Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.122/2008
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8C_122/2008

Urteil vom 10. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Holzer.

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1951 Sitten,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts Wallis
vom
29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 erhöhte die Kantonale IV-Stelle Wallis die
halbe Invalidenrente der 1963 geborenen M.________ für die Zeit vom Dezember
2005 bis März 2006 auf eine ganze Invalidenrente; für die Zeit ab April 2006
setzte sie die Rente mit gleicher Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herab.

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonale
Versicherungsgericht Wallis mit Entscheid vom 29. Januar 2008 gut und sprach
der Versicherten auch für die Zeit ab April 2006 eine ganze Invalidenrente
zu.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Kantonale IV-Stelle Wallis, die Sache sei unter
Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu weiteren
medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c entscheidet der Präsident der Abteilung als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf
querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden.

2.
Das kantonale Gericht sprach der Beschwerdegegnerin ausgehend von der
Beurteilung des Dr. med. K.________ (FMH Chirurgie, Arzt des Regionalen
Ärztlichen Dienstes X.________ der Invalidenversicherung) eine ganze
Invalidenrente ab 1. April 2006 zu. Damit bestätigte die Vorinstanz in
medizinischer Hinsicht die angefochtene Verfügung, gewährte der Versicherten
jedoch im Unterschied zur Beurteilung durch die Beschwerdeführerin einen
15%igen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75).

3.
Die IV-Stelle begründet ihre Beschwerde einzig damit, dass das kantonale
Gericht zu Unrecht und in Verletzung der ihm obliegenden Untersuchungspflicht
auf den Bericht des Dr. med. K.________ abgestellt hat. Abgesehen davon, dass
die Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie dem
Versicherungsträger und nicht dem kantonalen Gericht obliegt (vgl. RKUV 1999
Nr. U 342 S. 410 [U 51/98]), setzt sich die IV-Stelle damit in einen
Widerspruch zu ihrem eigenen Handeln; die Vorinstanz schützte mit ihrem
Abstellen auf den Bericht des RAD-Arztes das Vorgehen der Beschwerdeführerin.
Ist ein Versicherungsträger der Meinung, die von ihm eingeholten ärztlichen
Berichte genügten den Anforderungen nicht, so liegt es an ihm, vor
Verfügungserlass weitere Abklärungen vorzunehmen oder spätestens in der
Beschwerdeantwort des kantonalen Verfahrens eine teilweise Gutheissung der
Beschwerde der versicherten Person in Verbindung mit einer Rückweisung der
Sache an sich selber zu weiteren Abklärungen zu beantragen. Die
widersprüchliche Prozessführung der Beschwerdeführerin, im vorinstanzlichen
Verfahren auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten und erst vor Bundesgericht
ihre eigene Würdigung des Sachverhaltes in Zweifel zu ziehen, verdient keinen
Rechtsschutz und ist im Sinne eines "Venire contra factum proprium" als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. BGE 126 V 308 E. 3 S. 313). Auf
die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Durch diesen
Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonales Versicherungsgericht Wallis
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer