Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.119/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_119/2008

Urteil vom 22. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Anspruch der 1982 geborenen, seit Geburt an Epilepsie leidenden
M.________ auf Versicherungsleistungen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung sei
ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten und um
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Am 7. Mai 2008 lässt M.________ einen am 21. April 2008 verfassten Bericht des
Behindertenwerks J.________ als aktuellen Arbeitgeber nachreichen.

Erwägungen:

1.
Von der formellen Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels ist
abzusehen, enthält doch die Vernehmlassung weder prozessual zulässige, für den
Verfahrensausgang wesentliche neue Aspekte, zu denen die Beschwerdeführerin vor
der Entscheidfällung angehört werden müsste, noch dient ein zweiter
Schriftenwechsel dazu, Anträge und Rügen vorzubringen, welche bereits in der
Beschwerde selbst hätten gestellt oder vorgebracht werden können und müssen
(Art. 102 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 118 Ia 305).

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur
vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese
Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein
soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Als neues Beweismittel lässt die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2008 ein
Schreiben ihrer aktuellen Arbeitgeberfirma vom 21. April 2008 einreichen. Diese
Urkunde soll die von der Vorinstanz unvollständig vorgenommenen
Sachverhaltsabklärungen ergänzen. Sie ist daher erst und insoweit beachtlich,
als eine durch die Vorinstanz begangene offensichtlich unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt (näheres dazu E. 3, zweiter
Absatz).

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Das Bundesgericht legt ferner seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

4.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 7 und 8 ATSG; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen), die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.) und
insbesondere den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkes als massgebender
Bezugspunkt für die trotz Gesundheitsschadens zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten
(BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b S. 321; Urteile U 425/00 vom
29. Januar 2003, E. 4.4; I 680/00 vom 21. Dezember 2001, E. 4). Richtig sind
auch die Ausführungen zur Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten sowie den Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352
ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Hinsichtlich des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist mit der Vorinstanz
hervorzuheben, dass der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur
Verwertung ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf einen Nischenarbeitsplatz
angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender
Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt: Der
Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst auch ausserhalb
geschützter Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitsgebers zu rechnen ist (Urteile I
819/04 vom 27. Mai 2005; U 425/00 vom 29. Januar 2003; I 680/00 vom 21.
Dezember 2001). Entscheidend ist, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise wirtschaftlich verwertbar ist,
d.h. nötigenfalls mit einem sich im Rahmen des Realistischen und Zumutbaren
bewegenden Entgegenkommen potentieller Arbeitgeber zu rechnen ist (vgl. dazu
Urteil I 819/04 vom 27. Mai 2005, E. 2.1).

5.
In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin - für
das Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindlich - von
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin aus,
was einen Leistungsanspruch ausschliesse.

5.1 Ausgangspunkt bildeten dabei die Ergebnisse der am 8. Juni 2006
durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung des Schweizerischen
Epilepsie-Zentrums (im Folgenden: EPI), wonach die Versicherte an einer seit
spätestens Oktober 2001 weitgehend stabil gebliebenen neuropsychologischen
Funktionsbeeinträchtigung bei einer allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit
im unteren Normbereich nach ICD-10, F07.8, leide. Wegen (seit März 2003)
bestehender Anfallfreiheit wurde von epileptologischer Seite her keine
zusätzliche Einschränkung erkannt.
Die am 4. Juli 2006 getätigte Einschätzung des EPI, die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten im angestammten Beruf als Hauswirtschafterin sei ausschliesslich
wegen der neuropsychologischen Defizite und um etwa 50 % herabgesetzt,
bezeichnete das Gericht - soweit die Annahme einer herabgesetzten
Arbeitsfähigkeit betreffend - alsdann als genauso wenig nachvollziehbar wie
jene des Hausarztes Dr. med. O.________, welche er nach Kenntnisnahme der
Einschätzung des EPI und nach Rücksprache mit den Eltern der Beschwerdeführerin
am 26. Oktober 2006 abgegeben hatte, worin er seine erste Einschätzung
widerrief und sich stattdessen jener des EPI anschloss und darüber hinausgehend
die Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf Tätigkeiten im geschützten Rahmen
beschränkte. Am 6. Juni 2006 war Dr. med. O.________ noch davon ausgegangen,
die Versicherte könne alle Arbeiten ausführen, die nicht spezielle
intellektuelle Fähigkeiten erfordern würden, und sei damit in der
Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte nicht eingeschränkt.
5.1.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz an, diese Einschätzungen stünden im
klaren Widerspruch zum beruflichen Werdegang seit 2002 und seien auch nicht
medizinisch erklärt, da das EPI selbst die kognitive Leistungsfähigkeit als
noch im Normbereich liegend bezeichnete, was eine Arbeitsunfähigkeit im für die
Invaliditätsbemessung allein entscheidenden, vom Gesetzgeber als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt ausschliesse. Als weiteres Argument verwies das
kantonale Gericht auf das Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; http://
www.sozialversicherungen.admin.ch), wonach gemäss Rz. 1011 bei
Intelligenzminderungen in der Regel erst bei einem Intelligenzquotienten (IQ)
von unter 70 von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; das EPI
habe bei der Versicherten einen Gesamt-IQ von 88 erkannt, zusammengesetzt aus
den beiden, ebenfalls über diesem Grenzwert liegenden Verbal-IQ von 98 und
Handlungs-IQ von 75.
5.1.2 Bezüglich des beruflichen Werdegangs nannte die Vorinstanz die zwischen
2002 und 2004 absolvierte zweijährige Anlehre zur hauswirtschaftlichen
Mitarbeiterin im Alterszentrum D.________ wie auch die befristete Anstellung im
Hausdienst des Spitals Z.________ vom 1. September 2005 bis 15. Februar 2006:
Nach den Aussagen der Personalverantwortlichen dieser Institutionen sei die
Versicherte bei der Arbeitsverrichtung zwar eher langsam und habe bei
hektischen oder komplexen Situationen Mühe, dennoch habe sie die Ausbildung
erfolgreich beenden und während einiger Monate am Spital Z.________ vollzeitig
arbeiten können.

5.2 In einem weiteren Schritt schloss das Gericht anhand der im beruflichen
Werdegang gewonnenen Erkenntnisse auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit als
hauswirtschaftliche Mitarbeiterin. Dabei liess es sich von der Annahme leiten,
trotz der von den früheren Arbeitgebern beschriebenen, sich durch den
Gesundheitsschaden erklärenden Defizite fänden sich auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt auch ausserhalb geschützter Werkstätten in hinreichender Anzahl
Stellen, die der Versicherten ein uneingeschränktes Arbeiten als
Hauswirtschaftshilfe erlauben würden.

6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf
100 % als Hausangestellte entbehre jeglicher medizinischen Grundlage, zumal mit
den Ärzten des EPI und von Dr. med. O.________ sämtliche der dazu befragten
Mediziner von einer um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen
seien. Abgesehen davon seien die Arbeitgeberberichte, auf welche die Vorinstanz
wesentlich abgestellt habe, einerseits überholt und andererseits seien darin
ebenfalls Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit beschrieben, was die
Vorinstanz verkannt habe. Ein Bericht der aktuellen Arbeitgeberin, des
Behindertenwerks J.________, hätte Klärung darüber gegeben. Wegen aufgetretener
epileptischer Anfälle sei dort ein Arbeiten nur in Begleitung möglich.
Dergestalt habe das kantonale Gericht den Sachverhalt im Sinne von Art. 95 Abs.
1 BGG offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt, was zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.

6.1 Der letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Hinweis auf bei der aktuellen
Arbeitgeberin erlittene Epilepsieanfälle stellt ein unzulässiges Novum dar (E.
2; vgl. auch E. 6.3.2 hienach). Sollte sich der Gesundheitszustand und damit
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass vom 27.
Oktober 2006 verschlechtert haben, könnte dies allenfalls im Rahmen einer
Neuanmeldung vorgebracht werden (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV).

6.2 Richtig ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) bei
der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit regelmässig auf ärztliche Unterlagen
angewiesen ist; es ist dabei Aufgabe des Arztes, die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit näher zu umschreiben (welche Tätigkeiten können in welchem
Unfang noch ausgeführt werden) und die Verwaltung oder das Gericht davon nur in
begründeten Fällen abweichen darf, so etwa bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit
oder einander widersprechenden medizinischen Aussagen (vgl. BGE 125 V 256 E. 4
S. 261 mit Hinweisen). Zutreffend ist auch, dass bei verbliebenen Zweifeln über
den Umfang des möglichen Arbeitspensums und zumutbare Tätigkeiten oftmals eine
weitere medizinische Stellungnahme angezeigt ist.
Indessen bleibt anzumerken, dass die Aufgabe des Arztes primär darauf
beschränkt ist, zu sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren
körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist,
wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen
Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund
stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so
etwa, ob der Versicherte sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten
Räumen arbeiten kann oder muss, ob er Lasten heben und tragen kann, ob er
komplexe oder nur einfache Arbeitsabläufe erfassen kann, usw.). Welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter
Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, ist
dagegen zur Hauptsache Aufgabe des Berufsberaters der Invalidenversicherung
(BGE 107 V 17 E. 2b S. 20) oder kann durch tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten
belegt sein.

6.3 Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht der Einschätzung der
Ärzte zur Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftsangestellte gefolgt ist, kann
demnach nicht bereits auf eine Rechtsverletzung geschlossen werden.
Es ist vielmehr zu fragen, ob deren Abweichen den soeben dargelegten
Grundsätzen zu genügen vermag, wobei das Bundesgericht die Beweiswürdigung im
Allgemeinen wie auch die antizipierte Beweiswürdigung, da Tatfragen betreffend
(Urteil 9C_539/2005 vom 31. Januar 2008), lediglich auf offensichtliche
Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (E. 2
hievor). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338).
Unter diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere
Beweisvorkehren auf Grund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand,
wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. etwa
BGE 124 II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publizierte E. 4c/bb des
Urteils 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche
Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird.
Unvollständigkeit liegt beispielsweise vor, wenn ohne Beizug des notwendigen
Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall
unabdingbar, entschieden wird (vgl. etwa BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; vgl. auch
Urteil I 1051/06 vom 4. Mai 2007, E. 3.3 und 3.4, publ. in: SVR 2007 IV Nr. 39
S. 132). Ebenso unvollständig und damit rechtsfehlerhaft ist die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, welche trotz vorhandener erheblicher
Zweifel an deren Vollständigkeit und/oder Richtigkeit ohne zusätzliche weitere
Abklärungen zustande gekommen ist, obwohl hiervon noch neue wesentliche
Erkenntnisse erwartet werden durften (statt vieler: Urteil 8C_578/08 vom 30.
Mai 2008, E. 3.2). Demgegenüber ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung
gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die - unter der Herrschaft des BGG
weiterhin geltende - Rechtsprechung gemäss BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; in BGE
126 II 514 nicht publizierte E. 2 des Urteils 2A.245/1999 vom 31. Oktober 2000;
BGE 100 V 202 E. 1 S. 203 f.; Urteile 8C_349/07 vom 17. März 2008, E. 2.2;
2P.308/2006 vom 4. Dezember 2007, E. 3.2).
6.3.1 Zwar ergaben die vom EPI angewandten Testverfahren vereinzelt deutlich
reduzierte Leistungsfähigkeiten. Dennoch ging das EPI zusammenfassend von einer
(immerhin) innerhalb des unteren Normbereichs liegenden kognitiven
Leistungsfähigkeit mit Schwächen bei generativen Funktionen (Verlangsamung),
der Integration und Strukturierung komplexer Informationen sowie im Bereich der
Aufmerksamkeit/Konzentration aus; ein Gesamtbild, das jenem entsprach, wie es
vom Ausbildungsbetrieb und später dem Spital Z.________ als Arbeitgeberin
ebenfalls beobachtet wurde, nur dass diese die tatsächlichen Auswirkungen der
Beeinträchtigungen nicht als (nachhaltig) die Arbeitsfähigkeit als
Hauswirtschaftshilfe mindernd bezeichneten, das Spital Z.________ im Besonderen
die gezeigte Leistung ausdrücklich als dem bezahlten Lohn von Fr. 50'147.-
jährlich entsprechend nannte. Diese Feststellungen finden in der von der
Vorinstanz zitierten Regel Unterstützung, wonach erst bei einem IQ von unter 70
von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Erst bei unter dem
Normbereich von 70 bis 130 liegendem IQ wird gemäss ICD-10 von einer
Intelligenzminderung gesprochen (F7x.x), welche die Arbeitsfähigkeit der
Betroffenen in der freien Wirtschaft herabsetzen kann. Ein zwischen 70 und 84
liegender IQ ist dagegen zwar unterdurchschnittlich, aber noch im Normbereich.
Wenn die Vorinstanz dergestalt davon ausgegangen ist, die Ärzte hätten zwar den
Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
grundsätzlich korrekt erfasst, nicht jedoch bezogen auf deren tatsächliche
Verwertbarkeit als Hauswirtschaftshilfe im vom Gesetzgeber als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt (s. E. 4, zweiter Absatz), so ist dies im Rahmen der
letztinstanzlich geltenden Überprüfungsbefugnis (E. 3 und 6.3) nicht zu
beanstanden, zumal die Frage, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit in einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise verwertbar ist, keine
medizinische ist und im Übrigen die von der Vorinstanz vorgenommene
Beweiswürdigung nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.
6.3.1 Gesagtes gilt sinngemäss auch für die Schlussfolgerung, angesichts des
seit Oktober 2002 stabilen Gesundheitszustands gebe der berufliche Werdegang
hinreichend klar Auskunft über die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit als
Hauswirtschaftshilfe, ohne dass weitere Stellungnahmen angezeigt gewesen wären.
Anhaltspunkte oder Zweifel darüber, dass die Arbeitsfähigkeit als
Hauswirtschaftshilfe zum hier allein massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 27.
Oktober 2006 (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen) nicht mehr jenem
entsprochen haben könnte, wie in den beiden Arbeitgeberberichten beschrieben
und von der Vorinstanz entsprechend aufgenommen, lagen keine vor, zumal die EPI
noch am 4. Juli 2006 über eine seit Jahren bestehende Epilepsieanfallfreiheit
mit weitgehend stabilen neuropsychologischen Funktionseinschränkungen
berichtete, mit anderen Worten von einer seit Beginn der Anlehre unveränderten
gesundheitlichen Situation. Wenn die Vorinstanz dergestalt in antizipierter
Beweiswürdigung insbesondere auch auf die Einholung eines Berichts beim
Behindertenwerk J.________, bei welchem die Versicherte seit dem 26. Juli 2006
tätig war, verzichtet hatte, ist darin trotz des von der Untersuchungsmaxime
beherrschten Verfahrens keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken (vgl. E.
6.3).
Wenn die Vorinstanz dergestalt davon ausgegangen ist, die Ärzte hätten zwar den
Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
grundsätzlich korrekt erfasst, nicht jedoch bezogen auf deren tatsächliche
Verwertbarkeit als Hauswirtschaftshilfe im vom Gesetzgeber als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt (s. E. 4, zweiter Absatz), so ist dies im Rahmen der
letztinstanzlich geltenden Überprüfungsbefugnis (E. 3 und 6.3) nicht zu
beanstanden, zumal die Frage, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit in einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise verwertbar ist, keine
medizinische ist und im Übrigen die von der Vorinstanz vorgenommene
Beweiswürdigung nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.
6.3.1 Gesagtes gilt sinngemäss auch für die Schlussfolgerung, angesichts des
seit Oktober 2002 stabilen Gesundheitszustands gebe der berufliche Werdegang
hinreichend klar Auskunft über die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit als
Hauswirtschaftshilfe, ohne dass weitere Stellungnahmen angezeigt gewesen wären.
Anhaltspunkte oder Zweifel darüber, dass die Arbeitsfähigkeit als
Hauswirtschaftshilfe zum hier allein massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 27.
Oktober 2006 (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen) nicht mehr jenem
entsprochen haben könnte, wie in den beiden Arbeitgeberberichten beschrieben
und von der Vorinstanz entsprechend aufgenommen, lagen keine vor, zumal die EPI
noch am 4. Juli 2006 über eine seit Jahren bestehende Epilepsieanfallfreiheit
mit weitgehend stabilen neuropsychologischen Funktionseinschränkungen
berichtete, mit anderen Worten von einer seit Beginn der Anlehre unveränderten
gesundheitlichen Situation. Wenn die Vorinstanz dergestalt in antizipierter
Beweiswürdigung insbesondere auch auf die Einholung eines Berichts beim
Behindertenwerk J.________, bei welchem die Versicherte seit dem 26. Juli 2006
tätig war, verzichtet hatte, ist darin trotz des von der Untersuchungsmaxime
beherrschten Verfahrens keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken (vgl. E.
6.3).

7.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der
Gerichtskostenbefreiung (Art. 64 Abs. 1 BGG) kann entsprochen werden, da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen war (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). Die
Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64
Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
Gerichtskostenbefreiung gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel