nicht einverstanden waren. Dies haben sie in den
vorinstanzlichen Rechtsschriften unbestrittenermassen nicht getan. Vielmehr
sind sie in der vorinstanzlichen Eingabe vom 17. Januar 2008 selber davon
ausgegangen, massgeblich sei vorliegend allein § 22 SHV, der die Übernahme von
Schulden durch die Fürsorgebehörde betrifft (vgl. E. 6.1 hievor). Auch wenn es
eine frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob die Sozialbehörde die Sozialhilfe in
Anwendung der einschlägigen Normen aufgrund der Verletzung der
Mitwirkungspflicht zu Recht eingestellt hat, ist nicht einzusehen, weshalb die
Beschwerdeführer entsprechende rechtserhebliche Einwände nicht bereits
vorinstanzlich vorbrachten. Unter den gegebenen Umständen widerspricht es Treu
und Glauben, wenn sie erst letztinstanzlich geltend machen, die
Mitwirkungspflicht sei nicht verletzt worden (Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBI 2001 S. 4344 f.). Es kann auch nicht gesagt werden, der
vorinstanzliche Entscheid habe den Beschwerdeführern dazu Anlass gegeben, die
Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht letztinstanzlich neu aufzuwerfen,
zumal die Vorinstanz diesbezüglich lediglich den Standpunkt der Verwaltung
wiedergegeben hat (vgl. auch erwähntes Urteil 8C_18/2007, E. 3.3 mit
Hinweisen). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz lediglich ausführte, es sei
nach Darstellung der Beschwerdegegnerin "glaubwürdig", dass S.________ die
Mitwirkungspflichten wiederholt verletzt habe, können die Beschwerdeführer
unter den gegeben Umständen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Demnach handelt es sich bei den letztinstanzlichen Einwänden der
Beschwerdeführer betreffend die Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht um
unzulässige neue Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG), auf die nicht einzutreten
ist. Unbehelflich sind demnach ihre in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen
betreffend Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV, Art. 97 BGG und § 24 SHV (vgl.
E. 7 hievor).

9.
Es ist somit einzig zu prüfen, ob die Sozialbehörde die ausstehenden
Mietzinsschulden von total Fr. 9'480.-- im Lichte von § 22 SHV zu übernehmen
hat. Die Vorinstanz hat dies verneint (vgl. E. 6 hievor).

9.1 Die Beschwerdeführer wenden im Wesentlichen ein, durch das seitens des
Vermieters erwirkte Ausweisungsbegehren habe ihnen der Wohnungsverlust gedroht,
weshalb sie sich unzweifelhaft in einer Notlage befunden hätten. Dies sei von
der Sozialbehörde selber durch die erneute Aufnahme der Sozialhilfe (ab Februar
2007) bestätigt worden. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung überwiege
der Schutz an der Wohnung, zumal diese auch von minderjährigen Kindern bewohnt
werde. Die Hinnahme des Wohnungsverlusts sei unverhältnismässig und verstosse
damit gegen Art. 12 BV. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt. Sie habe die gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen auf
Beibehaltung des Obdachs einerseits und Einstellung der Sozialhilfe anderseits
unterlassen. Diese Abwägung ergebe jedoch, dass das Interesse am Verbleib in
der Wohnung aufgrund der unbestrittenen Notlage höher zu bewerten sei als das
Einsparen von Sozialgeldern. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV)
ergebe sich somit zum einen aus der unterlassenen Abwägung, zum anderen aus der
falschen Gewichtung der sich widersprechenden Interessen. Fehl gehe die Annahme
der Vorinstanz, einer Notlage müsse im Falle nicht erfüllter Auflagen nicht
abgeholfen werden. Zwar stehe der Behörde grundsätzlich ein Ermessen zu, in
welcher Form einer Notlage abgeholfen werden könne. Ob einer Notlage abzuhelfen
sei, stelle dagegen keine Ermessensfrage dar. Tatsächlich hätte der drohenden
Notlage durch eine Notwohnung abgeholfen werden können. Eine konkrete
Notwohnung sei ihnen jedoch nie angeboten worden. In Aussicht gestellt worden
sei lediglich eine 2 1/2-Zimmerwohnung, die für eine vierköpfige Familie
ungeeignet sei. Zudem handle es sich bei der von ihnen bewohnten Wohnung
bereits um eine Notwohnung. Hinzuweisen sei darauf, dass sie von der
Sozialbehörde jüngst aufgefordert worden seien, sich eine neue Wohnung zu
suchen, was vermuten lasse, dass keine andere Notwohnung zur Verfügung stehe.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass selbst für den Fall einer vorhandenen
Notwohnung erhöhte Umzugskosten angefallen wären, welche die Sozialbehörde
ebenfalls hätte tragen müssen. Die Nichtannahme des von der Sozialbehörde
vorgeschlagenen Vergleichs sei nicht ihnen anzulasten, da es allein Sache des
Vermieters gewesen sei, zu entscheiden, ob er einer Abzahlung der offen
stehenden Mieten zustimme.

9.2 Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich
zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht
ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein
menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz
zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne
einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung,
Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese
Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf ein Minimum im Sinne
einer "Überlebenshilfe" bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt
zusammenfallen. Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips hat
der Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert.
Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen
einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden
Notlage (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172, E. 3.2 S. 173, 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f.,
je mit Hinweisen). Art 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände
zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das
absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern
unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom
kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (Margrith
Bigler-Eggenberger, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.
Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.
Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Rz. 12, 13 und 20 zu Art. 12 BV).

9.3 Der Anspruch der Beschwerdeführer auf Obdach wird von der Sozialbehörde
nicht in Frage gestellt. Diese weigert sich nur, sechs ausstehende
Wohnungsmietzinse im Betrag von total Fr. 9'480.--, welche die Beschwerdeführer
dem Vermieter schulden, nachzuzahlen. Dies hat einzig (aber immerhin) zur
Folge, dass den Beschwerdeführern die Ausweisung aus der Wohnung droht. Falls
der Vermieter die Ausweisung tatsächlich vollstrecken sollte, werden die
Beschwerdeführer jedoch nicht obdachlos. Ihnen wird, wie die Stadt X.________
im Schreiben vom 25. Juli 2007 in Aussicht gestellt hat, eine Notwohnung
zugewiesen, welche die Anforderungen an Art. 12 BV zu erfüllen hat
(hinsichtlich Grösse, hygienische Verhältnisse usw.). Ein solches Vorgehen
entspricht auch lit. B.3-2 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; Stand
Dezember 2007). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der Sozialbehörde
stünden entsprechende Notwohnungen zur Verfügung, ist entgegen dem Einwand der
Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist der Kerngehalt bzw. der damit zusammenfallende
Schutzbereich des Art. 12 BV nicht verletzt. Somit liegt kein Eingriff in das
Grundrecht auf Hilfe in Notlagen vor. Demnach ist das von den Beschwerdeführern
angerufene Verhältnismässigkeitsgebot nur dann verletzt, wenn die gestützt auf
§ 22 SHV ergangene kantonalrechtliche Anordnung offensichtlich
unverhältnismässig ist und damit gleichzeitig gegen das von ihnen ebenfalls ins
Feld geführte Willkürverbot verstösst (BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.; vgl. auch
Matthias Suter, Der neue Rechtsschutz vor dem Bundesgericht, Bamberg 2007, S.
255 f.).
Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm
oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer
verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht
schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE
134 I 140 E. 5.4 S. 148, 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen).

9.4 Da kein Fall der Eingriffs-, sondern ein solcher der Leistungsverwaltung
vorliegt (vgl. dazu Beatrice Weber-Dürler, Zur neusten Entwicklung des
Verhältnismässigkeitsprinzips, in: Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 602),
kann zum vornherein nicht gesagt werden, mit einer milderen Massnahme hätte
derselbe Zweck erreicht werden können. Die Sozialbehörde hatte grundsätzlich
nur die Möglichkeit, die Mietzinsausstände zu bezahlen oder dies nicht zu tun.

Man kann sich daher höchstens fragen, ob das Vorgehen der Sozialbehörde
zweckmässig war, zumal die Zuweisung einer Notwohnung und der damit verbundene
Umzug ebenfalls mit Kosten verbunden ist, für welche die Sozialbehörde
aufzukommen hat. Für die Sozialbehörde geht es indessen nicht nur um den
offenen Mietzinsbetrag von total Fr. 9'480.--, sondern auch um die Frage, ob
sie dazu verhalten werden kann, Mietzinsausstände von Sozialhilfeempfängern aus
einem Zeitraum vor Gewährung der Sozialhilfe zu begleichen. Wäre dem so,
könnten sich Wohnungsmieter und -vermieter darauf verlassen, dass offene
Mietzinse von der Sozialhilfe bezahlt werden, wenn mit der Ausweisung gedroht
wird. Das Inkassorisiko hat aber nicht in erster Linie der Staat, sondern der
Vermieter zu tragen. Zudem stünde zu befürchten, dass Wohnungsmieter
Mietzinsschulden anwachsen lassen könnten im Wissen darum, dass später die
Sozialbehörde dafür aufzukommen haben werde.

Insgesamt ergibt eine Interessenabwägung, dass Gründe sowohl für als auch gegen
die Übernahme der Mietzinsschulden der Beschwerdeführer von Fr. 9'480.-- durch
die Sozialbehörde sprechen. Dass erstere Lösung ebenfalls vertretbar gewesen
wäre oder den von den Beschwerdeführern angeführten Interessen (E. 9.1 hievor)
allenfalls gar besser gerecht geworden wäre, ist indessen unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbots ohne Belang (vgl. BGE 134 I 153 E. 3.4 S.
156). § 22 SHV schreibt denn auch vor, dass Schulden nur ausnahmsweise, d. h.
in der Regel nicht zu übernehmen sind. Dies entspricht auch lit. A.4-2 der
SKOS-Richtlinien. Wenn sich die Sozialbehörde an diese Regel gehalten und in
casu keine Ausnahme gemacht hat, ist dies nicht unhaltbar und willkürlich (vgl.
E. 9.3 hievor). Von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung (E. 2.1 hievor)
kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Nach dem Gesagten ist der angefochtene
Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

10.
Streitig und zu prüfen ist weiter der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche
Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren.

10.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. (Art. 29 Abs. 3 BV;
vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, je mit
Hinweisen; Urteil 8C_710/2007 vom 10. März 2008, E. 2.1). Gemäss § 16 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1995 ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen un deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1). Sie
haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2).
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Verbeiständung sind im Rahmen der
Einzelfallprüfung die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie
die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,
wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander,
Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker
Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung
grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182, 125 V 32 E. 4b S. 35 f., je mit Hinweisen). Die sachliche
Notwendigkeit der Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass
das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime
rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 mit Hinweisen; Urteil U
310/05 vom 26. Januar 2006, E. 3.2).

10.2 Rechtsfrage ist, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten
in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht
sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind
(BGE 124 I 304 E. 2c S. 307). Analoges gilt hinsichtlich der Fragen der
sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung und der Bedürftigkeit
der gesuchstellenden Person (Urteil 8C_463/2007 vom 28. April 2008, E. 8.1.4).

10.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gewährt, da sie mittellos und
ihre Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos seien. Hingegen hat sie
den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneint. Die Interessen der
Beschwerdeführer seien zwar erheblich betroffen. Indessen habe das Verfahren
weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten geboten, die den
Beizug eines Rechtsvertreters unbedingt erforderlich gemacht hätten.
S.________, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei
durchaus in der Lage gewesen, seinen Standpunkt gegen über der
Verwaltungsbehörde selber zu vertreten, wie er dies auch im Rekursverfahren vor
dem Bezirksrat getan habe.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass S.________ im
Verwaltungsverfahren vor dem Bezirksrat unterlegen war. Hieraus kann mithin
nicht geschlossen werden, er habe sich im kantonalen Gerichtsverfahren ohne
Dritthilfe zurechtfinden können (vgl. auch Urteil I 475/06 vom 30. Oktober
2006, E. 6.2.1 mit Hinweis). Gleiches gilt für den von der Vorinstanz
angerufenen Umstand, S.________ habe eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer seit Februar 2007
und auch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beschwerdeeinreichung wiederum
Sozialhilfe bezogen. Demnach ist eine erhebliche Tragweite der Sache angesichts
der Streitsumme von Fr. 9'480.-- zu bejahen, wie auch die Vorinstanz erkannt
hat. Zudem kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht gesagt werden,
das Verfahren sei sachverhaltsmässig und rechtlich einfach. In Würdigung der
gesamten Aspekte des Falles ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die
rechtsunkundigen Beschwerdeführer vorinstanzlich anwaltlich verbeiständen
liessen, um ihren Standpunkt zu bekräftigen. Nach dem Gesagten hat die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie eine anwaltliche Verbeiständung der
Beschwerdeführer als nicht erforderlich erachtete (vgl. auch erwähntes Urteil
8C_463/2007, E. 8.3.2). Die vorinstanzliche Bejahung der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführer und der Nichtaussichtslosigkeit ihrer Begehren ist nicht zu
beanstanden, weshalb der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung
für das kantonale Verfahren gegeben ist.

11.
Angesichts der speziellen Umstände des Einzelfalls wird ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteil
8C_253/2007 vom 23. Januar 2008, E. 4). Die Beschwerdeführer unterliegen in der
Frage der Übernahme der ausstehenden Mietzinse durch die Sozialbehörde und
obsiegen in der Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung für das
vorinstanzliche Verfahren. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
unentgeltlichen Verbeiständung kann ihnen gewährt werden, da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung notwendig war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125
V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372; vgl. auch Urteil 8C_700/2007 vom 18.
März 2008, E. 5). Sie werden der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn
sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). Da sie teilweise
obsiegen, steht ihnen eine dementsprechend reduzierte Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 1 BGG). In diesem Umfang ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007 wird hinsichtlich
der Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf unentgeltliche
Verbeiständung aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es die Höhe der anwaltlichen Entschädigung
für das kantonale Gerichtsverfahren festlege. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.
Rechtsanwältin Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher, Kloten, wird als unentgeltliche
Anwältin der Beschwerdeführer bestellt, und es wird ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
1'700.-- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem
Bezirksrat B.________ und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar