Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.129/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_129/2008

Urteil vom 11. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
12. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an H.________ vom 20. Februar 2008, wonach
ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von H.________ dem Bundesgericht am 21. Februar 2008
zugesandte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten
in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen
kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen
jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend
substantiierten Rügen - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung
vom 20. Februar 2008 u.a. über die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche
Verbesserung des Rechtsmittels - offensichtlich nicht genügen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem
Bezirksrat Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der
Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz