Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.126/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_126/2008

Urteil vom 11. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kobelt,
Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden vom 19. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene G.________ war seit 12. Februar 1996 als Fabrikwart bei der
Firma X.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 23.
September 1996 hielt er mit seinem Auto hinter einem nach links abbiegenden
Wagen an, worauf der nachfolgende Personenwagen in sein Heck prallte. Beim
Versicherten wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Zur Abklärung der Verhältnisse zog sie diverse Arztberichte, ein
unfallanalytisches Gutachten des A.________, Ing. HTL, Unfallanalytiker,
Winterthur Versicherungen (nachfolgend Winterthur), vom 28. Januar 2005, eine
biomechanische Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 16. März
2005 sowie ein interdisziplinäres Gutachten der Klinik Y.________,
Rehabilitationszentrum, vom 6. Februar 2006 bei. Mit Verfügung vom 29. März
2006 stellte die SUVA die Leistungen auf den 31. März 2006 ein. Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie ab. Die Nacken- und Schulterbeschwerden seien nur
möglicherweise auf den Unfall vom 23. September 1996 zurückzuführen, so dass
die natürliche Kausalität zu verneinen sei. Auch seien die Reizsyndrome der
Nervi ulnaris beidseits nicht auf den Unfall zurückzuführen. Unfallbedingte
somatische Beschwerden struktureller Natur lägen nicht vor. Der Versicherte
habe beim Unfall eine HWS-Distorsion erlitten. Die zum typischen Beschwerdebild
einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen seien zumindest
teilweise gegeben. Hingegen sei die Adäquanz in Anwendung von BGE 117 V 359 zu
verneinen (Entscheid vom 14. November 2006).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden ab (Entscheid vom 19. September 2007).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Feststellung
des Grades seiner Erwerbsunfähigkeit sowie zu neuer Entscheidung über die
Versicherungsleistungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner
verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 25. März 2008 erhielt der Versicherte letztinstanzlich
Gelegenheit, seine Vorbringen in Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen,
die so genannte Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden präzisierenden Urteils BGE 134 V 109 vom 19. Februar
2008 zu ergänzen. Davon machte er am 30. April 2008 Gebrauch und verlangte
Gutheissung der Beschwerde. Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V
109 E. 9.5 S. 125, 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), die erforderliche
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis) sowie den Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des
Leistungsanspruchs der versicherten Person und zu den sich dabei stellenden
Beweisfragen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E.
2, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil 8C_524/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232, 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06).
Darauf wird verwiesen.

2.2 Das Bundesgericht hat jüngst die Schleudertrauma-Praxis in zweierlei
Hinsicht präzisiert: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer
natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der
Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen
wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in
die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V
109 E. 9 und 10 S. 121 ff.; vgl. auch Urteil 8C_28/2008 vom 28. Juli 2008, E.
1).

2.3 Die sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen geltende
Regel, wonach der Unfallversicherer und nicht die versicherte Person die
Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der Unfallkausalität
trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; Urteil
8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 4.3.2). Der Unfallversicherer muss jedoch
nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach
wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei (Urteil 8C_369/2008 vom 11. August 2008, E. 2.2.4 mit
Hinweis).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die SUVA ihre Leistungen für die
Folgen des Unfalls vom 23. September 1996 zu Recht auf den 31. März 2006
eingestellt hat.

3.1 Gestützt auf das Gutachten der Klinik Y.________ vom 6. Februar 2006 ist
mit SUVA und Vorinstanz davon auszugehen, dass für die Beschwerden des
Versicherten kein unfallbedingtes organisches Substrat objektivierbar und
fassbar ist, bei dem die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
praktisch keine Rolle spielt (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

3.2 Der Versicherte wendet ein, im Gutachten vom 6. Februar 2006 sei einerseits
ausgeführt worden, es lägen myofasziale Befunde vor, die organischer Genese
seien; andererseits seien diese Befunde nur noch als mögliche Folge des Unfalls
bezeichnet worden, ohne anzugeben, worauf diese körperlichen Beschwerden
zurückgeführt werden könnten. Hieraus kann der Versicherte nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hat im Urteil U 339/06 vom 6. März 2007, E.
4.1 (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 mit Hinweisen) eingehend dargelegt, weshalb das
myofasziale Schmerzsyndrom nicht als organisch hinreichend nachweisbare
Unfallfolge zu betrachten ist.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten der Klinik Y.________ vom 6.
Februar 2006 erwogen, dass die nach dem 31. März 2006 andauernden
gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr natürlich kausal auf den Unfall vom 23.
September 1996 zurückzuführen seien; deshalb könne auf die Prüfung der
adäquaten Kausalität verzichtet werden. Der Versicherte bestreitet dies und
verlangt eine zusätzliche Begutachtung.

4.2 Hinsichtlich der natürlichen Kausalität weist das Gutachten der Klinik
Y.________ vom 6. Februar 2006 diverse Unklarheiten auf. Es wurde ausgeführt,
die aktuell noch feststellbaren muskulären Befunde im Bereich des Nackens und
der Schulter könnten nicht mit Sicherheit auf den Unfall zurückgeführt werden.
Dieser Aussage ist entgegenzuhalten, dass massgebend ist, ob diese Beschwerden
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind oder
nicht. Weiter wurde zur Verneinung der Unfallkausalität unter anderem auf schon
vor dem Unfall bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren und auch nach dem
Unfall entstandene zusätzliche Faktoren beim Versicherten verwiesen, die als
Entstehungs- bzw. Chronifizierungsfaktor bei Rückenproblemen bekannt seien.
Nicht rechtsgenüglich beantwortet wurde indessen die Frage, ob neben diesen
unfallfremden Faktoren die erlittene HWS-Distorsion nicht zumindest eine
Teilursache für die anhaltenden Beschwerden darstellt, was zur Bejahung der
natürlichen Kausalität genügt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f.). Widersprüchlich
ist auch, wenn die Klinik Y.________ zwar einerseits die Unfallkausalität der
anhaltenden Beschwerden verneinte, andererseits aber im Rahmen der Festlegung
der Arbeits(un)fähigkeit darlegte, "diese Ausführungen gelten sowohl unter
Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden organischer Genese als auch
unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdebildes".

4.3 Indessen kann die Frage der natürlichen Kausalität offen bleiben. Denn
selbst wenn diese zu bejahen wäre, ist auch unter Anwendung der in BGE 117 V
359 ff. und 369 ff. dargelegten, mit BGE 134 V 109 modifizierten Grundsätze die
adäquate Kausalität zu verneinen, wie die folgenden Erwägungen zeigen (SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 E. 3c; Urteil 8C_579/2008 vom 23. September 2008, E. 5.1 mit
Hinweisen).

5.
Im Gutachten der Klinik Y.________ vom 6. Februar 2006 wurde ausgeführt, ausser
der Empfehlung, mittels regelmässiger sportlicher Aktivitäten der muskulären
Dysbalance und Haltungsinsuffizienz sowie der leichten Belastungsintoleranz
entgegen zu wirken, benötige der Versicherte momentan keine Physiotherapie, um
eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Die genannten Therapien
seien aber geeignet, den Zustand zu stabilisieren. Durch eine
Psychopharmakatherapie könnte allenfalls die leichte Anpassungsstörung rascher
gelindert werden. Gemäss dem mitbegutachtenden Psychiater werde jedoch diese
psychische Befindlichkeitsstörung auch ohne pharmakologische Intervention
zukünftig vollständig ausheilen. Sicher nicht notwendig sei eine intensive
neurologische oder neuropsychologische Behandlung bzw. eine stationäre
Rehabilitation.

Gestützt auf diese Ausführungen und die übrigen Akten kann nicht gesagt werden,
dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des
Gesundheitszustandes bzw. Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
erwartet werden kann. Gegenteiliges bringt dieser letztinstanzlich denn auch
nicht vor. Somit ist der Fallabschluss auf den 31. März 2006 nicht zu
beanstanden, zumal aus den Akten nicht hervorgeht und auch nicht geltend
gemacht wird, dass damals IV-Eingliederungsmassnahmen gelaufen oder geplant
gewesen seien (BGE 134 V 109 E. 4. S. 113 f.; Urteil 8C_355/2008 vom 9.
September 2008, E. 4.2).

6.
6.1 Die Unfallschwere ist ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den
sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126;
SVR 2008 UV Nr. 8. S. 26 E. 5.3.1 mit Hinweisen, U 2/07; Urteil U 503/05 vom
17. August 2006, zusammengefasst wiedergegeben in SZS 2008 S. 183; Urteil
8C_280/2008 vom 10. September 2008, E. 3.3). Nach der Rechtsprechung werden
Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschweres,
im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis eingestuft (RKUV
2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04 mit Hinweisen).

6.2 Für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges ist demnach
erforderlich, dass ein einzelnes der durch die Rechtsprechung entwickelten
Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) besonders ausgeprägt vorliegt oder die
Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (Urteil
8C_9/2008 vom 17. September 2008, E. 6.1.2 f., und erwähntes Urtei 8C_806/2007,
E. 10.2).

7.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 30. April 2008 zu BGE 134 V 109 macht der
Versicherte geltend, die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 23.
September 1996 und den nach dem 31. März 2006 anhaltenden gesundheitlichen
Beschwerden, die von der Vorinstanz mangels Verneinung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht geprüft worden sei, sei gegeben. Namentlich erfüllt
sei das Adäquanzkriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen. Auf weitere Adäquanzkriterien beruft er sich
nicht.

7.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127). Es ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des
subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr.
U 335 S. 207 E. 3b/cc). Das Kriterium kann vorliegend hinsichtlich des
Auffahrunfalls vom 23. September 1996 nicht bejaht werden (vgl. auch RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 und 5.2.1).

7.2 Gemäss BGE 134 V 109 bestimmt rechtslogisch die Annahme eines
Schleudertraumas der HWS (resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich
behandelten Verletzungen) lediglich, dass die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden
ist. Hingegen genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen,
adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) - wie sie in casu gestellt
wurde - für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und
besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen
Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer
Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können
beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und
den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.3,
U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3, 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 4.3, je
mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte
Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f.; erwähntes Urteil 8C_280/2008, E. 3.4.2). Vorliegend
macht der Versicherte letztinstanzlich keine Umstände geltend, die als in
diesem Sinne aggravierende Faktoren zu betrachten wären. Solche sind auch nicht
erkennbar. Das Kriterium ist mithin nicht erfüllt.

7.3 Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss auf den 31. März 2006 (BGE 134 V
109 E. 10.2.3 S. 128) ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte
verschiedene Therapien (Medikamenteneinnahme; Physiotherapie; Trainingstherapie
im Fitnesscenter; zeitweise Psychotherapie; Nackenmassage bei einer
Naturheilpraktikerin; Akupunktur; autogenes Training; Osteopathie; Fernkurs für
neuropsychologisches Training des Instituts B.________) beanspruchte. Dr. med.
C.________, Arzt für Allgemeine Medizin, gab im Bericht vom 2. Juli 1997 an, es
seien nach wie vor immer wieder physiotherapeutische Behandlungen notwendig;
zudem nehme der Versicherte Medikamente ein. Im Bericht vom 9. Oktober 1998
führte Dr. med. C.________ aus, die gegenwärtige Behandlung bestehe in
Physiotherapie und der Einnahme von Seroten; Beratungen fänden alle zwei bis
vier Wochen statt. Am 9. Februar 1999 berichtete Dr. med. C.________ der SUVA,
unter medikamentöser sowie intermittierender Physiotherapie habe eine deutliche
Besserung des Zustandsbildes erreicht werden können. Die Menge an benötigten
Medikamenten habe drastisch reduziert werden können. Er bitte um
Kostengutsprache für eine medizinische Trainingstherapie im TC-Trainingscenter.
Gleichzeitig führe der Versicherte ein neuropsychologisches Training im Rahmen
des Kurses für geistige Fitness des Instituts B.________ durch. Vom 3. April
bis 3. Mai 2000 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Versicherten in der
Klinik D.________ wo therapeutisch Heilgymnastik, tägliches Bewegungsbad im
Thermalwasser, warme Heublumenwickel, Wechselgüsse und Fango angewandt wurden.
Am 29. September 2000 eröffnete er der SUVA, nach diesem stationären
Aufenthalt, der ihm sehr gut getan habe, habe er nur seine Hausärztin Frau Dr.
med. E.________, Ärztin für Allgemeine Medizin, aufgesucht, von der er alle ein
bis zwei Monate untersucht werde; sie habe ihm andere Medikamente verschrieben,
da die zuletzt eingenommenen Magenprobleme verursacht hätten. Am 22. November
2001 gab der Versicherte an, er stehe weiterhin in unregelmässigen Abständen in
Kontrolle bei Dr. med. E.________, zuletzt vor zirka zwei Monaten. In der
Zwischenzeit habe er auch wieder einmal eine Akupunkturbehandlung begonnen.
Frau Dr. med. E.________ legte im Bericht vom 25. April 2002 dar, der
Versicherte habe unterstützend in Abständen physiotherapeutische Behandlungen,
Akupunkturbehandlung, medikamentöse Therapie und zeitweise auch
psychotherapeutische Unterstützung. Am 23. Mai 2003 führte der Versicherte aus,
bezüglich des Gesundheitszustandes gehe es zur Zeit schon besser. Er sei auf
keine Medikamente mehr angewiesen. Im Januar sei es zu einem Gehörsturz
gekommen, weshalb er sich damals nicht so wohl gefühlt habe. Gegenwärtig
bestehe keine spezielle Behandlung. Am 16. Januar 2004 legte der Versicherte
dar, das autogene Training habe ihm sicher einiges gebracht, auch die
Osteopathie-Behandlung. Er habe früher schon einiges ausprobiert in Sachen
Alternativmedizin. Den Medikamentenkonsum habe er auf ein Minimum reduziert;
Medikamente nehme er nur ein, wenn er extreme Schmerzen habe. Frau Dr. med.
E.________ suche er alle zwei bis drei Monate auf. Die Diplom-Psychologin Frau
F.________, führte im Bericht vom 12. Mai 2004 aus, der Versicherte sei am 18.
Juni 2001 zum Erstgespräch gekommen. Zum zweiten Gespräch sei seine Frau allein
gekommen. Danach habe es nur noch zwei weitere Termine gegeben. Dr. med.
H.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, gab im Bericht vom 7. Juli 2005
an, am 8. Juni 2005 sei eine notfallmässige Konsultation im Spital I.________
wegen Exazerbation der Schmerzen/Beschwerden im BWS-Bereich erfolgt. Unter
Analgesie sei eine langsame Besserung eingetreten. Die gegenwärtige Behandlung
bestehe in ambulanter Physiotherapie und Akupunktur. Vom 25. bis 26. Juli 2005
war der Versicherte notfallmässig wegen einer akut aufgetretenen
Schwindelsymptomatik und deutlicher Druckdolenz paravertebral im Bereich BWK5
rechts im Kantonalen Spital I.________ hospitalisiert. Nach eigenen Angaben
hatte sich der Versicherte am Vortag körperlich stark angestrengt. Die
neurologische Untersuchung war unauffällig. Klinisch und laborchemisch ergab
sich kein Hinweis auf ein entzündliches Geschehen; die Blutgasanalyse zeigte
Zeichen der leichten Hyperventilation. Auf Grund der Anamnese und des
Spontanverlaufs wurde von einem zervikalen Schwindel als Ausdruck einer akuten
Exazerbation des bekannten HWS-Syndroms ausgegangen. Am 26. Juli 2005 wurde der
Versicherte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Bericht des
Kantonalen Spitals I.________ vom 27. Juli 2005).

Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen des
Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung
nicht zu berücksichtigen (Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.3.3 mit
Hinweis). Insgesamt ist das Kriterium zu bejahen. Es liegt aber nicht besonders
ausgeprägt vor. Gegenteiliges macht der Versicherte letztinstanzlich denn auch
nicht geltend.

7.4 Gemäss BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128 beurteilt sich die Erheblichkeit von
ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (erwähntes Urteil 8C_280/
2008, E. 3.4.4). Dieses Kriterium kann in Anbetracht der andauernden
Beschwerden des Versicherten als grundsätzlich erfüllt angesehen werden, unter
Berücksichtigung seines beruflichen und ausbildungsmässigen Werdegangs nach dem
Unfall vom 23. September 1996 (vgl. E. 7.7 hienach) aber nicht besonders
ausgeprägt (vgl. auch erwähnte Urteile 8C_806/2007, E. 11.4, 8C_415/2007, E.
7.4, und 8C_57/2008, E. 9.4).

7.5 Das nicht geänderte Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), ist
nicht erfüllt.

7.6 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden) zu
berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (vgl. SVR 2007
UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5 mit Hinweis, U 479/05; Urteil U 56/07 vom 25. Januar
2008, E. 6.6 mit weiterem Hinweis). Solche Gründe werden vom Versicherten
letztinstanzlich nicht vorgebracht und liegen auf Grund der Akten auch nicht
vor. Wohl trifft es zu, dass er über Jahre hinweg mit verschiedensten
Therapieformen (hiezu vgl. E. 7.3 hievor) seinen Gesundheitszustand zu
verbessern suchte. Dies genügt zur Bejahung des zu beurteilenden
Adäquanzkriteriums ebensowenig, wie der Umstand, dass trotz regelmässiger
Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit
erreicht werden konnte (vgl. auch erwähntes Urteil 8C_280/2008, E. 3.4.6 mit
Hinweisen). Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher
Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129) ist mithin nicht erfüllt.

7.7 Zu prüfen ist schliesslich das - vom Versicherten einzig angerufene -
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
(vgl. hiezu BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.).

Gemäss dem Gutachten der Klinik Y.________ vom 6. Februar 2006 besteht für die
Tätigkeit als Buchhalter mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt
für eine leidensangepasste mittelschwere wechselbelastende Arbeit. Auf Grund
des Umstandes, dass der Versicherte seit Jahren zu 50 % als Buchhalter
arbeitstätig sowie -fähig war und daneben noch die Buchhalter-Ausbildung
abschliessen konnte, ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt.

7.8 Nach dem Gesagten sind die drei Kriterien der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als gegeben zu
betrachten, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise (E. 7.3 f. und 7.7
hievor). Eine Gesamtwürdigung des Unfalls vom 23. September 1996 - der als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu taxieren ist (E.
6.1 hievor) - und der unfallbezogenen Kriterien ergibt, dass dem Unfall für die
über den 31. März 2006 hinaus anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung mit
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit keine massgebende Bedeutung
mehr zukommt, weshalb die adäquate Kausalität zu verneinen ist (vgl. auch
erwähntes Urteil 8C_9/2008, E. 6.1.5, und Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008,
E. 8 mit Hinweis).

Aus dem Umstand, dass der Versicherte seit 1. März 2002 eine halbe
Invalidenrente der Invalidenversicherung bezieht, kann er nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Denn diese hat als finale Versicherung im Unterschied zur
SUVA die Leiden unabhängig ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 174 E.
3b S. 177 f.; Urteil U 473/05 vom 29. Dezember 2006, E. 2.3.5). Das Argument
des Versicherten, die Beschwerden müssten als Unfallfolge gelten, da sie erst
danach entstanden seien ("post hoc ergo propter hoc"), stösst ebenfalls ins
Leere (Urteil 8C_524/2007 vom 10. Juni 2008, E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Zusätzliche Abklärungen sind entgegen der Auffassung des Versicherten nicht
durchzuführen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94;
SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07).

8.
Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden, da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung notwendig war (Art. 64 BGG;
Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 9; vgl. auch BGE 125 V 371 E. 5b S.
372). Er wird der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn er später dazu in
der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Christine Kobelt, St. Gallen, wird als unentgeltliche Anwältin
des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar