Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.127/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_127/2008

Urteil vom 10. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,
Poststrasse 8, 3400 Burgdorf,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1969 geborene K.________ war selbstständigerwerbender Zimmermann. Am
27. März 2002 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine intraartikuläre
Calcaneusfraktur rechts, die operativ versorgt wurde. Er meldete sich im Juli
2003 bei der Invalidenversicherung zur Wiedereinschulung in die bisherige
Tätigkeit an, worauf die IV-Stelle Bern erwerbliche und medizinische
Abklärungen vornahm (unter anderem Beizug jeweils mehrerer Berichte des Prof.
Dr. med. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie des
Dr. med. H.________, Innere Medizin Physikalische Medizin und Rehabilitation
FMH, Reha-Klinik X.________). Der IV-Berufsberater schlug im März 2004 eine
Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) vor. Diese war ab 30.
August 2004 für eine Dauer von vier Wochen vorgesehen, wurde jedoch bereits
nach einigen Tagen wegen einer geplanten Operation (Versteifung des
Fussgelenkes) verschoben und schliesslich auf November/Dezember 2004 geplant.
Mit Verfügung vom 10. August 2004 lehnte die Verwaltung den Anspruch auf
Wartezeittaggelder ab, da während des BEFAS-Aufenthalts nur die
Anspruchsvoraussetzungen der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit
abgeklärt werden sollten und somit noch keine berufliche
Eingliederungsmassnahme vorliege, die objektiv und subjektiv angezeigt sei. Mit
Einspracheentscheid vom 22. September 2004 bestätigte die IV-Stelle diese
Verfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Januar 2005 ab. Die hiegegen eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht
(seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) bezüglich des Anspruchs auf Wartetaggelder
ab. Es wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge
(Urteil vom 8. Juli 2005).
A.b Vom 22. November bis 17. Dezember 2004 weilte der Versicherte zwecks
beruflicher Abklärung in der BEFAS. Diese führte aus, aktuell sei der
Versicherte in der Lage, ganztags eine körperlich leichte, kurzfristig
mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit auszuüben. Langzeitig stehende und
gehende Tätigkeiten seien nicht möglich. Das Gehen auf unebenem Boden und auf
Leitern solle nur selten verlangt sein. In diesem Rahmen betrage die
Gesamtleistung 100 % (Bericht vom 22. Februar 2005). Mit Verfügung vom 28. Juni
2005 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung in Form einer
Ausbildung zum Car-Chauffeur. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 verweigerte
ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aus
medizinischen Gründen die Erteilung eines entsprechenden Lernfahrausweises der
Kategorie D. Die IV-Stelle holte unter anderem einen Bericht des Dr. med.
S.________ vom 28. Februar 2006 ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 forderte
sie den Versicherten auf, sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht der
geplanten Operation zu unterziehen und ihr bis spätestens 7. Juli 2006 den
vorgesehenen Operationstermin, den Operationsort und den Namen des operierenden
Arztes schriftlich bekannt zu gegeben, damit die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und die weiteren Leistungsabklärungen möglichst rasch
weitergeführt werden könnten. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen,
müssten die Leistungen verweigert oder aufgehoben werden. Mit Schreiben vom 29.
Juni 2006 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, Prof. Dr. med. I.________,
der die Operation durchführen werde, habe die Stelle gewechselt und werde im
August 2006 in Y.________ eine neue Stelle antreten; er werde sich erst Ende
August 2006 für die Operation anmelden können. Die IV-Stelle zog einen
Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 24. August 2006 bei, worin
hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten trotz
Gesundheitsschadens auf den BEFAS-Bericht vom 22. Februar 2005 abgestellt
wurde. Der Versicherte stellte der IV-Stelle am 29. August 2006 das
Terminaufgebot des Spitals Z.________ vom 24. August 2006 für die Untersuchung
vom 15. September 2006 und am 3. Oktober 2006 die Bestätigung dieses Spitals
vom 15. September 2006 betreffend den Spitaleintritt am 18. Dezember 2006 zur
Operation zu. Am 20. Dezember 2006 wurde er in diesem Spital am unteren
Sprunggelenk (USG) rechts operiert (Interpositionsarthrodese). Mit Verfügung
vom 19. Juni 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1.
März bis 31. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu.
Es gebe keinen Grund, ihm bis zum Abschluss der geplanten
Eingliederungsmassnahme eine Rente zuzusprechen, da er auch ohne diese seit Mai
2003 in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Für die
Einzelheiten verweise sie auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende
vom 24. August 2006. Hierin wurde ein Invaliditätsgrad von 9 % ermittelt.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde - womit der Versicherte neu Berichte des
Prof. Dr. med. S.________ vom 12. März und 16. Juli 2007 auflegte - wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom
23. Januar 2008).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. März 2003 bis auf
Weiteres. Er legt neu einen Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 14.
Februar 2008 auf.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ.
E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
2.1 Die Verfügung datiert vom 19. Juni 2007, weshalb die am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 131 V 329 E. 4.6 S.
337).

2.2 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August
2003. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Bestimmungen der 4.
IV-Revision massgebend sind, soweit es um Leistungen ab 1. Januar 2004 geht.
Für die Zeit davor gilt altes Recht (BGE 130 V 445). Weiter hat sie die
Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4
Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
bis Ende 2003 und seit 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung),
die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen;
BGE 129 V 222 E. 4 S. 224 mit Hinweis) sowie die Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und S. 481)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu der im Sozialversicherungsrecht
geltenden Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 130 V 97 E. 3.2
S. 99), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V
93 E. 4 S. 99) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S.
111 E. 4.2, U 571/06, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)
fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397
ff.). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397
ff.; Urteil 8C_18/2007 vom 1. Februar 2008, E. 1.2.3). Die konkrete
Beweiswürdigung wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben;
in BGE 133 III 638 nicht publizierte E. 3 des Urteils 5A_453/2007 vom 3.
Oktober 2007) betreffen Tatfragen (Urteil 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008, E.
2.2.2 mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat - insbesondere unter Verweis auf die Berichte des Dr.
med. H.________ vom 11. August 2003, des Prof. Dr. med. S.________ vom 7.
September und 6. Oktober 2003 sowie 28. Februar 2006 und der BEFAS vom 22.
Februar 2005 - erwogen, der Versicherte hätte seit Mai 2003 eine Arbeit als
Fahrzeugführer im Warentransport uneingeschränkt ausüben können. Hiefür wäre
der Führerschein der Kategorie D nicht erforderlich, sei er doch im Besitz
eines Führerscheins für Lastwagen und habe er zudem bereits früher
aushilfsweise Transporte ausgeführt. Aus diesem Grund sei es für den strittigen
Rentenanspruch auch unerheblich, welche Gründe zur Verzögerung der
Versteifungsoperation geführt hätten. Der Abklärungsdienst der IV-Stelle habe
im Bericht vom 24. August 2006 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 9 % ermittelt. Zu ergänzen sei, dass das gemäss Lohnempfehlungen des
Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG festgelegte Invalideneinkommen von
Fr. 57'200.- nur unwesentlich unter dem Wertvon Fr. 57'727.75 für einfache und
repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) liege. Da
die IV-Stelle Art. 88a Abs. 1 IVV als auch Art. 29bis IVV hinsichtlich des
Wiederauflebens der Invalidität nach Rentenaufhebung (seit der Aufhebung seien
mehr als drei Jahre verstrichen, weshalb bezüglich einer zufolge der am 18.
[recte: 20.] Dezember 2006 durchgeführten Operation eingetretenen Invalidität
wiederum die ordentliche Wartezeit für einen Rentenanspruch zu bestehen wäre)
korrekt angewendet habe, sei die Beschwerde unbegründet.

4.2 Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, gemäss Prof. Dr. med.
S.________ sei für ihn die Tätigkeit als Chauffeur im Warentransport,
insbesondere im Hinblick auf das Ein- und Ausladen von Ware, unzumutbar. Es
könne ihm nicht angelastet werden, dass die Fussoperation erst am 20. Dezember
2006 stattgefunden habe, da er sich bei der IV und den zuständigen Ärzten stets
erkundigt habe, wann er einen Termin erhalten werde. Entgegen der Auffassung
von IV und Vorinstanz habe für einen Rentenanspruch keine neue Wartezeit
bestanden. Erst durch das Strassenverkehrsamt sei er auf den Umstand aufmerksam
gemacht worden, dass eine Versteifungsoperation zur Erlangung des
Führerausweises zum Carchauffeur unumgänglich sei. Im Übrigen wäre zu prüfen,
ob in der Zeit ab September 2003 bis nach durchgeführter Umschulung eine Rente
im Sinne der Abklärungen von aArt. 69 IVV auszurichten gewesen wäre, wie dies
im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005 angeordnet
worden sei. Gemäss dem Schreiben des Prof. Dr. med. S.________ vom 14. Februar
2008 wäre es dem Versicherten ohne Versteifung des Fusses nicht möglich
gewesen, als Lastwangenchauffeur zu arbeiten. Diese Operation wäre also für
alle beruflichen Tätigkeiten im Strassenverkehr notwendig gewesen.

5.
Letztinstanzlich reicht der Versicherte neu den Bericht des Prof. Dr. med.
S.________ vom 14. Februar 2008 ein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue
Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Demnach sind
die Parteien grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen (Urteil 8C_511/2007 vom 22.
November 2007, E. 4.2.4 mit Hinweisen). Gründe zur Abweichung von dieser Regel
sind nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass erst der vorinstanzliche
Entscheid Anlass zur Einreichung dieses Berichts gegeben hätte, und der
Versicherte auch nicht darlegt, dass ihm dessen vorinstanzliche Beibringung
unmöglich und objektiv unzumutbar war (Urteil 8C_463/2007 vom 28. April 2008,
E. 6.2.4 mit Hinweisen). Der Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 14.
Februar 2008 ist demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen.

6.
6.1 Im Urteil vom 8. Juli 2005 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Sache an die Verwaltung zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge (Dispositiv Ziff.
2). Demnach waren die Erwägungen Bestandteil des Dispositivs und hatten, soweit
sie zum Streitgegenstand gehörten, an der formellen Rechtskraft teil.
Dementsprechend waren die Motive, auf die das Dispositiv verwies, für die
IV-Stelle, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, und für die Vorinstanz
verbindlich. Auch das Bundesgericht ist an die Erwägungen gebunden, mit denen
es - damals noch als Eidgenössisches Versicherungsgericht - die Rückweisung
begründet hat (BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208, 113 V 159 E. 1c, je mit
Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 331 S. 126 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 1C_176/2007
vom 24. Januar 2008, E. 3.2, und I 671/06 vom 22. Januar 2007, E. 2.3.1).

6.2 Im Urteil vom 8. Juli 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
erwogen, streitig sei der Anspruch auf Wartezeittaggelder. Massgebend sei der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 22. September 2004. Bis
zu diesem Zeitpunkt habe die IV-Stelle gewusst, dass der am 30. August 2004
begonnene Aufenthalt in der BEFAS bereits nach wenigen Tagen wieder habe
abgebrochen werden müssen, da im November 2004 eine Operation (Versteifung des
Fussgelenkes) geplant gewesen sei; es habe sich damit der protrahierte
Heilungsverlauf bestätigt, der sich anhand der medizinischen Berichte - vor
allem derjenigen des Prof. Dr. med. S.________ - schon seit einiger Zeit
abgezeichnet habe. Solange aber eine Operation ernsthaft in Frage komme, sei
das Behandlungspotential noch nicht ausgeschöpft, und es könne der Zustand des
verletzten Fusses und deshalb auch die Steh- und Gehfähigkeit des Versicherten
noch nicht definitiv beurteilt werden. Solange dies der Fall sei, könne jedoch
noch nicht ernsthaft mit der Wiedereingliederung oder auch nur mit vertieften
Abklärungen in dieser Hinsicht begonnen werden (aus diesem Grund sei denn auch
der Aufenthalt in der BEFAS vorzeitig beendet worden), da es in dieser Hinsicht
an der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten fehle. Hieran ändere nichts,
dass nach Lage der Akten keine Klarheit darüber bestehe, ob die für den 26.
November 2004 geplante Operation an diesem Datum durchgeführt worden sei oder
nicht und ob ein Aufenthalt in der BEFAS - wie in der Verfügung der IV-Stelle
vom 25. Januar 2005 erwähnt - vom 22. November bis zum 17. Dezember 2004
stattgefunden habe oder nicht. Denn medizinische Behandlungsmassnahmen seien im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides klar indiziert gewesen; damit fehle es aber
- wie ausgeführt - an der Eingliederungsfähigkeit als Voraussetzung für den
Anspruch auf Wartezeittaggelder (E. 3). Aufgrund der Aktenlage hätte sich
indessen die Prüfung des Rentenanspruches aufgedrängt. Wie sich den in den
Akten liegenden medizinischen Berichten entnehmen lasse, hätten die
behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer seit dem Unfall von März 2002 im
angestammten Beruf als Zimmermann zwischen 100 % und (ab Mai 2003) 70 %
arbeitsunfähig eingeschätzt, weshalb die nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
verlangte Wartezeit allenfalls erfüllt sei; der Berufsberater habe im Bericht
vom 8. März 2004 denn auch angeregt, es müsse "dringend der Anspruch auf
Wartetaggeld/befristete Rente geprüft werden". Gegen einen eventuell möglichen
Rentenanspruch spreche im Übrigen nicht, dass in einem späteren Zeitpunkt
allenfalls Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien; denn solange ein
Versicherter - wie hier - nicht eingliederungsfähig sei, könne eine -
befristete - Rente schon vorher in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 121 V 190
E. 4c S. 193 sowie Urteil I 287/01 vom 22. November 2001). Die Verwaltung, an
welche die Sache zurückzuweisen sei, werde deshalb die Voraussetzungen des
Rentenanspruches abzuklären haben und anschliessend neu verfügen (E. 4).

6.3 Diese Erwägungen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
8. Juli 2005 waren für die IV-Stelle und die Vorinstanz verbindlich und sind es
auch für das Bundesgericht (E. 6.1 hievor). Gestützt hierauf ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Durchführung der
Versteifungsoperation am rechten Fuss - die schliesslich am 20. Dezember 2006
stattfand - als nicht eingliederungsfähig zu gelten hatte, und dass bis zu
diesem Zeitpunkt der Zustand des verletzten Fusses und deshalb auch die Steh-
und Gehfähigkeit des Versicherten noch nicht definitiv beurteilt werden konnte,
weshalb noch nicht ernsthaft mit der Wiedereingliederung oder auch nur mit
vertieften Abklärungen in dieser Hinsicht begonnen werden konnte. Solange der
Versicherte - wie hier - nicht eingliederungsfähig ist, kann eine Rente in
Betracht gezogen werden.

Entgegen diesen Vorgaben hat die IV-Stelle ungeachtet der Operation vom 20.
Dezember 2006 für die Zeit ab 1. August 2003 einen Rentenanspruch gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 9 % verneint und den Versicherten damit für
eingliederungsfähig erklärt (Verfügung vom 19. Juni 2007; vgl. BGE 130 V 488 E.
4.3.2 S. 490 zu dem für eine Umschulung erforderlichen Invaliditätsgrad von
zirka 20 %), was von der Vorinstanz bestätigt wurde. Dieses Vorgehen war mithin
nicht rechtskonform, wie auch die folgenden Erwägungen zeigen.

6.4 Aus dem - Grundlage der Verfügung vom 19. Juni 2007 bildenden -
BEFAS-Bericht vom 22. Februar 2005, wonach der Versicherte in
leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % leistungsfähig gewesen sei (vgl.
Sachverhalt lit. A.b hievor), und aus dem Bericht des Prof. Dr. med. S.________
vom 28. Februar 2006 kann nichts zu Ungunsten des Versicherten abgeleitet
werden.
6.4.1 Zum einen nahm Prof. Dr. med. S.________ im Bericht vom 28. Februar 2006
- entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - zum Grad der Arbeitsfähigkeit des
Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine Stellung. Er gab
lediglich an, zumutbar seien dem Versicherten Kontrollfunktionen, Planungen,
Administration. Zur zeitlichen Einsetzbarkeit in diesem Rahmen machte Prof. Dr.
med. S.________ keine Angaben. Vielmehr führte er aus, der Versicherte sei
wegen den Fussbeschwerden rechts seit 1. Mai 2003 zu 70 % arbeitsunfähig.
Weiter legte er dar, die seit Sommer 2004 vorgeschlagene USG-Arthrodese sollte
endlich bewilligt werden; es sei im Grunde seit Sommer 2004 alles klar und
greifbar. Damit bestätigte Prof. Dr. med. S.________ die im Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005 festgestellte
Ausgangslage, wonach seit Mai 2003 70%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf bestehe und eine Fussgelenks-Operation medizinisch indiziert sei, weshalb
noch nicht ernsthaft mit der Wiedereingliederung oder auch nur mit vertieften
Abklärungen in dieser Hinsicht begonnen werden könne und der Rentenanspruch zu
prüfen sei (E. 6.2 f. hievor). Dass der Versicherte die entsprechende Operation
vom 20. Dezember 2006 schuldhaft verzögert hätte, wird ihm weder vorgeworfen
noch ergibt sich dies aus den Akten. Vielmehr hat er die Aufforderung der
IV-Stelle vom 9. Juni 2006 zur Bekanntgabe der Operationsmodalitäten bis 7.
Juli 2006 (E. 6.4.2 hienach) fristgemäss mit Schreiben vom 29. Juni 2006
beantwortet, ohne dass seine Angaben von der IV-Stelle beanstandet worden
wären. Am 3. Oktober 2006 hat er sie zudem über das Datum des Spitaleintritts
zwecks Operation informiert (vgl. Sachverhalt lit. A.b hievor).
6.4.2 Zum anderen sprach die IV-Stelle dem Versicherten - ungeachtet des
BEFAS-Berichts vom 22. Februar 2005 - mit Verfügung vom 28. Juni 2005 eine
Umschulung in Form einer Ausbildung zum Car-Chauffeur zu. Nachdem ihm das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Schreiben vom 26.
Oktober 2005 aus medizinischen Gründen die Erteilung eines entsprechenden
Lernfahrausweises der Kategorie D verweigert hatte, forderte ihn die IV-Stelle
- nach Einholung des Berichts des Prof. Dr. med. S.________ vom 28. Februar
2006 - mit Schreiben vom 9. Juni 2006 auf, er solle für eine umgehende
Operation bemüht sein, um eine weitere Verzögerung der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und der Leistungsabklärung zu verhindern. Sie bitte
ihn, ihr bis spätestens 7. Juli 2006 den vorgesehenen Operationstermin, den
Operationsort und den Namen des operierenden Arztes schriftlich bekannt zu
gegeben, damit die beruflichen Eingliederungsmassnahmen und die weiteren
Leistungsabklärungen möglichst rasch weitergeführt werden könnten. Sollte er
dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssten die Leistungen verweigert oder
aufgehoben werden.

Mit der Aufforderung an den Versicherten vom 9. Juni 2006 hielt sich die
IV-Stelle an die Erwägungen des Urteils des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005, wonach die Wiedereingliederungsfrage
erst nach Durchführung der Fussgelenks-Operation abgeklärt werden könne (E. 6.2
f. und 6.4.1 hievor). Der diesen Vorgaben zuwiderlaufenden Verfügung vom 19.
Juni 2007, die sich hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auf
den BEFAS-Bericht vom 22. Februar 2005 stützte, kann mithin nicht gefolgt
werden.

Hievon abgesehen stellt das Vorgehen der IV-Stelle - Einholung des
BEFAS-Berichts vom 22. Februar 2005, Bejahung des Anspruchs auf Umschulung zum
Car-Chauffeur (Verfügung vom 28. Juni 2005), Aufforderung zur Fuss-Operation
(Schreiben vom 9. Juni 2006), Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. August 2003
(Verfügung vom 19. Juni 2007) - ein unzulässiges venire contra factum proprium
dar, welches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Rechtsschutz finden
kann. Denn mit der Verfügung vom 28. Juni 2005 und der Aufforderung vom 9. Juni
2006 weckte sie beim Beschwerdeführer die berechtigte Erwartung, er gelte -
trotz des BEFAS-Berichts vom 22. Februar 2005 - bis zur Fuss-Operation und
Umschulung als eingliederungsunfähig, wie dies in Bezug auf die Operation
bereits im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005
dargelegt wurde (E. 6.2 f. hievor). Dieses Verhalten der IV-Stelle veranlasste
den Versicherten zweifellos dazu, sich um die Durchführung der Fuss-Operation,
die schliesslich am 20. Dezember 2006 erfolgen konnte, statt um eine berufliche
Selbsteingliederung (hiezu vgl. BGE 127 V 297 E. 4b/cc S. 297) zu kümmern. Dies
gereicht ihm aufgrund der Verfügung vom 19. Juni 2007 mit der nachträglichen
Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. August 2003 zum Schaden (vgl. BGE 129 III
493 E. 5.1 S. 497 mit Hinweisen).

6.5 Nach dem Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie
über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2003 bis zum massgebenden
Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 19. Juni 2007 (E. 2.1 hievor) neu verfüge.

7.
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG) und dem Versicherten eine aufwandgemässe Parteientschädigung zu entrichten
(Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2008 und die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 19. Juni 2007 aufgehoben werden und die Sache an die
IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den
Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2003 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Holzer