Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.132/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

8C_132/2008
{T 0/2}

Urteil vom 20. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
15. Januar 2008.

In Erwägung,
dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 einen Anspruch auf
Taggelder und Rente im Zusammenhang mit aufgrund eines am 9. Dezember 2003
erlittenen Unfalls erneut geltend gemachten Beschwerden verneinte,
dass die Vorinstanz die Sache zur medizinischen Abklärung an die SUVA
zurückgewiesen hat,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
S. 481f. E. 4.2 und 5.1),
dass die Beschwerde nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn der
anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine spezifischen Ausführungen zu
dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage enthält und ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil auch nicht auf der Hand liegt, zumal eine Rückweisung
an die SUVA zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung in
der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (BGE 133 V 477 E.
5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 2 mit
Hinweis),
dass es sich bei der vom kantonalen Gericht geforderten ergänzenden
medizinischen Massnahme in Form einer lokalen Infiltration des Os coccygis um
kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten handelt,
dass damit beide Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht
erfüllt sind,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla